Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110856/3/Wim/Rd/Ps

Linz, 28.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau S R, vertreten durch Rechtsanwälte W, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.5.2008, VerkGe96-75-2008, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der       verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.5.2008, VerkGe96-75-2008, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67  Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil sie als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte der Fa. R, die in O, I, ein Güterbeförderungsunternehmen betreibt, nicht dafür gesorgt hat, dass am 20.2.2008, 10.00 Uhr, im Zuge eines durch das Unternehmen der R auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24.900 im Gemeindegebiet von Kematen/Innbach, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen durch den russischen Fahrer A C durchgeführten gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern (Leergutpaletten) von Deutschland nach Österreich eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass die Berufungswerberin nichts vom gegenständlichen Einsatz des Fahrers C A gewusst habe. Im Betrieb seien neben 120 Mitarbeitern vier Disponenten beschäftigt. Die Güterkraftverkehrsgeschäfte führe der Betriebsinhaber R R. Die entsprechende Weisung habe Herr L B erteilt, zumal dieser gewusst habe, dass der Fahrer zum Tatzeitpunkt eine Fahrerbescheinigung mit sich geführt habe. Diese Fahrerbescheinigung sei dem Fahrer von der Firma F GmbH, W, überlassen worden. Der Disponent habe nicht gewusst, dass der Fahrer eine andere Fahrerbescheinigung benötigen würde.

Die Fahrer und die Disponenten werden vom Betriebsinhaber per Aushang am "Schwarzen Brett" auf das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben im Transportgewerbe hingewiesen und werden die Mitarbeiter halbjährlich in einem persönlichen Gespräch zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermahnt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal zum einen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zum anderen in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird sowie von keiner Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine Gemeinschaftslizenz mit der Nr. vorgewiesen. Eine Fahrerbescheinigung wurde hingegen nicht vorgewiesen. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.3.2008 beim Landratsamt Schwandorf teilte dieses mit, dass der Unternehmer R R im Besitz von 91 beglaubigten Abschriften der EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (gültig vom 26.3.2006 bis 25.3.2011) ist und für den Fahrer A C am 25.2.2008 eine Fahrerbescheinigung beantragt und erteilt (gültig vom 25.2.2008 bis 25.3.2011) wurde. Zum Tatzeitpunkt (20.2.2008) hat der Fahrer sohin über keine gültige Fahrerbescheinigung verfügt. Weiters wurde mitgeteilt, dass Frau S R die Güterkraftverkehrsgeschäfte führt.

 

Es ist daher der im Tatvorwurf angelastete grenzüberschreitende Transport durch den russischen Lenker A C, ohne dass die Berufungswerberin dafür Sorge getragen hat, dass dieser eine gültige Fahrerbescheinigung mitgeführt hat, erwiesen.   

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.  

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz – eine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz wurde mitgeführt und vorgewiesen – durchgeführt, allerdings wurde die Fahrt durch einen russischen Staatsangehörigen als Lenker vorgenommen und bestand für diesen Lenker keine Fahrerbescheinigung. Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt, weil nach den obzitierten Bestimmungen bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und die Berufungswerberin als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte der Fa. R dafür zu sorgen gehabt hätte, dass vom eingesetzten Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Laut Auskunft der zuständigen Ausstellungsbehörde wurde erst nach dem Tattag für den Lenker eine Fahrerbescheinigung beantragt.

 

Der Einwand der Berufungswerberin, wonach nicht sie, sondern R R als Betriebsinhaber die Geschäfte führe - sohin die Tätereigenschaft in Frage gestellt wurde -, geht insofern ins Leere, da das Landratsamt Schwandorf als zuständige Gewerbebehörde bestätigt hat, dass die Berufungswerberin als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte anzusehen ist. Diese Auskunft des Landratsamtes Schwandorf kann schlüssig nur so interpretiert werden, dass die Berufungswerberin innerhalb des Unternehmens die Güterbeförderungsgeschäfte in dem Sinne führt, dass ihr hier die Dispositionsrechte zukommen und sie damit auch verwaltungsstrafrechtlich in diesem Bereich verantwortlich ist. Dass sie nicht Inhaberin des Unternehmens ist, steht ohnedies außer Zweifel und kann sich daher die Berufungswerberin nicht mit dem Hinweis auf R R als Betriebsinhaber, welcher die Geschäfte führe, der verantwortungsstrafrechtlichen Haftung entziehen.

 

Diese Übertretung hat die Berufungswerberin aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, aus für eine Strafbarkeit. Eine Entlastung ist der Berufungswerberin hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat die Berufungswerberin nicht gemacht.

 

5.3. Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen der Berufungswerberin, dass sie ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach ihren getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

Sohin könne der Aushang von "Hinweisen" für Fahrer und Disponenten am Schwarzen Brett betreffend das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben die Berufungswerberin nicht von ihrer Verpflichtung entlasten. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn halbjährlich persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern geführt werden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre von der Berufungswerberin als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, wonach der Disponent nicht gewusst habe, dass die von einem anderen Güterbeförderungsunternehmer dem Fahrer "zur Verfügung gestellte" Fahrerbescheinigung ungültig sei und für das eigene Unternehmen eine solche beantragt werden muss, ist auszuführen, dass bereits im Jahr 2002 die Fahrerbescheinigung eingeführt wurde. Sohin hätte bereits seit Jahren die Möglichkeit bzw die Verpflichtung bestanden, sich dahingehend zu informieren, dass Fahrerbescheinigungen nicht "übertragbar" sind. Im Übrigen konnte der Fahrer bei der Anhaltung überhaupt keine Fahrerbescheinigung, auch nicht jene, die ihm durch die Fa. F GmbH überlassen worden sein sollte, vorweisen. Die Berufungswerberin ist sohin ihrer Verpflichtung als fachlich geeignete Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte zur Einholung von Informationen hinsichtlich der Verwendung von Fahrerbescheinigungen bei der für sie zuständigen Behörde offenkundig nicht oder nicht weitreichend genug nachgekommen. Dass Erkundigungen eingeholt worden sind, wurde von der Berufungswerberin im Übrigen nicht einmal behauptet. Der von der Berufungswerberin genannte Disponent wurde daher nicht bzw in nicht ausreichendem Maße entsprechend von ihr angewiesen und kontrolliert, da er ansonsten wissen hätte müssen, dass eine Fahrerbescheinigung zu beantragen und dem Fahrer zur Verfügung zu stellen ist, um eine gesetzeskonforme grenzüberschreitende Güterbeförderung zu gewährleisten. Diese Anweisung und die Kontrolle des Angewiesenen stellt aber ein Erfordernis eines effektiven und effizienten Kontrollsystems dar. Die von der Berufungswerberin eingewendeten Hinweise am Schwarzen Brett bzw das halbjährliche persönliche Gespräch als Nachweis eines Kontrollsystems  reichen – wie es sich gegenständlich gezeigt hat – bei weitem nicht als zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen geeignetes Instrumentarium aus.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass diese auch bei der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat heranzuziehen war. Weiters ist die belangte Behörde von der Unbescholtenheit der Berufungswerberin ausgegangen und hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und auf das Verschulden hingewiesen. Weil ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde, war die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – die allfällige Unbescholtenheit eines Beschuldigten reicht hiezu nicht aus – nicht vorgelegen ist.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum