Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530796/31/Re/Sta

Linz, 14.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von E G, M, N, A und E und C W, M,  N, K und D M, M,  N, K und H K, M,  N, Dr. I und M M, M,  N, O G und E G-G, M, N, M, M und B R, M, N, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B L, M, vom 15. April 2008 gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. März 2008, Ge20-29-2005, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO 1994, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 26. März 2008, Ge20-29-2005, in seinem Auflagepunkt I. a) 13. abgeändert wird und diese Auflage zu lauten hat wie folgt:

"13. Das Waschen, Desinfizieren bzw. die Vorreinigung der Fahrzeuge im Freien ist generell unzulässig. Eine Vorreinigung (mittels Schlauch) der Ladeflächen der Sammelwägen  (bei aufgekippter Ladefläche im Bereich der obergeschossigen Entladerampe) ist während der Betriebszeiten zwischen 17.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Eine Fahrzeugreinigung bzw. –desinfektion mittels Dampfstrahler im Untergeschoss der bezeichneten "Manipulationsfläche" (also innerhalb des Betriebsobjektes) ist  generell innerhalb der gesamten Betriebszeiten – allerdings bei geschlossenen Toren und Fenstern – zulässig."

 

Darüber hinaus wird die der genehmigten Anlage zu Grunde liegende Betriebsbeschreibung durch die einschränkende Klarstellung konkretisiert, als die ursprünglich geplante Sammeleinrichtung für Privatabfälle nicht mehr Gegenstand des Ansuchens und somit auch nicht mehr Inhalt der erteilten Genehmigung ist.

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 353, 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Bescheid vom 26. März 2008, Ge20-29-2005, über Antrag des F H, M, N, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenbehandlungs- und Lagergebäudes auf Parzelle Nr.  der KG. N, Standort M, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Genehmigungsantrag sei im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang (nach Aufhebung des zunächst ergangenen Genehmigungsbescheides und Zurückverweisung an die Gewerbebehörde I. Instanz durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Juni 2007, VwSen-530536/8/Re/Sta), insoferne eingeschränkt und konkretisiert worden, als eine Umladung von Tierkadavern mit anschließender Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge maximal einmal pro Tag sowie maximal dreimal pro Woche erfolge. Auf der Rückfahrt von der Tierkörperverwertungsanstalt Regau würden keine Tiermaterialien aufgeladen. Lagerungen im großen Schlachtmüllwagen bleiben maximal eine Nacht lang in der Betriebsanlage. Am Wochenende erfolgen keine Lagerungen. Die Sammeleinrichtung für Privatabfälle (Gemeindetonne) sei nicht mehr Gegenstand des Ansuchens. Seuchenverdächtige Tiere werden nicht transportiert und gelangen so weder auf die Fahrzeuge noch in die Betriebsanlage. Am Standort M erfolge keine Manipulation mit Tiermaterialien oder Lkw. Am Samstag nehmen die Fahrzeuge keine Tiere mehr auf und stünden über das Wochenende leer und gereinigt am Standort.

Die eingeholten Gutachten und somit das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen für die Anlage Gefährdungen vermieden, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt und auch Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt werden, weshalb die Bewilligung zu erteilen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M,  L, mit Schriftsatz vom 15. April 2008, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die erstinstanzliche Behörde habe über erhobene Einwendungen nicht abgesprochen. Dies zunächst in Bezug auf zivilrechtliche Einwendungen betreffend strittige Grenzverläufe und Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes durch das Projekt. Der Zivilrechtsstreit sei zwar innerstaatlich abgeschlossen, es werde aber der europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden. Ein Geh- und Fahrtrecht des Herrn D und des Erstberufungswerbers E G stehe der Realisierung des Vorhabens entgegen. Beantragt werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Wegebau sowie die Beischaffung und Verlesung des Aktes der Agrarbezirksbehörde. Der Einwand betreffend Geruchsbeeinträchtigung werde durch die eingeholten Gutachten nicht entkräftet. Im Nahebereich der Betriebsanlage befänden sich Bienenstöcke, das Grundstück sei auch für Kleintierhaltung geeignet. Die Hauptweide des landwirtschaftlichen Biobetriebes des E G befinde sich auf dem Gst. Nr.  der KG. N. Der landwirtschaftliche Betrieb werde durch die Betriebsanlage unzumutbar bzw. die Existenz bedrohend beeinträchtigt. Ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten sei nicht eingeholt worden. Tränken in Entfernung von 40 bis 50 m von der Betriebsanlage auf dem Gst. Nr.  würden durch ein Wassergerinne gespeist, welches im Bereich der Betriebsanlage verlaufe. Durch die Realisierung des Vorhabens könne es zu einer Beeinträchtigung der Nutzung der Tränken kommen. Die vom Konsenswerber erfolgte Konkretisierung der Betriebsabläufe sei unzureichend und widersprüchlich. Durch Auflagen würden die Betriebsabläufe nicht eingeschränkt und sichergestellt. Die Betriebszeiten seien inakzeptabel. Eine Betriebszeit auch am Samstag bis 22.00 Uhr führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dass die öffentlich zugängliche Tierkörpersammelbox nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend klargestellt. Beantragt werde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung geeigneter Amtssachverständiger. § 8 Tiermaterialiengesetz werde nicht eingehalten, ebenso wenig die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1774/2002. Die Anlage weise keinen ausreichenden Abstand von einer vorhandenen Stromleitung auf. Auf dem eingeforderten Tierseuchenplan sei von der Erstbehörde nicht eingegangen worden. Weder für den Standort M noch M gebe es eine Betriebsanlagengenehmigung. Beantragt werde die Überprüfung einer Vergleichsanlage in S und der dortigen Sicherheitsstandards.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Konsenswerber hat in Entgegnung zum Berufungsvorbringen in seiner Eingabe vom 10. Juni 2008 im Wesentlichen festgehalten, dass über die Einwendungen der Berufungswerber bereits im Gewerberechtsverfahren als auch im Baurechtsverfahren umfangreich Stellung bezogen worden sei. In Bezug auf die strittige Grundgrenze werde von den Berufungswerbern selbst darauf hingewiesen, dass der Zivilrechtsstreit innerstaatlich bereits abgeschlossen sei. Die vorliegenden Unterlagen bezeugen lediglich ein Geh- und Fahrtrecht für die Ehegatten D, nicht jedoch für Herrn G. Die Liegenschaft des Herrn G scheine lediglich als dienendes Gut auf. Das Fahrtrecht der Ehegatten D bestehe seit Generationen und würde dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Auch in der Vergangenheit habe es keine Beeinträchtigungen gegeben. Das neue Bauwerk sei so geplant worden, dass es die mit dem Fahrtrecht belasteten Grundflächen nicht berühre. Eine Verlegung eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes sei ohne Zustimmung der Betroffenen nicht möglich. In Bezug auf die eingewendeten Emissionsbeeinträchtigungen werde auf die Gutachten der Amtssachverständigen hingewiesen. Demnach könne nicht von einer Geruchsbelästigung gesprochen werden. Der Freilaufstall mit Auslauf für Rinder des E G, welcher sich inmitten von M befinde, stelle eher eine Geruchsbelästigung dar, als der Betrieb in einer Entfernung von mindestens 180 bis 450 m von den Berufungswerbern. Für die angesprochenen Bienenhütten sei eine Bewilligung nie erteilt worden. Eine Kleintierhaltung auf dem Gst. Nr.  erscheine jetzt und auch in Zukunft unrealistisch. Das Grundstück der Betriebsanlage liege tiefer als das Grundstück , worauf die von den Berufungswerbern angesprochenen Tränken liegen. Eine Verseuchung durch aufwärts fließendes Wasser sei unmöglich. Alle Sachverständigen hätten die Unterlagen als ausreichend befunden. Eine Beeinträchtigung durch Betriebszeiten bis Samstag 22.00 Uhr sei unverständlich. Landwirtschaftliche Tätigkeiten der Berufungswerber würden bis spät in die Nacht hinein durchgeführt. Zweifel von "Nicht-Fachleuten" an Sachver­ständigengutachten könnten an der Richtigkeit der Gutachten nichts ändern. Über die Richtigkeit könne nur auf gleicher fachlicher Ebene beraten werden. Ein Vertreter der Energie AG habe unmissverständlich ausgesagt, dass der erforderliche Abstand der Stromleitung zum Betriebsgebäude eingehalten werden. Die Argumentationen der Berufungswerber hätten allein das Ziel, die Errichtung der geplanten Betriebsbauten zu verhindern. Mit dem Neubau solle eine wirtschaftlich gesicherte Betriebsfortführung ermöglicht und auch fünf Arbeitsplätze erhalten werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-29-2005, Durchführung einer mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung am 6. November 2008 - dieser waren Amtssachverständige aus den Bereichen Gewerbe- und Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Veterinärmedizin und Humanmedizin beigezogen und haben sowohl der Konsenswerber als auch die berufungswerbenden Nachbarn mit ihrem rechtlichen Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen -  sowie Einholung geforderter Verfahrensakte der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich. Die aus dem Akt der Agrarbezirksbehörde stammenden Aktenteile eines Bescheides betreffend den Zusammenlegungsplan der Zusammenlegung Neustift vom 29. Jänner 1979, Zl. 3421/576-1979, sowie ein Nachtragsbescheid betreffend Teile der Zusammenlegung Neustift vom
22. September 1980, Zl. 3421/696-1980, wurden bereits vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der oben zitierten Gegenäußerung des Konsenswerbers, den Verfahrensparteien abschriftlich zur Kenntnis gebracht.

 

5.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen  nachstehendes ergänzendes und auf die vorliegenden Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zusätzlicher befundmäßiger Feststellungen aufbauendes Gutachten erstellt:

 

 

"1. Grundlagen:

 

     ISBN 3-431-02946-9

         Fr. Prof Dr. E. L, VUW, Institut f. Fisch- u-                                 Bienenkunde,

     Hr. Mag. rer. nat. Brodschneider,

     Prof. Dr. K. C, Karl-Franzens- Universität                                  Graz,

                                                    Krisenplan Klassische Geflügelpest 2008

                                                    Krisenplan Vesikuläre Virusseuche der                                                              Schweine 2003

 

2. Befund und Gutachten:

 

Zu Frage 1:

 

 

Befund:

Laut eingesehener Fachliteratur und Auskunft von Bienenexperten werden kundige Suchbienen zum Auffinden von neuen Futterquellen eingesetzt, diese bringen Duft und Futterproben in den Stock zurück, welche von den anderen Bienen untersucht werden. Die Sammlerin gibt durch die Lebhaftigkeit des Tanzes über Ergiebigkeit der Futterquelle Auskunft, sie alarmiert nur, wenn Nektar und Pollen reichlich zur Verfügung stehen und der Zuckergehalt des Nektars hoch ist.

 

     Im Zuge der Bekämpfung von Bieneseuchen wird seuchenhältiges      Material an Ort und Stelle durch Verbrennen vernichtet.

 

Gutachten:

 

Insgesamt ist ein Eintrag von bienenpathogenen Agentien höchst unwahrscheinlich bzw. unmöglich.

Der Eintrag humanpathogener Agentien und Stoffe in den Honig scheidet aus den selben Gründen ebenso aus.

 

 

 

Befund:

 

     Eine Freisetzung von derartigen Emissionen kann daher ausgeschlossen werden.

 

 

Gutachten:

 

Bei bescheidgemäßer Ausführung der Anlage sind unzumutbare und die Existenz bedrohende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

 

zu Frage 3:

 

Befund:

 

Gutachten:

Die Bestimmungen können bei bescheidgemäßer Ausführung eingehalten werden.

 

 

Befund.

 

Gutachten:

Die Bestimmungen der VO (EG) 1774/2002 idgF können bei bescheidgemäßer Ausführung eingehalten werden.

 

Im Zuge des Zulassungsverfahrens gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz wird zu prüfen sein, ob die für den gegenständlichen Betrieb in der VO (EG) 1774/2002 idgF geforderten Vorraussetzungen tatsächlich vorliegen und eingehalten werden ( Vorlage von Eigenkontrollplänen: Reinigung- u. Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, etc.).

 

zu Frage 4:

 

Befund:

Alle Krankheitsfälle, bei denen ein seuchenverdacht nicht ausgeschlossen werden kann, sind durch alle Personen, welche dazu in der Lage sind (Landwirte, Tierärzte, etc.?) dem Bürgermeister bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

In solchen Fällen ist durch den zugezogenen Amtstierarzt eine vorläufige Sperre des Tierhaltungsbetriebes auszusprechen und Maßnahmen, nach den speziellen Tierseuchenplänen, welche nicht betriebsspezifisch, sondern erkrankungsspezifisch sind, einzuleiten.

Seuchenverdächtige, verendete, getötete Tiere werden durch gesonderte Transporte (Eigene Seuchenfahrzeuge) direkt in die AVE Regau verbracht und dort der unschädlichen Beseitigung zugeführt-

Das heißt, dass Materialien von seucheverdächtigen Tieren nicht in die gegenständliche Anlage verbracht werden dürfen und dieser daher nicht Ausgangspunkt von eventuellen Beschränkungen sein kann, sondern zentraler Punkt ist der betroffene tierhaltende Betrieb.

In Österreich sind Einschränkungen der persönlichen Freiheit im Übrigen nur im Krisenplan zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuchen vorgesehen.

 

Gutachten:

Im Seuchenfall sind keine Auswirkungen und Einschränkung der persönlichen Freiheit für die Anrainerschaft zu erwarten, welche in Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage stehen."

 

 

5.2. Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Erhebung und Beurteilung von Luftemissionen bzw. –immissionen ergänzt:

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten, welches auch als Ergänzung zu dem diesbezüglich vorliegenden Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens anzusehen ist, fest:

 

"Im gegenständlichen Verfahren sowie auch in der vorliegenden Berufungsschrift wurden von den Einwendern Beschwerden bzw. Befürchtungen wegen Geruchsbelästigungen vorgebracht. Wie bereits erwähnt, können sich diese Beschwerden nur auf die Umladevorgänge von Tiermaterialien von den kleineren Sammelwagen auf den größeren Schlachtmüllwagen und die damit verbundenen Reinigungsvorgänge beziehen. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Verhandlungsschrift Ge20-29-2005 vom 25. Oktober 2007, Seite 14, dritter Absatz, ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:

 

Das so genannte Umladen erfolgt in der Form, dass der Sammelwagen von einer Rampe aus über ein geöffnetes Schiebetor den gesammelten Inhalt in den darunter im Sammelgebäude stehenden Schlachtmüllwagen kippt. Danach wird der Sammelwagen mittels eines Wasserschlauches grob vorgereinigt, wobei das Waschwasser direkt in den Schlachtmüllwagen überfließt. Damit ist der Umladevorgang auch bereits beendet.

 

Im Genehmigungsbescheid der BH Rohrbach Ge20-29-2005 vom 26.3.2008 ist unter dem Auflagenpunkt 13 des gewerbetechnischen Sachverständigen sinngemäß festgehalten, dass ein Waschen bzw. Desinfizieren der Fahrzeuge im Freien mittels Hochdruckreiniger und Lanzenwäscher nicht zulässig ist. Diese so genannte ausführliche Reinigung hat somit im Untergeschoss des Betriebsobjektes bei geschlossenen Fenstern und Toren zu erfolgen und ist das dabei in einem Pumpensumpf anfallende Waschwasser abzusaugen und mit dem Schlachtmüllwagen in die TKV Regau zu verbringen, sodass dieses verunreinigte Waschwasser sich nur kurzzeitig in der Betriebsanlage befindet. Diese in der zit. Auflage 13 formulierte Vorgehensweise wird auch im Hinblick auf eine erforderliche Zulassung nach § 3 Tiermaterialiengesetz, welcher eine Desinfektion nur in einem geschlossenen Raum zulässt,  erforderlich sein. Diese Auflage ist daher grundsätzlich gerechtfertigt, wird jedoch in ihrer Formulierung im gewerbetechnischen Teil noch genauer zu präzisieren sein.

 

Im Hinblick auf die in der zit. Verhandlungsschrift getätigten Aussagen über mögliche Geruchsbelästigungen ist festzuhalten, dass dabei die Dauer der Umlade- und Reinigungsvorgänge etwas höher eingeschätzt wurde, als dies auf Grund der vorstehenden Äußerungen tatsächlich der Fall sein wird. Die Grundaussage, dass es innerhalb eines Umgebungsbereiches von 50 m zu keinen Geruchswahrnehmungen kommen wird, liegt daher auf der sicheren Seite und bleibt somit vollinhaltlich aufrecht. Zur Absicherung dieser Aussage wurde auch eine Häufigkeitsberechnung angestellt, die den Fall abdecken soll, dass es wider Erwarten außerhalb des Bereiches von 50 m zu Geruchswahrnehmungen kommen sollte. Die max. Häufigkeit wurde dabei mit max. 3,5 % der Jahresstunden berechnet, wobei ausgehend von  2 Sammelwagen und Umladevorgängen an max. 3 Tagen pro Woche in Summe von einer max. Häufigkeit von 6 Umladevorgängen auszugehen ist. Bei 50 Arbeitswochen ergibt dies eine Anzahl von 300 Umladevorgängen pro Jahr, was einem Gleichwert von 3,5 % der Jahresstunden entspricht. Festzuhalten ist dazu, dass in dieser Berechnung noch keine Windstatistik berücksichtigt wurde, was den tatsächlichen Wert in der Praxis noch weiter reduzieren würde.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass an den in der Erstinstanz getätigten  gutächtlichen Äußerungen keine Änderungen vorzunehmen sind."

 

 

5.3. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen klarstellende und ergänzende befundmäßige Feststellungen getroffen und darauf aufbauend die im erstinstanzlichen Verfahren bereits getroffenen gutachtlichen Aussagen wie folgt ergänzt:

 

"Auf Basis der Feststellung des luftreinhaltetechnischen bzw. des veterinärmedizinischen SV bedarf es aus gewerbetechnischer Sicht der Modifikation des Auflagepunktes 13 des Genehmigungsbescheides der BH Rohrbach vom 26. März 2008, Ge20-29-2005, in folgender Form:

"Das Waschen, Desinfizieren bzw. die Vorreinigung der Fahrzeuge im Freien ist generell unzulässig. Eine Vorreinigung (mittels Schlauch) der Ladeflächen der Sammelwägen (bei aufgekippter Ladefläche im Bereich der obergeschossigen Entladerampe) ist während der Betriebszeiten zwischen 17.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Eine Fahrzeugreinigung bzw. –desinfektion mittels Dampfstrahler im Untergeschoss der bezeichneten "Manipulationsfläche" (also innerhalb des Betriebsobjektes) ist aber generell innerhalb der gesamten Betriebszeiten – allerdings bei geschlossenen Toren und Fenstern – zulässig."

 

Auf die Frage, inwieweit das neu geplante Betriebsobjekt das angesprochene Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt, wird Folgendes festgestellt. Das neu geplante Betriebsobjekt im Sinne der Lageplandarstellung (Einreichplan vom 7.2.2006) wird die im vorgelegten Vermessungsplan (Naturaufnahme der Zivilgeometer DI K, DI G, vom 19.6.2006, GZ. 5986, ausgewiesene "Fahrspur" nicht beeinträchtigen, dh., dass nach projektsgemäßer Ausführung des Betriebsobjektes eine Benützung der im oa. Vermessungsplan ausgewiesenen "Fahrspur" uneingeschränkt möglich wäre. Die an heutigen Tag angetroffene "Fahrspur" stellt eine Wiesenfläche mit Reifenspuren (offensichtlich von Traktoren) dar, wobei sich in dieser Spurmitte Vermessungspunkte befinden, die durch zusätzliche Pflöcke gekennzeichnet wurden. Nach Einschätzung des SV wird die beschriebene und heute beim Lokalaugenschein ersichtliche Fahrspur mit jener in der angeführten Naturaufnahme ausgewiesenen Fahrspur lagemäßig übereinstimmen. Andere Fahrspuren bzw. Wege die mit dem geplanten Neubau kollidieren könnten, wurden durch den gewerbetechnischen SV im Rahmen des Lokalaugenscheines nicht wahrgenommen."

 

5.4. Aufbauend auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten und somit vorliegenden medizinischen Amtsgutachten des Amtsarztes der belangten Behörde stellt der im Berufungsverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige zur Frage allfälliger Auswirkungen von projektsbezogenen Immissionen auf den Menschen ergänzend fest:

 

"Im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die Liegenschaft, auf der die gegenständliche Anlage errichtet werden soll, wird durch eine Ortschaft erreicht, in der im Wesentlichen Wohn- und landwirtschaftliche Nutzungen bestehen. Die Distanzen zur Betriebsanlage sind aus den planlichen Darstellungen ersichtlich, der/die nächstgelegen Berufungswerber/-in liegt in einer Distanz von 145 m (Grundstücksgrenze, - dzt. nicht bebaut) bzw. zum nächstgelegen bebauten Objekt 180 m. Das Betriebsareal selbst liegt in einer Senke am Ende einer Sackgasse, in der Umgebung Wald – und Wiesenflächen. Derzeit stehen auf der Liegenschaft baufällige ehemals offensichtlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Die geplanten Aktivitäten in der Betriebsanlage sind in den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen beschrieben.

Beim Ortsaugenschein wurde ein vor Ort abgestellter, nach Mitteilung des Betriebsinhabers teilweise beladener Transport-LKW angetroffen.  Es handelt sich dabei um einen LKW mit einem geschlossenen Containeraufbau. Die Befüllung (Schlachtabfälle, Tierkadaver) erfolgt über eine hydraulisch öffenbare Klappe. Geruchswahrnehmungen (der von Schlachtabfällen und von Tierkadavern bekannte Geruch) waren unmittelbar um den LKW, am stärksten an der Rückseite des LKW gegeben.

 

GUTACHTEN

Das aktenkundige amtsärztliche Gutachten San 20-8-2007-Hol/PH (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) vom 28.12.2007 kommt, aufbauend auf  den luftreinhaltetechnischen Ausführungen im Verfahren, zum Schluss, dass mit relevanten Geruchswahrnehmungen in einem Ausmaß von mehr als 3,5 % der Jahresstunden nicht zu rechnen ist. Darauf und auf den Abständen zu den Nachbarliegenschaften aufbauend sei eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der nächstgelegen Nachbarn auf Grund von Emissionen aus dem geplanten Betrieb nicht zu erwarten.

 

Die prognostizierten Immissionsangaben bzgl. der Jahresstunden wurden in der heutigen Verhandlung neuerlich geprüft, eine inhaltliche Veränderung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat sich nicht ergeben.

Die der medizinischen Beurteilung zu Grunde gelegten Ausführungen wurden geprüft. Sie enthalten die wesentlichen fachlichen Ausführungen für die Beurteilung von Geruchswirkungen. Es ist ihnen nichts hinzuzufügen.

Daraus ist nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen."

 

 

5.5. Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge F D gibt über Befragen im Wesentlichen zu Protokoll, dass bereits im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Verhandlung am 24.8.2006 von ihm der in der Natur ersichtliche Forstweg angesprochen wurde, welcher auch im Rahmen der Berufungsverhandlung sichtbar war. Diese Fahrspur werde seit den 60iger-Jahen regelmäßig verwendet. Er kenne keine andere Fahrspur im Bereich der geplanten Betriebsanlage. Die Fahrspur sei auch der einzige Zufahrtsweg zu seinem Grundstück Nr. , wo sich eine Quellfassung für sein Hauswasser befinde. Sein Geh- und Fahrtrecht über diese Fahrspur sei im Rahmen des Grundzusammenlegungsverfahrens festgelegt worden. Sein Weg führe nach wie vor über die bereits in der Verhandlungsschrift am 23. Jänner 2006 genannten Parzellen, dies auch über die Parzelle Nr.  der Eigentümer M. Laut Grundbuchsauszug betreffend Gst. Nr.  (Eigentum E G) bestehe über dieses Grundstück eine Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens auf bestehendem Weg für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. .

 

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf das Berufungsvorbringen betreffend strittige Grenzverläufe und Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes durch das Projekt eingegangen. Die Berufungswerber weisen selbst darauf hin, dass es sich hiebei – nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates zumindest zum wesentlichen Teil – um zivilrechtliche Einwendungen handelt und stellen selbst fest, dass der Zivilrechtsstreit betreffend Grenzverläufe innerstaatlich abgeschlossen sei, das Verfahren aber an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangetragen werde. Ein weiteres Eingehen auf die Diskussion betreffend einen strittigen Grenzverlauf ist daher – insbesondere auch unter Hinweis auf den innerstaatlich abgeschlossenen Zivilrechtsstreit – nicht erforderlich. Das weitere diesbezügliche Berufungsvorbringen betrifft ein vom Berufungswerber E G behauptetes Geh- und Fahrtrecht, welches laut Berufungsvorbringen im Grundzusammenlegungsverfahren vor der Agrarbezirksbehörde Linz festgelegt worden sei. Dem Berufungsantrag entsprechend wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens die wesentlichen Teile aus dem Akt der Agrarbezirksbehörde beigeschafft und dem Parteiengehör unterzogen. Der Eingabe der Agrarbezirksbehörde vom 28. Juli 2008 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr.  der KG. N der Bescheid betreffend den Zusammenlegungsplan der Zusammenlegung N vom 29. Jänner 1979, Zl. 3421/576-1979 sowie der Nachtragsbescheid vom 22.  September 1980, Zl. 3421/696-1980 vorgelegt werden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Lagepläne, aus denen die Situierung des gegenständlichen Geh- und Fahrtrechtes ersichtlich ist, nicht existieren.

 

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 ist unter der Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung dinglicher Rechte nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 6.11.1995, 95/04/0099). Keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsver­fahrens bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten. Abzustellen ist ausschließlich auf die Auswirkungen, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage auf ihre Umgebung ausgehen. Zu einer im Sinne des § 77 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kann es daher nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, das heißt nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Wenn – wie von den Berufungswerbern vorgebracht, das Geh- und Fahrtrecht der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens überhaupt entgegensteht, so handelt es sich hiebei um eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes. Dem ist im gegenständlichen Fall hinzuzufügen, dass es den Berufungswerbern nicht gelungen ist, die Behauptung, es handle sich um ein Geh- und Fahrtrecht des E G, nachzuweisen. Der Behauptung des Geh- und Fahrtrechtes für E G steht zunächst die Aussage des Konsenswerbers gegenüber, wonach den vorliegenden Unterlagen lediglich ein Geh- und Fahrtrecht für die Ehegatten D zu entnehmen ist und dass laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz die Liegenschaft des E G als dienendes Gut und die Liegenschaft der Ehegatten D als herrschendes Gut aufscheine. Dieses Vorbringen unterstützend legt der im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene F D einen Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück des E G Nr.  vor und ist dem zu entnehmen, dass über dieses Grundstück die für sein Grundstück eingetragene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf bestehendem Wege führt. Dieser Grundbuchsauszug und der ebenfalls angeschlossene, im Rahmen der Berufungsverhandlung vorglegte Auszug aus dem eGIS – Kataster der Gemeinde N i.M. untermauern die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D und die Lage des Fahrtrechtes dort, wo auch im Zuge des Ortsaugenscheines besichtigt und dementsprechend vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen beschrieben und bestätigt.

Die Berufungswerber verweisen im Rahmen der Berufungsverhandlung zum konkreten Vorbringen des angeblich für E G bestehenden Geh- und Fahrtrechtes (siehe Verhandlungsschrift Seite 13/14) auf das Grundzusammen­legungsverfahren der Agrarbezirksbehörde Linz betreffend die Zusammenlegung Neustift, insbesondere auf den im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholten Nachtragsbescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 22. September 1980. Wenn von Seiten der Berufungswerber ausdrücklich auf die Festlegung eines Fahrtrechtes unter Punkt III (Seite 2 dieses Bescheides) sowie in der Folge die auf Seite 3 dieses Bescheides angeführten Änderungen betreffend die EZ 50 der Eigentümer E und F G hingewiesen wird, so ist dazu festzustellen,  dass Punkt III des Nachtragsbescheides vom 22. September 1980 ausschließlich von der Festlegung eines Fahrtrechtes für die Wasserversorgungsanlage der Beteiligten D E und K spricht, nicht jedoch von einem dinglichen Recht zu Gunsten des E G. Die angesprochenen Ausführungen auf Seite 3 des zitierten Nachtragsbescheides zeigen im Grundbuch vorzunehmende Eintragungen betreffend die Liegenschaft des Berufungswerbers E G, EZ  der KG. N. Bezogen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück des Konsenswerbers, Nr. , handelt es sich jedoch um ein im C-Blatt der Liegenschaft E G eingetragene Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrtrechtes zu Gunsten der Eigentümer des Flurgrundstückes Nr.  (somit der derzeitigen Eigentümer D). Dem Nachtragsbescheid sind somit keine Ausführungen zu entnehmen, die von einem Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des Berufungswerbers E G sprechen. Darüber hinaus wurden vom Rechtsvertreter der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. November 2008 ein weiterer Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz, und zwar vom 9. Juni 1980, samt angeschlossener Niederschrift mit selben Datum zum Nachweis des Vorbringens der Dienstbarkeit vorgelegt. Auch diesem Bescheid ist jedoch ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des E G nicht zu entnehmen, sondern wird ausschließlich die nachträgliche Einbeziehung unter anderem der EZ  des Berufungswerbers in das Zusammenlegungsverfahren N verfügt, dies im Einverständnis der Beteiligten, und zwar laut Begründung des Bescheides zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (insbesondere zur zweckmäßigen Abgrenzung der Abfindungsgrundstücke und zur zweckmäßigen Herstellung der gemeinsamen Anlagen). Vielmehr ist der angeschlossenen Niederschrift ausdrücklich zu entnehmen, dass über die Grundstücke , , , , ,  und  in der Natur eine Waldfahrt bis zum bereits errichteten Güterweg M führt und von den Beteiligten das gegenständliche Fahrtrecht zu Gunsten des zukünftigen Neugrundstückes Nr.  der KG. N, EZ  (Anm. Eigentümer D) nicht in Abrede gestellt bzw. geduldet werde. Auch einem weiteren vom Vertreter der Berufungswerber vorgelegten Nachtragsbescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 23. April 1982, Zl. 3421/793-1982, ist ein Geh- bzw. Fahrtrecht des Berufungswerbers E G nicht zu entnehmen. Auch wurde vom Vertreter der Berufungswerber auf konkrete Textpassagen dieser vorgelegten Bescheidkopien nicht mehr verwiesen. Die Berufungsbehörde kommt daher in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde zur Auffassung, dass ein behauptetes Geh- und Fahrtrecht von Herrn E G nicht beeinträchtigt wird. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Wegebau zur Klärung dieser Frage war daher nicht mehr nachzukommen.

 

Soweit die Berufungswerber unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen, insbesondere Geruchsbeeinträchtigungen vorbringen, ist diesbezüglich bereits auf das eindeutige Verfahrensergebnis der belangten Behörde zu verweisen. Immissionstechnische und medizinische Gutachten kommen zum Ergebnis, dass Nachbarn durch die geplante Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Die Berufungswerber sind im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der eingebrachten Berufung diesem Verfahrensergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern haben lediglich generell die Richtigkeit der Gutachten angezweifelt und zB. festgestellt, der Einwand der unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung bleibe aufrecht und werde durch die eingeholten Gutachten nicht entkräftet. Die erstinstanzlich durchgeführte Beurteilung der Amtssachverständigen wurde trotzdem im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft und haben die Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzende Gutachten abgegeben. Auch diesen wurde von den Berufungswerbern nicht mehr begründet entgegnet.

 

Die eingeholten Gutachten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und hegt das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Zweifel, diese dem Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Demnach ist in Beachtung des Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass einerseits bereits auf Grund der großen Entfernung der Wohnobjekte der Berufungswerber von über 100 m Geruchswahrnehmungen auszuschließen sind. Zur Absicherung der Aussage wurde auch eine Häufigkeitsberechnung angestellt und wurde selbst bei Annahme von aus Sicht des Konsenswerbers ungünstigen bzw. maximalen Projektsannahmen – somit bei Beurteilung der worst case-Situation – eine maximale Häufigkeit von 3,5 % der Jahresstunden einer allfälligen – wenn auch nicht zu erwartenden – Geruchswahrnehmung berechnet. Darauf aufbauend wurden vom medizinischen Amtssachverständigen in Übereinstimmung mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtsarzt sowohl eine Gesundheitsgefährdung als auch eine erhebliche und somit unzumutbare Belästigung im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1994  ausgeschlossen.

 

Im Ergebnis selbiges gilt für die Berufungsvorbringen betreffend eine Beeinträchtigung von Bienenstöcken im Nahebereich der geplanten Betriebsanlage sowie eine Bedrohung der Hauptweide des landwirtschaftlichen Biobetriebes des E G, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die darüber hinaus angesprochene Eignung des Grundstückes  der KG. N zur Kleintierhaltung für sich nicht ausreicht, eine – zum gegenständlichen Zeitpunkt eben noch nicht bestehende – derartige Tierhaltung zu beurteilen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ebenfalls im Ergebnis übereinstimmenden veterinärmedizinischen Gutachten, eingeholt einerseits von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren, andererseits eingeholt vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Amtssachverständige stellt unzweifelhaft fest, dass weder eine Gefährdung der Bienenstöcke noch eine Bedrohung des landwirtschaftlichen Betriebes des E G zu besorgen ist.

 

An dieser Stelle zu erwähnen sei auch das Berufungsvorbringen betreffend eine befürchtete Beeinträchtigung der Nutzung von Tiertränken, welche sich am Grundstück eines Berufungswerbers in einer Entfernung von ca. 40 bis 50 m von der Betriebsanlage entfernt befänden. Die eingebrachte Berufung lässt dabei völlig offen, auf welche Art und Weise diese angesprochene befürchtete Beeinträchtigung der Nutzung erfolgen soll. Unklar ist daher, ob tatsächlich die angesprochene bauliche Maßnahme eben diese Nutzbarkeit der Tränke beeinträchtigen soll, was bereits aus dem Grund unmöglich ist, als – wie von den Berufungswerbern selbst angesprochen – die Tränken doch 40 bis 50 m von der geplanten Betriebsanlage entfernt sind und bauliche Maßnahmen eben im unmittelbaren Nahebereich der Tränken nicht stattfinden. Sofern jedoch mit der Berufung eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sorge einer Verunreinigung der Tränken, was jedoch in der Berufung nicht ausdrücklich und begründet dargelegt wird – gemeint sei, so ist diesbezüglich auf das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu verweisen. Dort hat eine Befragung eines biologischen Amtssachverständigen  stattgefunden und hat dieser festgestellt, dass sowohl auf Grund der Tatsache, als die Lage der Tränken flussaufwärts von der geplanten Betriebsanlage einerseits sowie der Ausbildung des Gewässers als bloßes Gerinne und der große Abstand andererseits davon auszugehen sei, dass keine Krankheitserreger in die Viehtränken gelangen können. Der Vollständigkeit halber wird vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates darauf hingewiesen, dass auch bei dem im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten Lokalaugenschein besichtigt und besprochen wurde, dass die der Anlage nächstgelegene Viehtränke aus einer Drainage der höher gelegenen Viehweide gespeist wird und der Überlauf – zunächst über Polokalrohre und eine gewisse Höhe im freien Fall überwindend – in das angesprochene Wassergerinne übergeht. Auch die obigen Aussagen des Amtssachverständigen sind daher jedenfalls schlüssig und wurden auch von den Berufungswerbern nicht begründet entkräftet. Ein weiteres Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen waren daher nicht erforderlich.

 

Zum weiteren Berufungsvorbringen, es sei in der Verhandlung vom 25. Oktober 2007 darauf hingewiesen worden, dass die öffentlich zugängliche Tierkörpersammelbox nicht mehr Gegenstand des Projektes sei, diese Projektseinschränkung jedoch nicht nachvollziehbar sei, wird auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung am 6. November 2008 verwiesen. Festzuhalten ist, dass bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist, dass diese für die Öffentlichkeit zugängliche Tierkörpersammelbox nicht mehr Antragsgegenstand ist. Dies hat auch der Konsenswerber im Berufungsverfahren bestätigt und wurde zur Klarstellung auch im Spruch der Berufungsentscheidung festgehalten.

 

Wenn die Berufungswerber unter Punkt 11. der Berufungsschrift allgemein auf die Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, insbesondere dessen § 8 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die dazu ergangenen Anlagen verweisen und lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden und die Sachverständigen auf diese Frage nicht hinreichend eingegangen seien so ist zunächst festzustellen, dass es sich hiebei um ein nicht ausreichend begründetes Berufungsvorbringen handelt. Darüber hinaus ist bereits dem bekämpften Bescheid bezugnehmend auf das Nachbarvorbringen zum Tiermaterialiengesetz zu entnehmen, dass der angesprochene § 8 des Tiermaterialiengesetzes Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten im Zusammenhang mit der Vollziehung der in § 1 Abs.1 leg.cit. genannten Verordnung (EG) sowie des Tiermaterialiengesetzes vorsieht und somit ausschließlich das Verhältnis zwischen behördlichen Organen mit deren Sachverständigen und den Anlagenbetreibern regelt, nicht jedoch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründet. Vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen wurde darüber hinaus auch auf den – von den Berufungswerbern jedoch nicht ausdrücklich angesprochenen Fall – eingegangen, die Berufungswerber könnten mit diesem Vorbringen die Bestimmung des § 8 der Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 idF LGBl. Nr. 100/2007 gemeint haben und stellt hiezu fest, dass sich diese Bestimmung einerseits auf das Halten von Tieren auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen handelt, was im gegenständlichen Projekt nicht vorgesehen ist und darüber hinaus auch die in dieser Bestimmung genannten Aufstellungsplätze für Sammelbehälter nicht projektsgegenständlich sind. Im Übrigen richtet sich diese Bestimmung der Oö. Tiermaterialienverordnung direkt an den Betreiber derartiger Anlagen und sind daher ohne erforderlicher gesonderter Vorschreibung durch Auflagen vollziehbar. Schließlich wird unzweifelhaft vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Bestimmungen bei bescheidgemäßer Ausführung eingehalten werden können. Selbiges stellt der veterinärmedizinische Amtssachverständige auch in Bezug auf die von den Berufungswerbern angesprochene Verordnung (EG) 1774/2002 fest und weist darauf hin, dass diesbezügliche Detailprüfungen im noch durchzuführenden Zulassungsverfahren gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz zu prüfen sein werden.

Subjektive Nachbarrechte werden somit auch im Zusammenhang mit den angesprochenen Bestimmungen der Tiermaterialienvorschriften nicht verletzt.

 

Auch der Forderung eines Tierseuchenplanes konnte keine Folge gegeben werden, da sich aus den einschlägigen Aussagen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ergibt, dass es sich bei Seuchenplänen nicht um betriebsspezifische, sondern um erkrankungsspezifische Maßnahmen handelt, welche im Falle eines Seuchenverdachtes nach den jeweiligen Erfordernissen vom zugezogenen – somit zuständigen - Amtstierarzt und zwar primär in Bezug auf jeweilige Tierhaltungsbetriebe, anzuordnen bzw. auszusprechen sind. Darüber hinaus wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im ergänzend eingeholten Gutachten des Veterinärmediziners klargestellt, dass seuchenverdächtige Tiere nicht in die gegenständliche Anlage verbracht werden dürfen und diese daher nicht Ausgangspunkt für eventuelle Beschränkungen sein kann, daher auch keine Auswirkungen oder Einschränkungen der persönlichen Freiheit für die Anrainerschaft zu erwarten sind.

 

Auch zum Berufungsvorbringen, die Betriebsanlage weise von den vorhandenen Stromleitungen keinen ausreichenden Abstand auf, ist auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wonach dieses Vorbringen für sich alleine ein subjektives Nachbarrecht nicht darstellt. Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren von Amts wegen nach gewerbetechnischer Beurteilung und Einholung einer Stellungnahme der Energie . als Betreiberin der Hochspannungsleitung festgestellt, dass sämtliche nach den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Es wird Aufgabe des Konsenswerbers sein, die Betriebsanlage dementsprechend und projektsgemäß zu errichten und es  wird Aufgabe der belangten Behörde sein, die projektsgemäße Errichtung und die Einhaltung der Sicherheitsabstände nach allfälliger Realisierung und Fertigstellung des Vorhabens zu überprüfen, allenfalls auch durch Einholung einer weiteren Äußerung der Leitungsbetreiberin. Auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde – von Amts  wegen – der Vertreter des betreibenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens geladen und befragt und hat dieser ausdrücklich festgestellt, dass das Projekt mit den Vertretern der Energie AG abgesprochen wurde und die nach den österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik (ÖVE-L 11/1979) geforderten Mindestabstände für die Errichtung von Bauwerken neben Hochspannungsleitungen eingehalten werden; dies wurde auch nach Erstellung einer detaillierten Profilaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt. Die Einhaltung der entsprechenden Forderung der Energie AG im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Verhandlung ist auch durch einen Auflagepunkt verbindlich vorgeschrieben. Soweit die Berufungswerber diesbezüglich auf erstinstanzliches Vorbringen, gegebenenfalls auf die der Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 2007 angeschlossene Beilage A verweisen, ist hiezu festzuhalten, dass es sich bei den dort angesprochenen Starkstromleitungen um 220 kV bzw. 380 kV-Leitungen handelt, welche jedenfalls mit der verfahrensgegenständlichen 30 kV-Leitung (derartige Leitungen werden im gesamten Bundesland auch durch bewohnte Gebiete oberirdisch betrieben) in keiner Weise vergleichbar sind.

 

Soweit die Berufungswerber darüber hinaus allgemeine Vorwürfe gegen den Konsenswerber vorbringen, welche das Nichteinhalten von Auflagen bzw. die nicht projektsgemäße Errichtung oder Betreibung der Betriebsanlage beinhalten, so ist hiezu festzustellen, dass derartige Befürchtungen nach den einschlägigen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts nicht zur Einschränkung oder Versagung einer beantragten Anlagengenehmigung führen können. Es ist Aufgabe eines Konsenswerbers, die Errichtung und den Betrieb projektsgemäß und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen durchzuführen, da er andernfalls verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen und die Verfügung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen seitens der Gewerbebehörde zu erwarten hat.

 

Dem gestellten Antrag auf Überprüfung einer Vergleichsanlage in S und der dortigen Sicherheitsstandards kann einerseits bereits unter Hinweis auf den Umfang der Parteienrechte von Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auf der Grundlage der § 74, 77 und 356 GewO 1994 keine Folge gegeben werden. Darüber hinaus ist es für die belangte Behörde auch aus Kompetenzgründen nicht möglich, eine allfällige Vergleichsanlage in einem anderen politischen Bezirk zu überprüfen.

 

Zu der von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten, an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich adressierten und im Rahmen der Berufungsverhandlung von deren Vertreter vorgelesenen und der Verhandlungsschrift als Beilage A angeschlossenen Stellungnahme vom 5. November 2008 ist festzuhalten, dass darin keine über die Berufung hinausgehenden zulässigen, die subjektiv-öffentlich rechtlichen Interessen der Anrainer im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren betreffenden Einwendungen vorgebracht werden, als sie bereits im durchgeführten Verfahren, der eingebrachten Berufung und der gegenständlichen Berufungsentscheidung behandelt wurden. Im Einzelnen ist festzuhalten, dass vorgehaltene Übertretungen aus der Vergangenheit nicht Gegenstand des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens sein können und gleiches auch für raumordnungsrechtliche sowie zivilrechtliche Vorbringen gilt. Zum wiederholten Vorbringen betreffend das strittige Geh- und Fahrrecht wurde bereits in erstinstanzlichen Verfahren und im Rahmen der Berufungsentscheidung ausführlich Bezug genommen.

Auch die Themen Kleintierhaltung, Wassergerinne, Tiertränken und Bienenhaltung wurden im Verfahren abgehandelt und festgehalten, dass eine derzeit stattfindende Kleintierhaltung nicht behauptet wurde sowie eine weitere Verwendung der Tiertränken und der Einrichtungen für die Bienenhaltung auch durch die Erteilung der Genehmigung, auf welche der Konsenswerber letztlich nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen auch einen Rechtsanspruch hat, in ihrer Substanz nicht beeinträchtigt wird.

 

Schließlich ist auch auf das von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte und als Beilage B der Verhandlungsschrift angeschlossene Schreiben des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 4. April 2006 Bezug zu nehmen und festzuhalten, dass es sich hiebei offensichtlich um Forderungen des Regionsbeauftragten im naturschutzbehördlichen Verfahren handelt. Schon aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (Artikel 10 und 15 B-VG) ist es nicht möglich, im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren naturschutzbe­hörd­liche Aspekte zu beurteilen. Darüber hinaus ist der vorgelegten Äußerung ein Widerspruch zum Projekt nicht zu entnehmen, stellt doch der Regionsbeauftragte einerseits fest, dass das Gebäude laut Plandarstellung bis auf etwa 5 m an den Bach heranrücken wird und gleichzeitig die – somit durch das Objekt erfüllte – Forderung aufstellt, dass ein etwa 5 m breiter Uferrandstreifen des Gerinnes von allen Baumaßnahmen auf Dauer freizuhalten ist.  

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Berufungsvorbringen insgesamt nicht ausreichend Grundlage für die beantragte Behebung des bekämpften Bescheides bzw. die Nichterteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung bieten. Das durchgeführte Berufungsverfahren, insbesondere die unter Beiziehung von Amtssachverständigen anberaumte und durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung haben in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass bei konsensgemäßer Errichtung bzw. bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Anlage eine unzumutbare Belästigung bzw. eine Gesundheitsgefährdung von Anrainern nicht zu erwarten ist. Auch in Eigentumsrechte der Berufungswerber greifende Auswirkungen der Anlage, welche einen Substanzverlust oder eine völlige Unbrauchbarkeit desselben auch nur annähernd bewirken, liegen nicht vor. Der bekämpfte Bescheid war daher zu bestätigen und durch Konkretisierung betreffend eine Auflage bzw. den Betriebsumfang zu ergänzen, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 24. Februar 2009, Zl.: B 6/09-4

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 22.06.2011, Zl.: 2009/04/0127-17

 

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