Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251767/3/Py/Ba

Linz, 28.11.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn S M, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Februar 2008, SV96-14-2007/La, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.     Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Erstbehörde verringert sich auf 50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Februar 2008, SV96-14-2007/La, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991) der M & CO KEG, M, N - festgestellt am 9.3.2007, gegen 11.00 Uhr durch Organe des Finanzamtes S, Team KIAB bei einer Kontrolle am 9.3.2007 im G O, O bzw. am 19.3.2007 durch Abfrage der Datenbank des Arbeitsmarktservices und der österreichischen Sozialversicherung - verwaltungsstraf­rechtlich zu verantworten, dass diese Firma den ausländischen (aus Serbien und Montenegro stammenden) Staatsangehörigen

D F, geb.

in der Zeit vom 3.7.2006 bis 29.12.2006 entgegen dem § 3 Ausländer­beschäftigungsgesetz beschäftigte, ohne dass Ihnen für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Der Ausländer war als Arbeiter beschäftigt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges aus, dass aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes und der vom Finanzamt übermittelten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist, dass keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Tatzeit vom 3.7.2006 bis 19.12.2006 vorlag. Zum Verschulden wird ausgeführt, dass dem Bw als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sein müssen und er diese entsprechend beachten müsse.

 

Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass als erschwerend der Umstand gewertet werde, dass ein wiederholter Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag. Im Hinblick auf die Tatumstände und die Erschwerungsgründe erscheine unter Berücksichtigung der vom Bw in seiner Äußerung vom 28. September 2007 bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse die verhängte Strafe angemessen, zumal die Höhe der angesprochenen Strafe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber zu stellen ist, den sich ein gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohn- und Lohnnebenkosten verschafft.

 

2. Mit Schreiben vom 11. März 2008 brachte der Bw im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung Berufung ein.

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung wird ausgeführt, dass der Bw das gegenständliche Straferkenntnis anlässlich eines Besuches im Lokal N, M, am 29. Februar 2008 ausgehändigt bekam, was zum damaligen Zeitpunkt keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes war. Der Bw habe der Behörde im Zuge einer Niederschrift mitgeteilt, dass er in der S, W wohnhaft ist.

 

In der Sache bringt der Bw vor, dass Herr F D im Zeitraum vom 3. Juli 2006 bis 19. Dezember 2006 bei der Firma M & Co KEG beschäftigt war. Seit jeher sei der Bw aber davon ausgegangen, dass, wenn ein Ausländer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei, sohin dieser nicht unter das AuslBG und ihre diesbezüglichen Einschränkungen falle. Im Hinblick darauf sei auch eine Verwaltungsübertretung nicht begangen worden. Sollte die Behörde davon ausgehen, dass der Bw hier einem Rechtsirrtum unterliege, so sei dies entsprechend mildernd zu werten, zumal der Bw grundsätzlich bestrebt sei, sich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend normgerecht zu verhalten.

 

Zu seiner Einkommenssituation bringt der Bw vor, dass er als Arbeitnehmer der Firma E B GmbH lediglich 800 Euro im Monat verdiene und die verhängte Strafe somit weit überhöht sei, weshalb in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt werde.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 2. April 2008 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis an den Bw "per Adresse M & Co KEG persönlich nicht an Masseverwalter, N, M", also an die Anschrift des vom Bw vertretenen Unternehmens adressiert, zustellte. Dieses wurde laut dem im Akt einliegenden Postrückschein am 20. Februar 2008 übernommen, wobei auf der Übernahmebestätigung der Name "C" im Unterschriftsfeld vermerkt ist. Über das Unternehmen des Bw war zum Zeitpunkt der Zustellung bereits das Konkursverfahren eingeleitet worden und das unter dieser Adresse geführte Gastgewerbe des Bw wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Bw geführt. Das an den Bw gerichtete Straferkenntnis wurde – wie der Bw in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu VwSen-251760 am 30. Oktober 2008 glaubwürdig angab – offenbar vom nunmehrigen Pächter des Lokals übernommen. Das diesbezügliche Vorbringen des Bw, wonach ihm das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis anlässlich eines Besuches am 29. Februar 2008 im Lokal gemeinsam mit anderen Schriftstücken übergeben und damit erstmals ausgehändigt wurde, ist daher für die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates nachvollziehbar und glaubwürdig.

 

Gemäß § 7 Zustellgesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 7 Zustellgesetz regelt somit den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Eine Betriebsstätte kommt als Abgabestelle für eine "Hinterlegung" nur in Betracht, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig aufhält (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 20 zu § 4 ZustG, S. 1847).

 

Der Bw konnte im Verfahren glaubwürdig darstellen, dass zum Zeitpunkt der Zustellung an der Betriebsstätte keine betriebliche Tätigkeit des Unternehmens mehr entfaltet wurde, es sich somit nicht mehr um eine Abgabestelle im Sinn des § 4 Zustellgesetz handelte (vgl. VwGH vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0066). Indem jedoch dem Bw das gegenständliche Straferkenntnis vom Pächter des Geschäftslokals am 29. Februar 2008 ausgehändigt wurde, wurde eine Heilung dieses Zustellmangels bewirkt. Die am 11. März 2008 zur Post gegebene Berufung gegen das gegenständliche Verwaltungsstraferkenntnis erfolgte somit rechtzeitig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2008, an der der Bw, ein Vertreter der Organpartei sowie eine Vertreterin der belangten Behörde als Parteien teilnahmen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma M & Co KEG, N, M.

 

In der Zeit vom 3. Juli 2006 bis 29. Dezember 2006 beschäftigte die Firma M & Co KEG den serbischen Staatsangehörigen F D, geb. am, ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Herr D war mit einer Österreicherin verheiratet und zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2008.

 

Der Umstand, dass der ausländische Staatsangehörige über keine arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere verfügte und nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war, wird vom Bw nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, dass er aufgrund einer allgemeinen Information durch das Arbeitsmarktservice davon ausgegangen ist, dass der Ausländer aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Dass er dazu eine konkrete, auf Herrn D bezogenen Information bei der zuständigen Behörde einholte, wird vom Bw nicht behauptet und führt er in seiner Berufung selbst aus, dass er seit jeher davon ausgegangen ist, dass bei einer Ehe mit einer Österreicherin eine Beschäftigung zulässig ist.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma M & Co KEG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich war.

 

5.2.  Gemäß § 1 Abs.2 lit.m BGBl.Nr. 1975/218 idF BGBl.I 2005/101, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

 

Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Antrag des Herrn F D auf Verleihung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs.2 NAG vom Magistrat Linz am 29. Mai 2006 negativ entschieden wurde. Am 14. No­vember 2006 wurde sein Asylverfahren negativ abgeschlossen. Herr D war somit während des Tatzeitpunktes nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, weshalb auch der vom Bw ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 lit.m AuslBG nicht erfüllt war, da alleine die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen für das Vorliegen der Voraussetzungen nicht ausreicht, sondern auch ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen muss.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Der Bw bringt jedoch vor, ihn treffe an der Beschäftigung des genannten Ausländers kein Verschulden, weil er sich über die Bestimmung des § 1 Abs.2 lit.m AuslBG in einem Rechtsirrtum befunden habe.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten "Ungehorsamsdelikten", bei denen im Sinn des zweiten Satzes des § 5 Abs.1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0158, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bw hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich mit den Normen des AuslBG soweit vertraut zu machen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

 

Im Berufungsverfahren hat dazu der Bw angegeben, er habe beim zuständigen Arbeitsmarktservice eine Information über die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung eingeholt. Wie er dazu selbst einräumt, handelte es sich um eine allgemein gehaltene Auskunft und sei auch die Frage, inwiefern ein gültiger Aufenthaltstitel des Ausländers vorliegt, im Zuge der Auskunft nicht behandelt worden. Ein Glaubhaftmachen im Sinn des § 5 Abs.1 VStG ist daher dem Bw mit seinem Vorbringen nicht gelungen und konnte er nicht glaubwürdig darlegen, inwiefern er sich über die Erlaubtheit seines Verhaltens entsprechend informiert hat.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass als straferschwerend der wiederholte Verstoß des Bw gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gewertet wurde und die Höhe der ausgesprochenen Strafe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüber zu stellen ist, den er sich durch die Ersparnis an Lohn- und Lohnnebenkosten verschaffte.

 

Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 55 Abs.1 VStG ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich zieht und nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt gilt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. dürfen jene Verwaltungsstrafen, hinsichtlich welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafbemessung bereits Tilgung eingetreten ist, bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.

 

Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen. Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (VwGH 15.4.1991, 90/19/0568, 5.11.1997, 97/03/0141). Die von der Organpartei in ihrer Anzeige angeführte Vorstrafe des Bw vom 9. Jänner 2003 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist daher bei der Strafbemessung nicht (mehr) zu berücksichtigen. Die am 31. Jänner 2008 über den Bw rechtskräftig verhängten Vorstrafen betreffend Übertretungen nach dem AuslBG waren zum Zeitpunkt der Tat noch nicht rechtskräftig und können daher im gegenständlichen Fall nicht straferhöhend herangezogen werden. Als Erschwerungsgrund verbleibt im gegenständlichen Verfahren daher die lange Dauer der unberechtigten Beschäftigung. Dem gegenüber steht der Umstand, dass der Ausländer in dieser Zeit zur Sozialversicherung angemeldet war und dem Bw im vorliegenden Fall als Schuldform leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Als weiterer Milderungsgrund ist auch die relativ lange Verfahrensdauer zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung im zweiten Halbjahr 2006 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Aus diesen Gründen war im Hinblick auf das Überwiegen der Milderungsgründe im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) gerechtfertigt und die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen und ist auch im Hinblick auf die vom Bw angegebene Einkommenssituation die nunmehr verhängte Strafe aufgrund der erhobenen Tatumstände sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Bw angemessen. An einer Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) war jedoch nicht zu denken, da die dafür kumulativ erforderlichen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht vorlagen, da durch die vom Bw zu verantwortende Tat eine als nicht gering zu wertende Gefährdung der Interessen an einer Kontrolle des Arbeitsmarktes und der Sicherung von Arbeitsplätzen einherging.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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