Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163575/8/Bi/Se

Linz, 24.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S O, T, nunmehr vertreten durch J G D, K, vom 24. September 2008 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 2. September 2008, VerkR96-31908-2007-Ni/Pi, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. November 2008 durchgeführten öffentli­chen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straf­erkenntnis in den Punkten 1) und 2) behoben und das Verwal­tungs­strafverfahren jeweils eingestellt wird.

   Im Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene  Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. In den Punkten 1) und 2) fallen keine Verfahrenskosten an.

     Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Ver­fahrens­kosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG, 2) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV Geldstrafen von 1) 36 Euro (24 Stunden EFS), 2) 25 Euro (24 Stunden EFS) und 3) 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Juli 2007, 21.25 Uhr, in Ansfelden, Traunufer Landes­straße L563 bei km 5.800, mit dem Pkw      1) den Führerschein und 2) den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw es unterlassen habe, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen. 3) Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahr­zeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug beide hinteren Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten.

Insgesamt wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 14,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. November 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines mündlich bevollmächtigten Vertreters J G D sowie der Zeugen Meldungsleger RI M E (Ml) und Insp R M (Insp M) durchgeführt. Die Beru­fungs­ent­scheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Alternativvorwurf in den Punkten 1) und 2) sei unzulässig. Er habe die Papiere außerdem in der Jacke am Rücksitz gehabt. Die Reifen hätten die erforderliche Mindestprofiltiefe noch aufgewiesen. Es stehe weder fest, wie die Profiltiefe gemessen worden sei noch wie hoch die Indika­toren bei Reifen des verwendeten Fabrikats gewesen seien.

Die Ausführungen im Straferkenntnis seien nicht zutreffend, insbesondere sei nie ein Eichschein vorgelegt worden. Er habe auch nie ein Schreiben vom 4.10.2007 erhalten. Auch die Formulierung, es seien keine Indikatoren mehr ersichtlich gewesen, stimme nicht und entspreche auch nicht den Angaben der Zeugen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der beiden Polizisten, der Bearbeiterin bei der Erstinstanz und eines Sachverständigen zu den wahrheitswidrigen Behauptungen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer mündlichen Beru­fungs­verhandlung, bei der der Bw und sein Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Strafer­kenntnisses berück­sichtigt und die beiden Polizisten zeugenschaftlich befragt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 23. Juli 2007 gegen 21.25 Uhr den Pkw     auf der Traunufer Landesstraße im Gemeindegebiet Ansfelden und wurde bei km 5.8 im Zuge einer Bezirksverkehrskontrolle vom Ml angehalten. Dieser verlangte Führerschein und Zulassungsschein, worauf sich herausstellte, dass der Bw beide Papiere nicht vorweisen konnte; seine Identität wurde aber durch seine Beifahrer geklärt. Der Bw gestand bei der Verhandlung zu, er habe erfolglos im Hand­schuh­fach die Papiere gesucht – später habe er sie in der Jacke am Rücksitz gefunden - und der (inzwischen nach einem Unfall verschrottete) Pkw habe nach außen hin keinen besonderen Eindruck mehr gemacht, sei aber technisch in Ordnung gewesen.

Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle fiel dem Ml auf, dass beide hinten am Fahr­zeug montierten Reifen weitgehend abgefahren waren und er nahm diese zu­sammen mit dem der bei der Amtshandlung anwe­senden Zeugen Insp M  ge­nau­er in Augen­schein. Beide Beamte bestätigten übereinstimmend ihren Ein­druck, dass beide hinteren Reifen gleichermaßen abgefahren waren, und dass die beim stehenden Fahrzeug ersichtlichen Indikatoren auf beiden Reifen plan mit der jeweiligen Lauffläche waren. Es seien zwar noch leichte Wölbungen erkenn­bar gewesen, aber die Profiltiefe habe dem Augen­schein nach keine 1,6 mm mehr betragen. Der Ml notierte sich das Reifenfabrikat und die Dimension, zeichnete quer über den einen Reifen mit Kreide die Lauf­fläche an und foto­grafierte den Reifen; die Fotos sind der Anzeige beigelegt. Der Bw bestand hingegen darauf, dass die Mindestprofiltiefe noch gegeben sei, und erklärte, mit diesen Reifen sicher noch ca 2 Monate fahren zu wollen.

 

In der mündlichen Verhandlung konnten beide Zeugen keine Aussage mehr dazu machen, ob der Ml einen Profiltiefenmesser verwendet hatte. Der Ml bestätigte aber, die jeweiligen Indikatoren seien bereits quer über die gesamte Lauffläche zu sehen gewesen, was für ihn ein Anzeichen sei, dass die Mindestprofiltiefe nicht mehr bestehe, und das prüfe er dann nach. In der Verhandlung konn­ten weder die Zeugen noch der Bw aus der Erinnerung dezidiert bestätigen, ob damals Sommerreifen montiert waren, der Ml meinte jedoch, sich daran erinnern zu können und verwies auf das aus den Fotos erkennbare Reifenprofil. Der Ml erläu­terte auch, er sei nicht allein vom Indikator ausgegangen, sondern vom Gesamt­eindruck des Reifens nach dem Augenschein; erst wenn die Profiltiefe augen­scheinlich unter 1,6 mm liege, mache er eine Anzeige.

 

Zur Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Reifen des verwendeten Fabrikats der Indikator bei 1,6 mm liegt oder auch zB bei 2 mm liegen könne, wie der Ver­treter des Bw unter Berufung auf einen (namentlich nicht genannten) Reifenhändler behauptete, wurde der beim Verlassen des VH-Raumes zufällig am Gang gesich­tete technische Amtsachverständige Dipl.HTL-Ing. R H von der VH-Leiterin – allerdings am Gang und nicht im Rahmen der mündli­chen Verhandlung – befragt und erklärte dieser, wenn der (laut Bw in Asien erzeugte) Reifen eine ECE-Kennzeichnung aufweise, sei er für Europa zuge­lassen und in ganz Europa betrage die Mindest­pro­fil­tiefe 1,6 mm, dh die Indikatoren müssten jedenfalls bei 1,6 mm liegen.

Nach ECE-Regelung Nr.30 Revision 3 Punkt 6 müssen Verschleißanzeiger mit einer Toleranz von +0,60 mm/-0,00 mm anzeigen, dass die Profilrillen der Lauf­fläche nur noch 1,6 mm tief sind.

     

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 ua den Führerschein auf Fahrten mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente dem gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker ua den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Das Beweisverfahren hat zweifellos ergeben, dass der Bw nicht in der Lage war, die genannten Papiere dem Ml auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszu­händigen; keine Aussage ist aber dazu möglich, ob der Bw diese Papiere tat­sächlich nicht mitgeführt hat. Im Sinne des § 44a Abs.1 VStG wurde dem Bw aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG, die mit dem Vorfall am 23.7.2007 begann und am 23.1.2008 endete, beides vorgeworfen und ihm damit kein eindeutig bestimmter Tatvorwurf gemacht, was wegen bereits eingetretener Verjährung auch nicht nachholbar ist. Das Verfahren war daher in beiden Punkten gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. 

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehen­der Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vor­schriften entsprechen.

Gemäß § 4 Abs.4 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Ge­schwin­dig­keit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht beim erkennenden Mitglied kein Zweifel, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm bei beiden hinten am auf den Bw zugelassenen Pkw montierten Reifen bei der Fahrzeug­kontrolle nicht mehr bestanden hat. Zum einen ergibt sich aus den vor­liegenden Fotos die Nach­voll­ziehbarkeit der Aussagen des Zeugen Insp M, dass die Indikatoren plan mit der Lauffläche, dh mit dem Teil des Reifens, der beim Fahren auf die Straße bzw den Asphalt auftrifft, wie der Ml ausführte, waren, und zum anderen ist es einem Polizeibeamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten, zu erkennen, wenn die Profiltiefe eines Reifens wesentlich unter 1,6 mm liegt.

Ein Indikator ("Verschleißanzeiger" nach der ECE-Regelung) "indiziert" eine Min­dest­profiltiefe von 1,6 mm, was aber noch nicht bedeutet, dass diese endgültig nicht mehr gegeben ist, sodass eine nähere Prüfung dies­bezüglich erforderlich ist; die sichtbaren Indikatoren mussten aber dem Bw bei der Prüfung des Pkw vor dem Lenken auffallen und hätten ihn dazu animieren müssen, die Profiltiefe nachzuprüfen; das er das getan hätte, hat er selbst nie behauptet.

Selbst wenn die Indikatoren bei den vom Bw verwen­deten Reifen eines asia­tischen Fabrikats tatsächlich höher als 1,6 mm gelegen haben sollten, ist doch an den Fotos erkenn­bar, dass die erfor­der­liche Mindestprofiltiefe bei der Fahrzeug­kontrolle am 23. Juli 2007 über 3/4 der Laufflächenbreite zweifellos nicht mehr gegeben war – eine Einschät­zung, ob 1,6 mm noch bestanden haben oder die Profiltiefe wesentlich darunter lag, ist für einen geschulten und mit Fahrzeug­kontrollen häufig befass­ten Polizeibeamten auch mit bloßem Auge ohne Ver­wendung eines Profiltiefen­messers möglich. Abgesehen davon hat der Ml selbst ausgeführt, er habe genauer nachgesehen, eben weil der Indikator quer über die gesamte Lauffläche zu sehen gewesen sei, und er habe seine Beurteilung des Reifenzustandes auf die augenscheinliche Ein­schätz­ung des gesamten im Licht einer Taschenlampe sichtbaren Reifens gestützt. Seine Ausführungen sind unter Bedachtnahme auf die dem Akt beigelegten Fotos schlüssig; ebenso wenig bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus­sage, wonach beide hinten am Pkw montierte Reifen vom Abnutzungsgrad her gleich waren, auch wenn er nur einen Reifen foto­grafiert hat.

 

Die Einholung eines SV-Gutachtens zum damaligen Reifenzu­stand ist nicht mehr möglich. Auf die Einvernahme der Bearbeiterin bei der Erstinstanz zu den Aus­führungen im Straferkenntnis zu einem Eichschein erübrigte sich, weil im ggst Verfahren von einem Eichschein zweifellos keine Rede sein kann und der Hinweis auf ein Schreiben vom 4.10.2007 offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen ist.

Für den UVS besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm im Punkt 3) des Straf­erkenntnisses vorgeworfenen Tatbe­stand hinsichtlich beider Reifen erfüllt und mangels Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw – unwidersprochen – geschätzt (1.300 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) und weder strafmildernde noch erschwer­ende Umstände zugrunde gelegt. Der Bw ist nicht unbescholten und weist keine einschlägigen Vormerkungen auf; Milderungsgründe wurden nicht geltend ge­macht und waren auch nicht zu finden. 

Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens beide Reifen gleichermaßen abge­fahren waren, ist ohne Differenzierung der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gleich zu beurteilen und von einer Strafe von je 40 Euro (je 24 Stunden EFS) pro Reifen auszu­gehen. Da bereits im Spruch eindeutig von beiden Reifen die Rede war, war der Bw auch in der Lage, sich entsprechend zu ver­antworten; Argumente für eine differenzierte Betrachtung hat er nicht geltend gemacht.

Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw diesbezüglich in Zukunft zu mehr Sorgfalt anhalten, zumal die Unfallgefahr bei so weit abgefahrenen Reifen erfahrungsgemäß ungleich höher ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Führerschein+Zulassungsschein: Alternativvorwurf unzulässig, Reifenprofiltiefe lt. Beweisverfahren (Fotos + Zeugen) nicht erreicht -> Bestätigung

 

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