Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163585/2/Kei/Jo

Linz, 18.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. W W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. September 2008, Zl. S-22677/08-3, zu Recht:

 

I.                 Der nur gegen die Höhe der Geldstrafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., auf Verlangen der Behörde, BH Vöcklabruck, 4880 Vöcklabruck, Sportplatzstr. 1-3, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung –zugestellt am 1.4.2008- Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 18.1.2008 um 14.42 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

350,--                                     6 Tage                                              § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
         EURO 385."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das angeführte Straferkenntnis wird lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstraße von EUR 350,-- angefochten.

Die verhängte Geldstrafe von € 350,-- ist massiv überhöht. Der Unrechtsgehalt der verwirklichten Verwaltungsübertretung steht in keinerlei Relation zur Höhe der verhängten Geldstrafe. Weder aus generalpräventiven Gründen noch aus spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung einer so hohen Geldstrafe erforderlich.

Die Nichtbekanntgabe der Lenkerdaten ist in Wahrheit ein Bagatelldelikt.

Dem Beschuldigten ist bekannt, dass nach der behördlichen Praxis im Falle der Nichtbekanntgabe von Lenkerdaten Strafen in dem Ausmaß bzw. der Höhe verhängt werden, wie sie, möglicherweise sogar berechtigt, für das der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugrunde liegende Delikt verhängt würden.

Im konkreten Fall wurde die Höhe der Geldstrafe daher offenbar nach dem zugrunde liegenden Delikt der Geschwindigkeitsübertretung bemessen. Es wurde eine Geldstrafe in derjenigen Höhe verhängt, wie sie unter Berücksichtigung gegen einen bekannt gegebenen Lenker wegen des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertragung verhängt worden wäre.

Diese Praxis ist unberechtigt. Und durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. Strafbemessungsgründe definitiv nicht gedeckt.

Ich stelle daher den Antrag das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.9.2008 GZ: S-22677/08-3, dahingehend abzuändern, dass die über mich verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß von maximal € 100,-- herabgesetzt wird."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Oktober 2008, Zl. S-22.677/08-3, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Höhe der Geldstrafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind 4 Vormerkungen, die einschlägig sind. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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