Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222212/20/Bm/Sta

Linz, 25.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn H P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M H, S,  V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.4.2008, Ge96-2568-2007, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf
20 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf
20 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 17.4.2008, Ge97-2568-2007, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungs­über­tretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 zweiter Fall iVm §§ 81 Abs.1 und 74 Abs.2 GewO 1994 und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.8.1995, Ge20-39-04-02-1995, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe (§ 142 Abs.1 Z.2-4 GewO 1994)" am Standort  S, A, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 eingehalten wurden, da dass Lokal

1) am Freitag, den 12.10.2007 bis zumindest 23.50 Uhr

2) am Mittwoch, den 31.10.2007 zumindest bis 23.35 Uhr

3) in der Nacht von Samstag, 10.11.2007 auf Sonntag, 11.11.2007 zumindest bis 01.35 Uhr

4) am Samstag, den 17.11.2007 zumindest bis 23.33 Uhr

5) in der Nacht von Samstag, 24.11.2007 auf Sonntag, 25.11.2007 zumindest bis 01.00 Uhr und

6) am Sonntag, 23.12.2007 zumindest bis 01.00 Uhr geöffnet war.

Sie haben damit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.08.1995, Ge20-39-40-02-1995, mit einer täglichen Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr genehmigte Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu halben."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter  fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Lokal zu den in den Fakten 1) bis 4) beschriebenen Tatzeiten nicht betrieben worden sei. Allenfalls seien Abschlussarbeiten und Reinigungsarbeiten vorgenommen worden.

 

Zu den in den Fakten 5) und 6) angeführten Tatzeitpunkten sei festzuhalten, dass an diesen Tagen eine entsprechende Bewilligung zum Betrieb des Lokales bis 3.00 Uhr durch die Marktgemeinde S vorgelegen sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich aus den Berichten der Polizei ergebe, dass kein Lärm und keine Störungen aufgetreten seien.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen werde vorgebracht, dass der Berufungswerber für 2 Kinder und die Gattin sorgepflichtig sei.

 

Mit Eingabe vom 26.8.2008 wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war hierüber nicht mehr zu entscheiden.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorliegen würden. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Im Berufungsverfahren ist der Berufungswerber dieser Schätzung insofern entgegengetreten, als er Sorgepflichten für 2 Kinder und seine Gattin angegeben hat.

 

Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser vorgebrachten persönlichen Verhältnisse sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat  veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch die verminderte Strafhöhe den Zweck der Spezialprävention noch erfüllen kann.

Darüber hinaus wird dem Berufungswerber zugestanden, dass er – wenngleich auch rechtsirrig – bemüht war, gesetzeskonform zu handeln, indem er beim Bürgermeister um Verlängerung der Sperrstunde angesucht und auch für bestimmte Tatzeitpunkte erhalten hat.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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