Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281120/5/Py/Rd/Ba

Linz, 13.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn H H, vertreten durch Dr. M S, WKO  Bezirksstelle W, Dr. K  W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. August 2008, Ge96-6-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten   Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

         a) 200 Euro (EFS 48 Stunden), b) 200 Euro (EFS 48 Stunden), c)      70 Euro (EFS 12 Stunden), d) 150 Euro (EFS 30 Stunden), e) 150    Euro (EFS 30 Stunden), f) 150 Euro (EFS 30 Stunden), g) 150 Euro     (EFS 30 Stunden), h) 150 Euro (EFS 30 Stunden), i) 200 Euro (EFS    48 Stunden), j) 250 Euro (EFS 60 Stunden), k) 200 Euro (EFS 48          Stunden), l) 200 Euro (EFS 46 Stunden).

         Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der        Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm zu lauten hat: "a) bis l) jeweils § 9 Abs.1 iVm mit § 28 Abs.1 Z1        Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006."

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf    insgesamt 207 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages     zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. August 2008, Ge96-6-2008, wurden über den Berufungswerber  Geldstrafen von a) 300 Euro (EFS 55 Stunden), b) 300  Euro (EFS 55 Stunden), c) 100 Euro (EFS 19 Stunden), d) bis h) je 200 Euro (EFS je 37 Stunden), i) 300 Euro (EFS 55 Stunden), j) 350 Euro (EFS 65 Stunden), k) 300 Euro (EFS 55 Stunden), l) 250 Euro (EFS 46 Stunden), wegen Verwaltungsübertretungen zu a) bis l) gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "C F- und E" in  P, B, als Arbeitgeber zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk am 14. Jänner 2008 festgestellt wurde und wie aus den überprüften Arbeitszeitaufzeichnungen ersichtlich ist, die nachstehend angeführten, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer(-innen), an bestimmten nachstehend angeführten Tagen über die Höchstgrenze der gesetzlich zulässigen täglichen Arbeitszeit im Sinne § 9 Abs.1, beschäftigt wurden.

a)       M A

         30.11.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         05.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         07.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       11 Stunden und 30 Minuten

         19.12.2007                       16 Stunden

         20.12.2007                       14 Stunden und 30 Minuten

         21.12.2007                       11 Stunden

         26.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         27.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         31.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

b)       M E-A

         30.11.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         05.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         07.12.2007                       16 Stunden

         11.12.2007                       12 Stunden

         12.12.2007                       13 Stunden

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       11 Stunden

         26.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         27.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         31.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

c)       O F

         27.12.2007                       15 Stunden

d)       B J

         10.12.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         19.12.2007                       14 Stunden und 45 Minuten

         26.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         27.12.2007                       15 Stunden

e)       V J

         10.12.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         26.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         27.12.2007                       15 Stunden

f)       J M

         10.12.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         19.12.2007                       14 Stunden und 45 Minuten

         26.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         27.12.2007                       15 Stunden

g)       J M    

         10.12.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         19.12.2007                       14 Stunden und 45 Minuten

         26.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         27.12.2007                       15 Stunden

h)       V J

         10.12.2007                       12 Stunden und 15 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         26.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         27.12.2007                       15 Stunden

i)        A D

         28.11.2007                       11 Stunden

         30.11.2007                       12 Stunden

         05.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

         06.12.2007                       12 Stunden

         07.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         11.12.2007                      14 Stunden

         12.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

         13.12.2007                       11 Stunden

         14.12.2007                       13 Stunden

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       12 Stunden

         19.12.2007                       16 Stunden

         20.12.2007                       14 Stunden und 30 Minuten

         21.12.2007                       13 Stunden

         26.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         27.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         28.12.2007                       11 Stunden und 15 Minuten

         31.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

j)       K F

         30.11.2007                       14 Stunden und 30 Minuten

         05.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         07.12.2007                       19 Stunden und 30 Minuten

         10.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         11.12.2007                       11 Stunden

         12.12.2007                       13 Stunden und 15 Minuten

         14.12.2007                       13 Stunden

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       12 Stunden

         19.12.2007                       16 Stunden

         20.12.2007                       14 Stunden und 30 Minuten

         21.12.2007                       13 Stunden

         26.12.2007                       16 Stunden

         27.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         28.12.2007                       10 Stunden und 45 Minuten

         31.12.2007                       13 Stunden und 45 Minuten

k)       K E

         28.11.2007                       11 Stunden

         30.11.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         05.12.2007                       12 Stunden und 45 Minuten

         07.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         13.12.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       11 Stunden und 30 Minuten

         19.12.2007                       16 Stunden

         20.12.2007                       14 Stunden und 30 Minuten

         21.12.2007                       13 Stunden

         26.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         27.12.2007                       16 Stunden und 30 Minuten

         31.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

l)        L R

         30.11.2007                       11 Stunden und 45 Minuten

         11.12.2007                       12 Stunden

         12.12.2007                       13 Stunden

         17.12.2007                       16 Stunden

         18.12.2007                       11 Stunden

         19.12.2007                       16 Stunden

         20.12.2007                       14 Stunden

         21.12.2007                       13 Stunden

         27.12.2007                       15 Stunden

         31.12.2007                       13 Stunden und 30 Minuten

          

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Mehrarbeitsleistungen nicht aus wirtschaftlich-ökonomischen Gründen erfolgt sei, sondern einzig und alleine durch Maschinenausfälle bedingt gewesen sei.  Es sei von einer "höheren Gewalt" auszugehen gewesen und seien lediglich Maßnahmen getroffen worden, um den Betrieb überhaupt aufrecht erhalten zu können. Es könne daher nicht von einer Fahrlässigkeit, sondern von Notmaßnahmen gesprochen werden. Es werde daher eine Strafherabsetzung beantragt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die vom Berufungswerber darlegten Umstände keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des § 20 AZG darstellen. Weiters könne aufgrund der Schwere und des großen Ausmaßes der Übertretungen einer Herabsetzung des Strafausmaßes nicht zugestimmt werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Eingangs ist festzuhalten, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeitpunkte der jeweiligen Arbeitnehmer vom 28.11.2007 bis einschließlich 31.12.2007 reichen. Von der belangten Behörde wurde bei Erlassung des Straferkenntnisses dabei § 28 Abs.2 Z1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 61/2007, als Strafnorm herangezogen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde jedoch zu entgegnen, dass bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses das Arbeitszeitgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007, seit 1.8.2007 zwar in Kraft getreten ist, und grundsätzlich auch herzuziehen war,  jedoch in § 33 Abs.1u AZG eine Übergangsbestimmung festgelegt wurde, dass § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007 erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Dies bedeutet gegenständlich, dass § 28 Abs.2 Z1 AZG idF BGBl. I Nr. 61/2007 erst mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, jedoch für den Berufungswerber iSd Bestimmung des § 1 Abs.2 VStG nicht günstiger ist (erhöhter Strafrahmen). Damit gilt wiederum die oben angeführte Regelung mit der Anwendung der Rechtslage zum Tatzeitpunkt, also der Bestimmung des § 28 Abs.1 Z1 AZG, BGBl. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006. Dieser Umstand hatte in der erfolgten Spruchberichtigung seinen Niederschlag zu finden.     

 

5.3. Gemäß § 9 Abs.1 AZG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 435 Euro zu bestrafen.   

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes für erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.5. Nicht nur die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, sondern auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

So werden Arbeitnehmer, die über den Rahmen der gesetzlich normierten Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, gerade jenen Gefahren in hohem Maß ausgesetzt, denen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegentreten wollen, was auch durch eine erhöhte Unfallhäufung bzw oft Auslöser von schweren Unfällen aufgrund der Übermüdung der Arbeitnehmer, oftmals hervorgerufen durch eine herabgesetzte Reaktionsfähigkeit, welcher Umstand bei der Handhabung von Maschinen, schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Auch darf die physische Überbeanspruchung bei einer länger andauernden Überschreitung der Arbeitszeit nicht außer Acht gelassen werden.

 

5.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 100 Euro bis 350 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Wie bereits unter Punkt 5.2. dieses Erkenntnisses näher ausgeführt, ist bei der Festsetzung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen der Strafrahmen von 20 Euro bis 436 Euro heranzuziehen gewesen, weshalb die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehrige Ausmaß darin begründet ist.

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen standen aber die doch teilweise massiven Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit (zB von 6 bis 9 Stunden), die Dauer von einem Monat sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, entgegen.

 

Wenn der Berufungswerber den Ausfall einer Maschine und dadurch drohende Pönalezahlungen sowie den Mangel an Fachpersonal als Rechtfertigungsgründe für die Arbeitszeitüberschreitungen geltend macht, und dies in den Berufungsausführungen als "Notmaßnahmen" darzustellen versucht, so ist ihm § 6 VStG bzw § 20 Abs.1 AZG entgegenzuhalten.

 

Bei letzterer gesetzlicher Bestimmung wäre der Berufungswerber, um – die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraussetzend - in den Genuss der Anwendung des § 20 Abs.1 AZG zu kommen, verpflichtet gewesen, die Vornahme von Arbeiten aufgrund des Absatz 1 des § 20 AZG ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hätte die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer enthalten müssen. Dass der Berufungswerber dieser Anzeigepflicht nach § 20 Abs.2 AZG nachgekommen wäre, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet noch entsprechend belegt.    

 

Hingegen kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 27.5.1987, 87/03/0112; 27.6.1990, 89/03/0293, 31.10.1990, 90/02/0118, 27.11.1990, 89/04/0012, 22.3.1991, 89/18/0040, 17.2.1992, 91/19/0328 ua); dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu (vgl. VwGH 11.4.1986, 86/18/0051, 0052). Wirtschaftliche Nachteile können nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (vgl. VwGH 26.5.1987, 86/17/0016, 15.6.1992, 91/10/0249, 17.9.1992, 90/19/0463, 3.3.1994, 93/18/0090, 26.4.1994, 93/04/0004). Die vom Berufungswerber angesprochenen wirtschaftlichen Nachteile können nicht als solche, die eine unmittelbar bedrohende Lebensmöglichkeit hervorrufen, angesehen werden.

 

Es war daher weder ein Vorliegen eines Notstandes nach § 6 VStG noch die Inanspruchnahme eines außergewöhnlichen Falles nach § 20 Abs.1 AZG gegeben.

 

Auch wenn der Berufungswerber nunmehr dafür gesorgt hat, dass zwischenzeitig (seit Jänner 2008) mehr Personal aufgenommen worden ist, ändert dies nichts daran, dass er das geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Arbeitnehmer seinen wirtschaftlichen Interessen hintangestellt hat.      

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – die allfällige Unbescholtenheit eines Beschuldigten reicht hiezu nicht aus – nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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