Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310352/7/Kü/Ba

Linz, 21.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K M, W, K, vom 22. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2008, UR96-20-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Sep­tember 2008 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 730 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden. Ansonsten wird das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruchs wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben zu verantworten, dass am 15.3.2007 auf der Liegenschaft, KG S, Gemeinde K (Anschrift dieser Liegenschaft: W, K) - festgestellt anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Bezirks­haupt­mannschaft Wels-Land unter Beiziehung von Amtssach­verständigen für Abfallchemie und Kraftfahrzeugtechnik - folgender gefährliche Abfall im Freien und vor Witterungseinflüssen ungeschützt auf einer Wiese, gelagert wurde

-           S Jeep, Farbe, Prüfplakette mit Lochung, Prüfplaketten-Nr., letztes Kennzeichen; dieses Fahrzeug ist auf der linken Seite unfallbeschädigt und der linke hintere Radkasten bzw. die Seitenwand sind mehrfach durchgerostet

Dieses Fahrzeug war mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand setzbar und ist der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen."

 

II.  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 73 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2008, UR96-20-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 und § 79 Abs.1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Hälfteeigentümer der Liegenschaft, KG S, Gemeinde K (Anschrift dieser Liegenschaft: W, K) und somit als abfallrechtlich Verpflichteter zu verantworten, dass auf dieser Liegenschaft - festgestellt anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Abfallchemie und Kraftfahrzeugtechnik am 15.3.2007 - zumindest folgende gefährlichen Abfälle im Freien und vor Witterungseinflüssen ungeschützt auf einer Wiese, gelagert wurden:

1.    Motorfahrrad A; dieses Fahrzeug ist stark beschädigt bzw. fehlen verschiedenste Teile - offensichtlich nicht fahrtauglich.

2.    S Jeep, Farbe, Prüfplakette mit Lochung, Prüfplaketten-Nr., letztes Kennzeichen; dieses Fahrzeug ist auf der linken Seite unfallbeschädigt und der linke hintere Radkasten bzw. die Seitenwand sind mehrfach durchgerostet

Diese Fahrzeuge waren mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand setzbar und sind der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Sie haben somit gefährliche Abfälle gelagert, ohne Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses, nämlich

-           eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen (Verletzungsgefahr, Austritt von Betriebsmitteln)

-           eine Verursachung von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden (durch Austritt von Betriebsmitteln, ...)

-           eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (durch Austritt von Betriebsmitteln, ...)

-           eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (durch Austritt von Betriebsmitteln,...)

zu vermeiden.

Dies wurde auch durch Lichtbildaufnahmen beweisgesichert."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bw bei seiner Einvernahme am 17.9.2007 durchaus geständig und einsichtig gegenüber der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gezeigt habe, dies sei auch bei der Strafbemessung – ebenso wie die bisherige Unbescholtenheit – als mildernd berücksichtigt worden. Erschwerend wirke sich hingegen die massive Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und die lange Dauer des konsenslosen Betriebes der Anlage aus. Etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe würden nicht vorliegen. Auch das Nichtwissen bzw. das Außerachtlassen der Sorge um etwaige Genehmigungen schütze ihn nicht vor einer Bestrafung.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das gegenständliche Erkenntnis aufzuheben und die verhängte Geldstrafe zu erlassen.

 

Begründend führt der Bw aus, dass sein Sohn F M das beschädigte Motorfahrrad billig angekauft habe und es in der Garage wieder instand setzen wollte. Dazu habe er verschiedene Teile abmontiert, um sie durch neue oder gebrauchte Ersatzteile zu ersetzen. Vorübergehend sei das Motorfahrrad im Freien abgestellt gewesen. Angemerkt würde, dass der Motorblock, welcher ca. einen halten Liter Getriebeöl beinhaltet habe, dicht verschlossen gewesen sei. Der Treibstofftank, die Benzinleitung und der Vergaser seien leer gewesen und hätten sich auch sonst keine Betriebsmittelrückstände in dem Motorfahrrad befunden. Im Freien seien keine Manipulationen am Motorfahrrad oder sonstigen Tätigkeiten durchgeführt worden. Daher habe zu keiner Zeit irgendeine Gefährdung durch den Austritt von Betriebsmitteln bestanden.

 

Zum S Jeep sei auszuführen, dass sich das Fahrzeug motorisch in einem betriebsbereiten Zustand befunden habe. Aufgrund der Mängel an der Karosserie hätte der Jeep zwar nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden können, es sei jedoch beabsichtigt gewesen, dieses Fahrzeug für Fahrten auf Privatgrund im Jagdrevier einzusetzen. Deswegen sei das Kfz vorübergehend auf dem Privatgrundstück abgestellt worden.

 

Am 17.4.2008 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine weitere Überprüfung des Grundstücks erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die seitens der Behörde geforderten Maßnahmen als erfüllt anzusehen seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 13. Mai 2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2008, an welcher der Bw und seine Ehegattin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt seht fest:

Der Bw und seine Ehegattin sind Eigentümer der Liegenschaft Nr., KG. S (Anschrift der Liegenschaft: W, K).

 

Am 15. März 2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein von Sachverständigen für Umwelttechnik und Kraftfahrzeugtechnik ein Lokalaugenschein abgehalten. Von den Sachverständigen konnte im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass beim Privathaus des Bw auf unbefestigter Fläche ein Motorfahrrad, Marke A, gelagert war, welches stark beschädigt und offensichtlich nicht fahrtauglich gewesen ist. Des Weiteren wurde von den Sachverständigen festgestellt, dass ein S Jeep, Farbe, abgestellt ist, und dieses Fahrzeug auf der linken Seite unfallbeschädigt und der linke hintere Radkasten bzw. die Seitenwand mehrfach durchrostet ist.

 

Vom Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik wurde festgehalten, dass diese beiden Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden, sodass eine Wiedereinsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Vom Sachverständigen für Umwelttechnik wurde im Gutachten festgestellt, dass diese mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr instand setzbaren Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 der ÖBORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuordenbar sind und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung als gefährlicher Abfall zuzuführen sind.

 

Das Motorfahrrad A wurde von den Söhnen des Bw angeschafft und verwendet. Diese haben teilweise Reparaturen am Motorfahrrad vorgenommen und dieses sodann beim Privathaus des Bw gelagert. Der S Jeep wurde vom Bw selbst auf seinem Privatgrundstück auf unbefestigter Fläche abgestellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins am 15. März 2007 sowie den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten geblieben.

 

Den Ausführungen des Bw zur Verantwortlichkeit hinsichtlich der Lagerung des Motorfahrrads konnte insofern nicht entgegen getreten werden, zumal sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens des Bw zu zweifeln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass junge Burschen, wie die Söhne des Bw, an einem Motorfahrrad herumbasteln. Insofern erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch glaubwürdig, dass die Söhne des Bw das Mofa, nachdem sie es nicht mehr benötigt haben, auf dem Privatgrundstück des Bw in der vorgefundenen Weise abgestellt haben und der Bw dagegen nichts unternommen hat, vielmehr dies so geduldet hat. Auch von der Ehegattin des Bw wird der Sachverhalt so bestätigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann sich daher den Ausführungen der Erstinstanz, wonach es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Bw handelt, nicht anschließen und war entsprechend anderes festzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen

1.   die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.   Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Der im Straferkenntnis beschriebene Zustand des S Jeeps wird vom Bw nicht bestritten und wird von ihm darauf hingewiesen, dass sich das Fahrzeug motorisch in einem betriebsbereiten Zustand befunden hat. Dies verdeutlicht aber, dass im gegenständlichen Altfahrzeug noch Betriebsmittel vorhanden gewesen sind.

 

Sofern der Bw argumentiert, dass von keiner Gefährdung durch den Austritt von Betriebsmitteln gesprochen werden kann, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (z.B. 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z 4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

Auch das Vorbringen, dass das Fahrzeug für Fahrten auf Privatgrund im Jagdrevier eingesetzt werden soll, ändert nichts an der Sachlage, da damit der Bw lediglich begründen kann, keine Entledigungsabsicht bezüglich des Fahrzeuges gehabt zu haben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.3.2007, somit auch zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes, ist das desolate Fahrzeug auf dem Privatgrundstück abgestellt gewesen und daher in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung als Fortbewegungsmittel gestanden. Insgesamt ist daher in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Abstellen des Fahrzeuges auf Privatgrund, in dem sich noch Betriebsmittel befunden haben, das Tatbestandsmerkmal der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs.3 Z 4 AWG 2002 als erfüllt anzusehen. Das gegenständliche Autowrack ist daher als Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 Z 2 AWG einzustufen.

 

Der Lagerort des Altfahrzeuges auf unbefestigter Fläche im Freien ungeschützt vor Witterungseinflüssen ist jedenfalls als für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen ungeeigneter Ort anzusehen, da im Hinblick auf die oben erwähnte Gefährdung der Bw nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat eine Beeinträchtigung der öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs.3 AWG 2002 zu vermeiden. Dem Bw ist somit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich des Motorfahrrads A ist festzuhalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht mit der für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der Bw selbst diese Lagerung auf unbefestigter Fläche vorgenommen hat. Jedenfalls kann dem Bw nicht in seiner Funktion als Grundeigentümer angelastet werden, für die Lagerung verantwortlich zu sein, da diese subsidiäre Haftung den Grundeigentümer nur für den Fall eines Behandlungsauftrages über die Entfernung dieser Abfälle von seinem Grundstück trifft. Im Verwaltungsstrafverfahren scheidet allerdings die subsidiäre Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus und ist ausschließlich derjenige zur Verantwortung zu ziehen, der unerlaubte Lagerungen von Abfällen selbst vorgenommen hat. Aus diesen Gründen war daher der erste Teil des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wird der Zustand des Altfahrzeuges sowie der Umstand, dass dieses nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden kann, nicht in Abrede gestellt. Insgesamt wurde daher vom Bw kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, ihn von seiner subjektiven Verantwortung zu entlasten. Dem Bw ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und ist ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist demnach dem Bw auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der Erstinstanz im Zuge der Strafbemessung aufgelisteten Erschwerungsgründe in Form der massiven Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der langen Dauer des konsenslosen Betriebes der Anlage sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat insofern nicht nachvollziehbar, als im gegenständlichen Fall die Lagerung von zwei Altfahrzeugen auf Privatgrundstück angelastet wurde. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat sind daher diese Erschwerungsgründe nicht gegeben. In Würdigung der bereits von der Erstinstanz als mildernd gewerteten Umstände, wonach sich der Bw durchaus geständig und einsichtig gezeigt hat und ihm die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zugute zu halten ist, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Ausmaß gefunden werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass die Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass gegenwärtig das Privatgrundstück des Bw sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Auch die nunmehr festgesetzte Strafe wird dem Bw in Hinkunft dazu anhalten, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand einzuhalten und keine ungeordneten Lagerungen von Abfällen mehr durchzuführen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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