Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162575/13/Sch/Ps

Linz, 01.12.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, M, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. September 2007, Zl. VerkR96-1867-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Fakten 1., 2. und 4.) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. September 2007, Zl. VerkR96-1867-2007, wurden über Herrn W H wegen Verwaltungsübertretungen nach

1.       § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006,

2.       § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85,

3.       § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85 und

4.       § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006,

Geldstrafen in der Höhe von je 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit je 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er

1.       als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen gezogen wurde, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende, wie bei einer Kontrolle am 9. Mai 2007 um 14.37 Uhr in der Gemeinde Ternberg, B115 bei Strkm. 37,200 in Fahrtrichtung Weyer festgestellt wurde, Übertretung begangen habe: Er habe nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 4. Mai 2007 um 09.20 Uhr. Ruhezeit von 6 Stunden und 36 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden und 24 Minuten;

2.       als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen gezogen wurde, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende, wie bei einer Kontrolle am 9. Mai 2007 um 14.37 Uhr in der Gemeinde Ternberg, B115 bei Strkm. 37,200 in Fahrtrichtung Weyer festgestellt wurde, Übertretung begangen habe: Er habe die Schaublätter vom 26. April 2007 bis einschließlich 1. Mai 2007, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt;

3.       als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen gezogen wurde, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende, wie bei einer Kontrolle am 9. Mai 2007 um 14.37 Uhr in der Gemeinde Ternberg, B115 bei Strkm. 37,200 in Fahrtrichtung Weyer festgestellt wurde, Übertretung begangen habe: Er habe das Schaublatt vom 4. Mai 2007, 04.00 Uhr bis 09.20 Uhr, das von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurde, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt;

4.       als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen gezogen wurde, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende, wie bei einer Kontrolle am 9. Mai 2007 um 14.37 Uhr in der Gemeinde Ternberg, B115 bei Strkm. 37,200 in Fahrtrichtung Weyer festgestellt wurde, Übertretung begangen habe: Er habe die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 4. Mai 2007, Lenkzeit von 09.20 Uhr bis 5. Mai 2007, 02.43 Uhr, das sind 12 Stunden 46 Minuten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 146 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit dem Berufungswerber – ein Vertreter der Erstbehörde ist nicht erschienen – eingehend erörtert. Ausgehend davon und den im Akt befindlichen Unterlagen in Form der entsprechenden Schaublätter wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtsachverständigen dahingehend eingeholt, ob die Tatvorwürfe aus seiner fachlichen Sicht gestützt werden können. Im Gutachten vom 18. September 2008, Zl. VerkR210002/31-2008-Hag, führt der Sachverständige aus:

 

"Zur Erstellung des gegenständlichen Gutachtens lagen kopierte Diagrammscheiben vor. Die Diagrammscheiben lauten auf H W bzw. Herr J und auf das Kennzeichen .

Da die gegenständliche Kontrolle am 9.5.2007 stattfand, müsste eine lückenlose Zeitaufzeichnung bis Sonntag, 22. April vorliegen. Lt. EG-VO 3821/85 Artikel 15 (7) sind die Schaublätter und Ausdrucke der laufenden Woche sowie der vorhergegangenen 15 Tage mitzuführen. Unter Zugrundelegung der vorhandenen Unterlagen ist dieser Punkt nicht erfüllt.

 

Datumsmäßige Auflistung der vorgelegenen Diagrammscheiben aus dem Jahr 2007.

 

Ein Schaublatt mit Datum 25.4.: (Mittwoch) – Lenker H

Lt. Schaublatteintrag wurde es am Mittwoch, den 25.4. um ca. 00.50 Uhr eingelegt und um ca. 03.35 Uhr wieder entnommen. Km Endstand – 656 679

 

Ein Schaublatt mit Datum 2.5.: (Mittwoch) – Lenker H

Dieses Schaublatt wurde am 2.5. um ca. 03.50 Uhr eingelegt und um ca. 07.30 Uhr entnommen. Km Stand zu Beginn: 661 335 – Km Endstand – 661 596

 

In Bezug auf das Schaublatt vom 25.4. ergibt sich eine Km Differenz von ca. 4656 Km. Diese Differenz müsste durch die Fahraufzeichnungen anderer Lenker nachweislich abgedeckt sein. Da zwischen 25.4. und 2.5. ein Wochenende liegt, ist festzuhalten, dass die Wochenendruhezeit nicht explizit aufzuzeichnen ist. Die Plausibilität dieser Wochenendruhezeit von 25.4. – 2.5. könnte nur durch den Nachweis der fehlenden Km- bzw. Zeitaufzeichnungen erhöht werden.

 

Ein Schaublatt mit Datum 3.5. (Donnerstag) – Lenker H

Dieses Schaublatt wurde am 3.5. um ca. 11.00 Uhr eingelegt (Km Stand – 662 799) und über die Datumsgrenze bis Freitag, den 4.5. ca. 03.55 Uhr verwendet. Dieses Schaublatt wurde um ca. 03.55 Uhr aus dem Kontrollgerät entnommen. (Km Endstand – 662 881)

 

Zwei Schaublätter mit Datum 4.5. (Freitag)

Das erste Schaublatt wurde am 4.5. um ca. 04.00 Uhr eingelegt (Km Stand – 662 881) bis 09.10 Uhr erwendet. Es wurde um 09.10 Uhr aus dem Kontrollgerät bei Km Stand 663 098 entnommen. Für dieses Schaublatt ist ein Lenker namens J eingetragen.

 

Anschließend wurde vom Lenker H für den selben Tag ein weiteres Schaublatt um ca. 09.20 Uhr eingelegt (Km Stand zu Beginn 663 098) und bis 5.5. (Samstag) ca. 06.45 Uhr verwendet. (Km Endstand – 664 040). Dieses Schaublatt wurde um 06.45 Uhr aus dem Kontrollgerät entnommen.

 

Ein Schaublatt mit Datum 8.5. (Dienstag) – Lenker H

Dieses Schaublatt wurde um ca. 06.30 eingelegt (Km Stand – 665 148) und um ca. 13.10 Uhr wieder entnommen (Km Endstand – 665 245).

 

Ein Schaublatt mit Datum 9.5. (Mittwoch) – Lenker H

Das Schaublatt wurde um ca. 13.40 Uhr eingelegt (Km Stand 666 334) und um ca. 14 35 Uhr wieder entnommen. Auf dieser Tachoscheibe ist kein Km Endstand eingetragen.

 

Zum Punkt 1. des Straferkenntnisses ist Folgendes festzustellen:

Von 3.5. – ca. 16.15 Uhr bis 4.5. – ca. 04.00 Uhr ist dem Lenker H eine ausreichende Ruhezeit zu attestieren.

Am 4.5.2007 beginnt die Tageslenkzeit um ca. 4.00 Uhr und der Lenker J war bis ca. 09.10 Uhr unterwegs. Um ca. 09.10 Uhr wurde das Schaublatt von Herrn H aus dem Kontrollgerät entnommen.

Anschließend von ca. 09.20 Uhr fuhr Herr H mit dem KFZ weiter. Er lenkte von Freitag, 4.5.2007, ca. 09.20 Uhr bis Samstag 5.5.2007, ca. 02.40 Uhr und entnahm die Tachoscheibe am Samstag um ca. 06.45 Uhr.

Im Zeitraum von 4.5. – ca. 09.20 Uhr bis 5.5. – 09.20 Uhr hatte der Lenker keine ununterbrochene Ruhezeit von zumindest 9 Stunden. Die Ruhezeit betrug statt der mindest erforderlichen 9 Stunden ca. 6 Stunden 40 Minuten.

 

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses ist festzustellen:

Lt. EG-VO 3821/85 Artikel 15 (7) muss der Lenker die Schaublätter der laufenden Woche sowie die Schaublätter oder Ausdrucke der vorangegangen 15 Tage mitführen.

Da die Polizeikontrolle am 9.5.2007 stattfand, muss der Lenker die Zeiten ab 22.4.2007 nachweisen.

Lt. Aktunterlagen geht hervor, dass das gegenständliche Schaublatt vom 4.5.2007 mit Aufzeichnungen von 04.00 Uhr bis 09.20 Uhr der BH Steyr Land am 24. Juli 2007 übermittelt wurde. Dieses Schaublatt lautet nicht auf den Namen H (Berufungswerber) sondern auf den Namen J.

Dieses Schaublatt kann der Berufungswerber bei der Kontrolle nicht vorlegen, da es einem anderen Fahrer gehört.

Unabhängig davon, muss der Berufungswerber die Zeiten von der Entnahme der Tachoscheibe am 4.5.2007 – um ca. 4.00 Uhr (Ende der Arbeitszeit bereits am 3.5.2007 – ca. 16.15 Uhr) bis zum nächsten Arbeitsbeginn am selben Tag – 4.5.2007 – Beginn der Aufzeichnung ca. 09.20 Uhr lückenlos nachweisen. Auf der Rückseite der Tachoscheibe befindet sich ein handschriftlicher Eintrag über eine Ruhezeit von ca. 04. 00 Uhr bis ca. 10.00 Uhr.

Ordnet man diesen Eintrag der gegenständlichen Tachoscheibe zu, würde sie die bestehende Aufzeichnungslücke schließen.

 

Eine Aufzeichnungslücke besteht zwischen dem Schaublatt vom 2.5.2008 zum Schaublatt des 3.5.2007.

Am 2.5.2008 wurde das Schaublatt um ca. 07.30 Uhr entnommen und am 3.5.2007 um ca. 11.00 Uhr wurde weitergefahren. Für diesen Zeitraum liegt keine überprüfbare Ersatzaufzeichnung vor. Die Km Differenz zwischen diesen beiden Tagen beträgt ca. 1203 Km. Eine Aufzeichnung eventuell von einem anderen Fahrer, der in der Zwischenzeit diese Strecke zurückgelegt hat, liegt nicht vor.

 

Für die Zeitlücke vom Samstag 5.5.2007 bis Dienstag 8.5.2007 gibt es auf einer Tachoscheibe den Vermerk, dass ab 5.5.2007 kein KFZ mehr gelenkt wurde.

Zwischen 5.5. – 8.5.2007 wurden mit dem KFZ ca. 1108 Km gefahren. Wenn für diese Fahrleistung ein Schaublatt eines anderen Lenkers mit diesem KFZ vorgelegt werden kann, ist der unterschiedliche Tachostand nachvollziehbar.

Da zwischen 5.5. – 8.5.2007 ein Wochenende lag und für die Wochenendruhezeit explizit keine speziellen Aufzeichnungen zu führen sind, ist der handschriftliche Eintrag auf der Rückseite der Tachoscheibe – 'ich lenkte seit 5.5 keinen LKW' möglich.

Ob dieser Eintrag korrekt ist, kann endgültig nur geklärt werden, wenn für das gegenständliche Fahrzeug Tachoscheiben zwischen den 5.5. – 8.5 vorgelegt werden, aus denen sich die Km Differenz von ca. 1108 Km erklären lässt.

 

Die Zeit vom 8.5.2007 – Entnahme des Schaublattes um ca. 13.10 Uhr bis 9.5.2007 – Beginn der Aufzeichnung ca. 13.40 ist unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Eine handschriftliche Aufzeichnung oder eine passende Ersatzaufzeichnung für den Zeitraum liegt nicht vor.

Zwischen dem Ende der Aufzeichnung am 8.5.2007 bis nächsten Tag (9.5.2007 – ca. 13.40 Uhr) wurden mit dem KFZ ca. 1089 Km zurückgelegt. Für diesen Zeitraum müsste eine Tachoscheibe eines anderen Lenkers vorliegen.

Mit den vorliegenden Unterlagen ist diese Aufzeichnungslücke nicht nachvollziehbar.

 

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses ist festzustellen:

Der Berufungswerber begann am 4.5.2007 um ca. 09.20 Uhr mit dem Lenken des KFZ. Lt. Schaublätter war die letzte Lenkzeit am 5.5.2007 um ca. 02.40 Uhr und das Schaublatt wurde um ca. 06.15 Uhr entnommen.

In dem 24 Stundenzeitraum von 09.20 Uhr am 4.5.2007 bis 09.20 ( Ende der letzten Lenkzeit ca. 02.40 Uhr) wurde die erlaubte Tageslenkzeit von max. 10 Stunden überschritten. Die tatsächliche Lenkzeit betrug ca. 12 Stunden 46 Minuten."

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 3.) wurde erwogen:

Hier geht die Berufungsbehörde mangels einer begründbaren Gegenbeweis­führung davon aus, dass der Berufungswerber durch den handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite des entsprechenden Schaublattes die an sich gegebene Aufzeichnungslücke vom 4. Mai 2007, 04.00 Uhr bis 09.20 Uhr, geschlossen hat.

 

Hinsichtlich der Fakten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist es dem Berufungswerber demgegenüber nicht gelungen, sein Vorbringen aus der – sehr kursorisch gehaltenen – Berufungsschrift bzw. im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinen zu lassen. Dem Berufungswerber ist im Rahmen der Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör eine Ausfertigung des oben wiedergegebenen Gutachtens zugegangen, eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens konnte der Berufung zwar hinsichtlich Faktum 3. des Straferkenntnisses Erfolg beschieden sein, im Übrigen war das Rechtsmittel dem Grunde nach aber abzuweisen.

 

Hinsichtlich der davon betroffenen Fakten des Straferkenntnisses war allerdings eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen angebracht und vertretbar. Insbesondere kommt dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungs­grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten lässt, dass er künftighin den einschlägigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Schaublättern entsprechende Aufmerksamkeit schenken wird. Auch ist seit dem Vorfall schon einige Zeit vergangen, in der sich der Berufungswerber zumindest laut Aktenlage wohlverhalten hat. Zudem darf auch die Dauer des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens bei der Strafbemessung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.1 Z18 bzw. Abs.2 StGB).

 

Dem von der Erstbehörde angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro wurde seitens des Berufungswerbers auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen getreten, sodass es der Entscheidung des Oö. Verwaltungs­senates zugrunde gelegt werden konnte. Dieses lässt erwarten, dass er zur Bezahlung der – nunmehr festgesetzten – Geldstrafen in der Lage sein wird, ohne seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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