Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163405/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 18.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn R Z, geb., W, H, vom 27. Juni 2008, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juni 2008, GZ VerkR96-36823-2007/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) verhängten Strafe zu Recht:

 

 

I.                  Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zuzüglich zu erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 16. Juni 2008, GZ VerkR96-36823-2007/Pos, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar gewesen war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Im gegenständlichen Fall hat die Ladung des Hängers – 2 Blechrollen à 2500 kg – die rechte Seitenwand des Hängers durchstoßen, die auf die Fahrbahn bzw. Grünfläche gefallen ist.

 

Tatort: Linz, Prinz-Eugen-Straße, Auffahrt A 7, Richtungsfahrbahn Süd, Rampe 4, km 0,010

Tatzeit: 05.07.2007 um 16.00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG  

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen

Kennzeichen, Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)  verhängt:

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß                                                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

          

250 Euro                         96 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. Juni 2008, richtet sich die rechtzeitig zur Post gegebene und inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung vom 27. Juni 2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass er in seiner Familie Alleinverdiener sei. Er sei sorgepflichtig für eine schulpflichtige Tochter (Alimentezahlung von monatlich 290 Euro) und eine Tochter, welche eine höhere Schule besuche. Deshalb sei es ihm leider nicht möglich den Gesamtbetrag von 275 Euro zu bezahlen und er bitte deshalb die Höhe der Verwaltungsstrafe nochmals zu überdenken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser – wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

  

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung dienen primär der Betriebs- und Verkehrssicherheit im Straßenverkehr. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmungen Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um derartige Übertretungen künftig hintanzuhalten.

 

Seinen Angaben gemäß ist der Berufungswerber verheiratet und Alleinverdiener. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 1.800 Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder, wobei die jüngste Tochter noch schulpflichtig ist und die Ältere eine weiterführende Schule besucht.  

 

Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Allerdings fand dieser Milderungsgrund bereits bei der Straffestsetzung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinreichend Berücksichtigung. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Tatsache, dass zwei transportierte Blechrollen à 2.500 kg die rechte Seitenwand des Anhängers durchstoßen und auf die Fahrbahn gefallen sind, als erheblich zu bezeichnen. Eine dadurch zumindest abstrakte Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer war demnach nicht auszuschließen.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 250 Euro noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und insbesondere spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sprechen. Eine Reduzierung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden entsprechen den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und sind tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, sich ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften der Ladungssicherung zu verschaffen, um künftighin die Einhaltung der Belade- und Ladungssicherungsvorschriften entsprechend sicherstellen zu können und ihn auch von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass er, falls ihm die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.    

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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