Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130605/5/SR/Sta

Linz, 02.12.2008

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über den Antrag des DDr. D S, geboren am, M, N, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Schreiben vom 4. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se, eingeräumten Frist wie folgt beschlossen:   

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 71 AVG

 

Entscheidungsgründe

1.1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Antragsteller (im Folgenden: AS) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 2.11.2007 von 09:49 bis 10:49 Uhr in Linz, Harrachstraße vor dem Haus Nr. 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz

§§ 1,2,3,5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 47,30."

 

1.2. In der Begründung hat sich die Behörde erster Instanz umfassend mit den Einwendungen des AS auseinandergesetzt, auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und nachvollziehbar festgestellt, dass das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug von 09.49 bis 10.49 Uhr am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Anschluss an die rechtliche Beurteilung und die Ausführungen zur Schuldfrage hat die belangte Behörde die Strafbemessung vorgenommen und dabei auf § 19 VStG Bedacht genommen. Strafmildernd wurden keine Gründe gewertet. Straferschwerend flossen 6 einschlägige rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in die Beurteilung ein. Da der AS die Einkommens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 10. März 2008 nicht bekannt gegeben hatte, wurde eine Schätzung vorgenommen.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem AS am 10. Juli 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, richtete sich die vorliegende, am 22. Juli 2008 per E-mail eingebrachte und als "Einspruch" bezeichnete Eingabe.   

 

Der Inhalt des Schriftsatzes lautete wie folgt:

 

"Betreff: 933/10-592558 vom 07.07.08

Gegen die obige Verfügung wird hiermit zur Fristwahrung

E I N S P R U C H

eingelegt. Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht.

Dr. D S"

 

1.4. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt samt der Eingabe vom 22. Juli 2008 mit Schreiben vom 28. Juli 2008, GZ 933/10-592558, vorgelegt und auf 6 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hingewiesen.

 

1.5. Im Hinblick auf die Ausführungen des AS in seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 – "Antrag und Begründung werden bis 15.08.08 durch Postbrief nachgereicht" – wurde vorerst von einem Mängelbehebungsverfahren Abstand genommen.

 

Da der AS seiner Ankündigung nicht nachgekommen ist und weder einen Antrag noch eine Begründung übermittelt hat, wurde er mit Schreiben vom
4. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se, unter Fristsetzung zur Mängelbehebung aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem AS mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen zurückgewiesen wird. Das behördliche Ersuchen wurde dem Bw am 9. September 2008 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Der AS hat weder innerhalb der bezeichneten Frist noch bis zur Beschlussausfertigung einen begründeten Berufungsantrag eingebracht.

 

1.6. Mit Beschluss vom 25. September 2008, VwSen-130599/5/SR/Ba, wurde die Eingabe des AS mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte durch Hinterlegung am 3. Oktober 2008.

 

1.7. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 erhob der AS "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den Beschluss vom 25. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se und beantragte "daher" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Begründend führte der AS aus, dass ihm der Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, da die Stadt Linz nicht befugt wäre, Entscheidungen anderer Behörden zuzustellen. Unter falschen Voraussetzungen habe er die Zustellung durch seine Unterschrift bestätigt.

 

Am 4. September 2008 sei er vom UVS zur Begründung aufgefordert worden. Der Postlauf sei dafür ungewöhnlich lang gewesen und er habe das Schreiben erst unmittelbar vor Antritt einer Reise zu einem Kuraufenthalt im Ausland erhalten. Deshalb habe er schriftlich um Fristverlängerung bis zum 10.10.2008 gebeten. Sein Schreiben habe er nach seiner Rückkehr am 4. Oktober 2008 als "unzustellbar" zurückgesandt vorgefunden, obwohl es richtig adressiert gewesen wäre.

 

1.8. Aufgrund des Schriftsatzes des AS vom 24. Oktober 2008, eingelangt am 28. Oktober 2008, wurde dieser mit Schreiben vom 4. November 2008, VwSen-130605/3/SR/Sta, nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes und Einräumung einer Frist von zwei Wochen um Vorlage der angebotenen Beweismittel und um Erläuterung seiner Eingabe ersucht.

 

Das angeführte Schreiben wurde dem AS am 7. November 2008 zu eigenen Handen zugestellt. Bis zur Beschlussfassung hat der AS weder Beweismittel vorgelegt noch sein Begehren konkretisiert. 

 

2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

In der Berufung gegen das unter Punkt 1.1. angeführte Straferkenntnis hat der AS die Nachreichung des Berufungsantrages und der Berufungsbegründung bis 15.08.08 durch Postbrief angekündigt. Nachdem der AS seiner Ankündigung nicht nachgekommen ist, wurde er mit dem Mängelbehebungsschreiben vom
4. September 2008, VwSen-130599/2/SR/Se, vom AS persönlich übernommen am 9. September 2008, zur Verbesserung binnen Wochenfrist aufgefordert. Bis dato ist keine Mängelverbesserung eingelangt.

 

Gegen den Beschluss vom 25. September 2008, VwSen-130599/5/SR/Ba, zugestellt am 3. Oktober 2008,  mit dem die Eingabe vom 22. Juli 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat der AS kein Rechtsmittel eingebracht.

 

Der AS kehrte entsprechend seinen Angaben am 4. Oktober 2008 an die Abgabestelle zurück und erlangte an diesem Tag von der Zustellung des Beschlusses und der Fristversäumung Kenntnis.    

 

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 hat er die Zustellung als nicht rechtswirksam (seiner Ansicht nach als "nichtig") bezeichnet und daher einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

 

Das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. November 2008, VwSen-130605/3/SR/Sta, zu eigenen Handen zugestellt am 7. November 2008, ließ der AS unbeantwortet und trug somit nicht zur Klärung seiner Eingabe bei.  

 

3. Unstrittig ist, dass der AS das Mängelbehebungsschreiben am 9. September 2008 eigenhändig übernommen hat und er diesem nicht entsprochen hat. Das angebliche Fristerstreckungsersuchen ist nicht aktenkundig und der AS hat eine Kopie des Schreibens auch nicht vorgelegt. Ob das Fristerstreckungsersuchen überhaupt existiert hat, kann nicht festgestellt werden. Daher kann auch nicht nachvollzogen werden, ob das "richtig adressierte Schreiben" wegen Unzustellbarkeit an den AS zurückgeschickt worden ist.

Unbestritten ist aber, dass der AS spätestens am 4. Oktober 2008 von der Fristversäumung Kenntnis erlangte und erst mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat.     

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E. vom 18.9.1997, 97/20/0272 mwV) ist gegen die "Versäumung einer Verbesserungsfrist" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

 

4.2. Der AS hat in Kenntnis der Frist diese ungenützt verstreichen lassen und nachträglich behauptet, dass er zeitgerecht einen Fristerstreckungsantrag gestellt habe, der ihm aber wegen Unzustellbarkeit wieder zugegangen sei. Beweise dafür hat der AS nicht angeboten.

 

Selbst wenn dem Vorbringen des AS zu folgen wäre, hätte er nach der Zustellung des Beschlusses vom 25. September 2008 und dessen Kenntnisnahme spätestens am 4. Oktober 2008 davon erfahren, dass die Versäumung der Frist vorgelegen ist. Da der AS den Wiedereinsetzungsantrag jedoch erst am
24. Oktober 2008 der Post zur Beförderung übergeben hat, ist von einer verspäteten Einbringung auszugehen.  

4.3. Infolge der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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