Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251833/16/Py/OM/Ba

Linz, 16.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn K P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S, Dr. F V und  Dr. C M, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Mai 2008, SV96-51-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. September und 17. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Mai 2008, SV96-51-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der P T GmbH, F, G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma der Ausländer K R, geb., serbischer StA., in der Zeit vom 07.01.2008 bis 26.02.2008 als Arbeiter in verschiedenen Orten in Österreich beschäftigt wurden, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, der Ausländer war auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungs­bewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor."

 

In der Berufung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass sich der dem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt aus der Anzeige des Finanzamtes K vom 25. März 2008 ergebe. Der Bw habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass der serbische Staatsangehörige R K in dem im Spruch angeführten Zeitraum bei der Firma P beschäftigt gewesen sei. Er sei als Monteur aufgenommen worden und habe eine Niederlassungsbewilligung vorgelegt, sodass die zuständige Sachbearbeiterin guten Glaubens davon ausgegangen sei, dass dieser beschäftigt werden dürfe. Er sei unverzüglich zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Beschränkung der Niederlassungsbewilligung im gegenständlichen Fall sei aufgrund eines entschuldbaren Fehlverhaltens der Personlabteilung nicht bemerkt worden.

 

Zu dieser Rechtfertigung führt die belangte Behörde aus, dass dem Bw als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sein müssten. Um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können müsse er den Bestand eines effektiven Kontrollsystems darlegen, durch das im Unternehmen sichergestellt ist, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei der Bw jedoch schuldig geblieben.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass zwar die unberechtigte Beschäftigung des Ausländers eingestanden wurde und dieser zur Sozialversicherung angemeldet wurde, die absolute Unbescholtenheit des liege jedoch Bw nicht vor, weshalb von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des   § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden könne. Auch würden die Vorraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen, weshalb die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlung entspreche.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass der objektive Sachverhalt im gegenständlichen Fall unstreitig sei. Die Firma P T GmbH habe den serbischen Staatsangehörigen R K in der Zeit vom 07.01.2008 bis 26.02.2008 beschäftigt, obwohl dieser nur über eine beschränkte Niederlassungsbewilligung verfügte. Ursache für die Beschäftigung des Ausländers sei ein entschuldbarer Irrtum der zuständigen Personalverrechnerin, Frau I Z, gewesen. Bei ihr handle es sich um eine überaus verlässliche und erfahrene Kraft, welche mit derartigen Agenden seit zumindest zehn Jahren befasst sei. Sie erledige ihre Agenden selbstständig und derartig verlässlich und präzise, dass sie einer regelmäßigen Kontrolle nicht bedürfe. Wenn für Frau Z etwas nicht klar sei, hole sie regelmäßig die Meinung und Zustimmung der Geschäftsleitung ein. Sie verfüge über ausreichende Kenntnisse über das Ausländerbeschäftigungsgesetz und sei im gegenständlichen Fall mit gutem Gewissen und Glauben davon ausgegangen, dass der Ausländer beschäftigt werden dürfe. Dieser sei auch rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet worden, wodurch auch kein Schaden entstanden sei. Nachdem der Irrtum aufgekommen ist, wurde das Dienstverhältnis unverzüglich beendet und auch sofort um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche umgehend erteilt wurde.

 

Da ein objektiv oder subjektiv sorgfaltwidriges Verhalten der Geschäftsleitung im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist, wäre die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt, wobei dann, wenn man sich der Einschätzung der Erstbehörde anschließe, im gegenständlichen Fall die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zu berücksichtigen gewesen wäre. Es werde daher im Rahmen des Berufungsverfahrens die Einvernahme der Mitarbeiterin I Z zum Beweis für das Berufungsvorbringen beantragt.

 

 3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. September 2008 und am 17. Oktober 2008, bei der die als Zeugin beantragte Mitarbeiterin des vom Bw vertretenen Unternehmens, Frau I Z, einvernommen wurde. In der Verhandlung vom 17. Oktober 2008 führte der Rechtsvertreter des Bw aus, dass das ursprüngliche Vorbringen, wonach das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht bestritten werde, zurückgenommen wird. Einem vorgelegten Auszug aus der Internetseite der Stadt Salzburg über die erforderlichen Unterlagen für die Niederlassungsbewilligung "beschränkt" sei zu entnehmen, dass dafür ein "Befreiungsschein AMS" erforderlich ist und es sich daher bei der Ausstellung der Niederlassungsbe­willigung "beschränkt" für den gegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen um einen Behördenfehler gehandelt haben könnte, der dem Bw jedoch nicht vorzuwerfen gewesen wäre.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P T GmbH, F, G.

 

In der Zeit vom 7. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 wurde der serbische Staatsangehörige R K, geb. am, von der Firma P T GmbH als Arbeiter an verschiedenen Orten in Österreich und meldete diesen in dieser Zeit zur Sozialversicherung an. Herr K verfügte über eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt". Die Firma P T GmbH verfügte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Beschäftigung des Herrn R K in der Zeit vom 7. Jänner 2008 bis       26. Februar 2008.

 

Die für die Einholung von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im Unternehmen zuständige Mitarbeiterin ging irrtümlich davon aus, dass bis 1. März 2008 eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung für Herrn K vorliegt. Im Unternehmen bestand kein ausreichendes Kontrollsystem, um eine effektive Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu gewährleisten und Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verhindern.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, den vorliegenden Urkunden sowie den Aussagen des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugin Frau I Z in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. September 2008 sowie 17. Oktober 2008.

 

Der Umstand, dass für die Firma P T GmbH zum Tatzeitpunkt keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen vorlag, wird vom Bw nach wie vor nicht bestritten.

Die im Verfahren einvernommene Zeugin hat nachvollziehbar und glaubwürdig und in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen geschildert, dass ihr die Wahrnehmung der arbeitsmarktrechtlichen Agenden im Unternehmen selbstständig übertragen wurden. Sie selbst gab an, sie habe keinen Vorgesetzten, den sie informiere, sondern entscheide in einem solchen Fall alleine im Unternehmen, ob jemand über ausreichende Bewilligungen verfügt, um eingestellt zu werden. Der Bw habe auch nie diesbezüglich bei ihr nachgefragt. (vgl. Tonbandprotokoll vom 17. Oktober 2008 S. 2). Seitens des Bw wurde auch nicht behauptet, er habe im Unternehmen ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet.

Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht daher unzweifelhaft fest, dass im Unternehmen kein entsprechendes Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingerichtet war.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P T GmbH die strafrechtliche Verantwortung für die gegenständliche Verwaltungsübertretung trifft.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit.,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF werden Aufenthaltstitel erteilt als "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs.2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (Z3) zu erlangen;

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Z4 leg.cit. werden Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs.1 Z1 erteilt als "Niederlassungsbewilligung – beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass der Firma P T GmbH keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zur Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen R K erteilt wurde.

 

Das Vorbringen des Bw, es habe sich möglicherweise um einen Behördenfehler gehandelt, vermag das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht zu entkräften.

 

Die "Niederlassungsbewilligung – beschränkt" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG gilt. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht somit eine Erwerbstätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber bei Vorliegen einer Berechtigung nach dem AuslBG. Der Umstand, dass der von der Firma P T GmbH beschäftigte serbische Staatsangehörige über eine Niederlassungsbewilligung "beschränkt" verfügte, jedoch keine Beschäftigungsbewilligung für das Unternehmen vorlag, wurde im Verfahren nicht bestritten.

 

Indem Herr K in der Zeit vom 7. Jänner 2008 bis 26. Februar 2008 durch die Firma P T GmbH an verschiedenen Orten in Österreich als Arbeiter beschäftigt wurde, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Der Bw bestreitet jedoch sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und führt aus, dass die unberechtigte Beschäftigung durch eine einmalige und entschuldbare Fehlleistung der zuständigen Mitarbeiterin seines Unternehmens hervorgerufen wurde.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch wenn der Gesetzgeber bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen die Möglichkeit einer internen Aufgabenteilung und somit die Möglichkeit, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen des Unternehmens selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene (Geschäftsführer-)Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, zugelassen hat, ist der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn ihm im konkreten Einzelfall der Nachweis gelingt, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems wurde jedoch vom Bw nicht einmal behauptet und konnte im Zuge des Verfahrens auch nicht dargelegt werden. Der Hinweis, es habe sich um eine langjährige und verlässliche Mitarbeiterin gehandelt, vermag den Bw im Hinblick auf die dazu ergangene langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0158 und die dort wiedergegebene Judikatur) nicht zu entlasten. Es kommt darauf an, dass die Verwaltungsübertretungen von vornherein vermieden werden. Der Bw hätte zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung des Ausländers hintangehalten wird.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch subjektiv vorwerfbar.

 

6. Zur Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden könne und auch die Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens nicht gerechtfertigt wäre. Dem schließt sich auch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Hinweis auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an. Für die Anwendung des § 21 VStG ist es erforderlich, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Zwar ist daher auch im Bereich des AuslBG das Absehen von der Strafe nach § 21 Abs.1 VStG möglich, beide Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG müssen jedoch kumulativ vorliegen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 5. September 2002,    Zl. 98/02/0220 und vom 24. März 1994, Zl. 92/18/0461 ausgesprochen hat, kann in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden. Ist aber auch nur eines der beiden in § 21 Abs.1 VStG erster Satz genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat gezeigt, dass die zuständige Mitarbeiterin völlig alleine auf sich gestellt die diesbezüglichen Voraussetzungen zu überprüfen hatte und dazu keinerlei Vorgaben und Unterweisungen seitens des Bw erfolgten. Auch kann im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer nicht davon ausgegangen werden, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat deswegen gering ist, weil anschließend nach Aufdeckung der unberechtigten Beschäftigung durch die Kontrolle eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Hinzu kommt, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelte die zudem nicht durch Eigeninitiative des Bw, sondern erst im Zuge einer Kontrolle aufgedeckt wurde. Eine Anwendung des § 21 VStG wäre daher im gegenständlichen Verfahren nicht gerechtfertigt.

 

Die Strafe war aber auch hinsichtlich der verhängten Höhe zu bestätigen. Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende Vorstrafe muss lediglich formell rechtskräftig sein (VwGH vom 25. April 1990, 88/03/0236 sowie Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Rz 123 zu     § 19 VStG S. 1353). Die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (VwGH vom 10. November 1986, 86/10/0163). Zum Tatzeitpunkt lagen bereits rechtskräftige Bestrafungen des Bw nach dem AuslBG vor, es handelt sich daher im gegenständlichen Verfahren um einen wiederholten Verstoß des Bw gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Selbst bei der mildernden Berücksichtigung der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung kann im vorliegenden Fall nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, zumal die Unrechtmäßigkeit erst durch die Kontrolle aufgedeckt wurde und das bloße Zugeben des Tatsächlichen nicht als mildernd zu werten ist. Eine weitere Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe wäre daher nicht gerechtfertigt, weshalb auch die von der Erstbehörde verhängten Strafe zu bestätigen war. 

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

 

VwGH vom 12.07.2011, Zl.: 2008/09/0276-6

 

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