Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400521/6/WEI/Bk

Linz, 29.12.1998

VwSen-400521/6/WEI/Bk Linz, am 29. Dezember 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der am 1. Dezember 1998 eingelangten Beschwerde des mj. T Blerim, geb. 21.06.1981, jugoslawischer Staatsangehöriger, dzt. Polizeigefangenenhaus Linz, vertreten durch Karl H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Beschluß gefaßt:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Rechtsgrundlagen: §§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 1. Dezember 1998 langte eine mit 20. November 1998 datierte Schubhaftbeschwerde des oben genannten Beschwerdeführers vertreten durch Herrn H im Wege der Volkshilfe Oberösterreich beim Oö. Verwaltungssenat ein, die keine Unterschrift aufwies. Inhaltlich handelt es sich um die gleiche Beschwerde, die bereits am 23. November 1998 eingebracht worden ist. Über diese Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat mit h. Erkenntnis vom 26. November 1998, VwSen-400520/4/WEI/Bk, im wesentlichen abweisend entschieden. Sie wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers nach dem aktenkundigen Rückschein am 30. November 1998 zugestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat über h. Telefaxanforderung ihre Verwaltungsakten vorgelegt und um Zuerkennung der Kosten (Vorlagekosten) ersucht.

2. Da Zweifel bestanden, ob der Beschwerdeführer bzw sein Vertreter die nunmehr am 1. Dezember 1998 eingelangte Beschwerde trotz der in dieser Angelegenheit vorangegangenen Entscheidung überhaupt einbringen wollte, hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Einschreiter mit Schreiben vom 9. Dezember 1998, zugestellt am 14. Dezember 1998, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 4 AVG 1991 erteilt, wonach die Eingabe durch schriftliche und eigenhändige Unterschrift binnen einer Woche zu bestätigen gewesen wäre. Dieser Auftrag wurde ausdrücklich mit der Wirkung erteilt, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht mehr behandelt wird. Bis dato ist keine solche Bestätigung eingelangt, weshalb die angekündigte Rechtsfolge eingetreten ist. Das Verfahren war demnach einzustellen.

3. Da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt, war die Einstellung in Bescheidform auszusprechen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil beim gegebenen Sachverhalt keine Zurückziehung der Beschwerde iSd § 79a Abs 3 AVG angenommen werden kann. Der vorliegende Fall löst keine Aufwandersatzpflicht aus.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Beilagen Dr. W e i ß

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