Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163287/5/Sch/Ps

Linz, 19.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F H, geb. am, W, S, vertreten durch Herrn G H, A, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-6140-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2008, Zl. VerkR96-6140-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 7. Februar 2008 um 10.20 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wiener Straße, Strkm. 261,700, Fahrtroute Bad Wimsbach – Mattighofen, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufwies, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fronach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche in der Folge auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen wie die gegenständliche bis zu 726 Euro bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheits­strafe.

 

Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, etwa bei 15 % desselben, angesetzt. Es kann daher schon von vornherein nicht von einer unangemessenen Strafhöhe die Rede sein.

 

Hinsichtlich des Schutzzweckes des gegenständlichen Fahrverbotes für Lkw über 3,5 Tonnen, dem der Berufungswerber zuwider gehandelt hat, hat die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis bereits entsprechende Ausführungen getätigt, denen sich die Berufungsbehörde im Wesentlichen anschließt. Auch hat der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung erblickt, sodass er die Behandlung der Beschwerden in gleichgelagerten Fällen abgelehnt hat (Beschluss vom 23.09.2008, Zl. B19/08-8 bzw. Zl. B923/08-6).

 

Im Hinblick auf das Verschulden ist zu bemerken, dass derartige Übertretungen einem Fahrzeuglenker kaum versehentlich unterlaufen können, sondern bewusst, also zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Der Berufungswerber musste aufgrund der Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen Kenntnis vom Verbot haben, dennoch hat er die davon betroffene B1 Wiener Straße vorschriftswidrig benützt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Berufungswerber wurde bereits von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Genannten, insbesondere im Hinblick auf sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.600 Euro, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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