Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251907/30/Fi/DR

Linz, 26.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des R M, vertreten durch S-K-S, Rechtsanwalts-Partnerschaft, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land vom 11. August 2008, SV96-34-2005 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land hat über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) mit Datum vom 11. August 2008 folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben die nachstehend angeführten polnischen Staatsbürger beschäftigt, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG), oder eine Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) ausgestellt wurde oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 AuslBG) nicht vorliegt.

 

Name des unerlaubt Beschäftigten:

         1.) B A L, geb.

         2.) K J, geb.

 

Die unerlaubte Beschäftigung erfolgte nachweislich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz am 05.12.2005 um 10.15 Uhr auf der Baustelle in H, Parzellenhofnummer    . Dabei wurde von den Organen der Abgabenbehörde festgestellt, dass die o.a. polnischen Staatsangehörigen von Herrn M R mit dem KFZ Ford Galaxy Kennzeichen:  des Herrn R W auf die Baustelle geschickt wurden um das Baumaterial zu entladen. Laut Niederschrift gab Herr R W an, mit den beiden Polen nichts zu tun zu haben und sie nicht zu beschäftigen.

Diese Tat wird Ihnen als von Herrn R W namhaft gemachten Verantwortlichen für die Beschäftigung der beiden Fremden angelastet."

 

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretungen nach "§ 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" wurde über den Bw gemäß § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro pro Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafe pro Ausländer: 200 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: 400 Stunden) verhängt.

 

Mit Strafantrag vom 15. Dezember 2005 hat die Finanzverwaltung, Zollamt Linz, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Verdacht einer Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG angezeigt, da anlässlich einer am 5. Dezember 2005 durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG durch Organe der Zollverwaltung auf der Baustelle in B, Parzellennummer    , festgestellt worden sei, dass die erwähnten polnischen Staatsbürger vom Bw mit dem KFZ Ford Galaxy des Herrn W R auf die Baustelle geschickt worden seien, um Baumaterial zu entladen. Herr R habe angegeben, mit den beiden polnischen Staatsbürgern nichts zu tun zu haben und sie nicht zu beschäftigen.

 

Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 hat der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Rechtfertigung abgegeben. In dieser führte er an, dass eine Beschäftigung der beiden polnischen Staatsbürger im Sinne des AuslBG nicht erfolgt sei, da die beiden Bekannte von ihm als auch von Herrn R wären. Er habe an o.a. Adresse ein privates Wohnhaus errichtet. Es handle sich dabei um einen reinen Freundschaftsdienst unter Bekannten. Es sei dafür auch keinerlei Bezahlung vereinbart worden, noch sei eine solche erfolgt. Daher liege auch kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bw und den polnischen Staatsbürgern vor.

 

Das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 aus, dass die Aussage des Bw, es handle sich bei den polnischen Staatsbürgern um Bekannte seiner Person, im Widerspruch zu den Aussagen der Polen vom 5. November 2005 (gemeint wohl Dezember) stehe. Auf den Personenblättern hätten sie angegeben, dass sie den Bw nicht kennen würden und somit sei es unerklärlich, weshalb es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt haben solle. Nicht in Zweifel werde gezogen, dass die polnischen Staatsbürger Bekannte von Herrn R seien. Ob der Bw der Beschäftiger der Polen gewesen sei oder ob sie von Herrn R überlassen worden seien, sei durch Zeugenbefragung von Herrn R zu klären, eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG habe aber auf jeden Fall stattgefunden.

 

Im Rahmen der Einvernahme am 28. Mai 2008 habe Herr R bekannt gegeben, dass sich die beiden polnischen Staatsbürger - die Bekannte von ihm seien -  um den 5. Dezember 2005 für etwa eine Woche bei ihm aufgehalten hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der Bw bei ihm zur Untermiete gewohnt. Dieser habe sich am 5. Dezember 2005 – wie schon öfters zuvor – seinen PKW Ford Galaxy ausgeborgt und diesen mit Baumaterial beladen. Er habe telefonisch durch die KIAB vom Vorfall erfahren. Die polnischen Staatsangehörigen hätten eigenmächtig und ohne Auftrag das Baumaterial zur Baustelle des Bw gebracht und entladen, vermutlich um dem Bw einen Gefallen zu erweisen. Herr R habe sie nicht beauftragt, diese Tätigkeit durchzuführen und sie hätten keine Entlohnung erhalten. Es dürfte sich um ein Missverständnis handeln, dass die beiden ausgesagt haben, dass sie den Bw nicht kennen würden.

 

Am 24. Juni 2008 führte die rechtsfreundliche Vertretung des Bw aus, dass sich aus der Einvernahme des Herrn R ergebe, dass eine Bekanntschaft zwischen dem Bw und den polnischen Staatsangehörigen bestehe. Da die Polen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig seien, hätte die Einvernahme nur im Beisein eines Dolmetschers erfolgen dürfen. Es sei daher davon auszugehen, dass die amtlichen Vermerke keinesfalls einer zeugenschaftlichen Einvernahme gleichkommen. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Herrn R und des Bw sei davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Auch habe keine Überlassung von Arbeitskräften durch den Zeugen R stattgefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht von ihm begangen worden sei bzw. die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, sodass die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Überdies werde Verjährung eingewendet.

 

In rechtlicher Beurteilung führt die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Rechtslage aus -, dass eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes u.a. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis liege und daran zu erkennen sei, dass einerseits aus den Einkünften dieser Tätigkeit – im gegenständlichen Fall zumindest wohl Unterkunft und Essen – der Lebensunterhalt zu einem nicht unerheblichen Teil bestritten werde und andererseits die Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen erbracht werde – hier Ausladen des Baumaterials aus dem Pkw. Um Entgeltlichkeit der Tätigkeit anzunehmen, würde die Erlangung eines Vorteils, etwa die Gewährung der Unterkunft, ausreichen. Ausschlaggebend sei die Beschäftigung bzw. die Verrichtung von Tätigkeiten für einen anderen in einem Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis. Da der Bw selbst Einfluss auf die Art der Beschäftigung bzw. auf die Art der auszuführenden Tätigkeiten des Fremden nehmen hätte können, sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses als erwiesen anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass der Ausländer am 5. Dezember 2005 auf dem Anwesen des Bw angetroffen worden sei und der Bw nichts vorgebracht habe, was die Vermutung der illegalen Beschäftigung entkräften hätte können, sei die Übertretung des AuslBG als erwiesen anzusehen.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass sie von einer fahrlässigen Begehung der Tat ausgehe und spezialpräventive Gründe bei der Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt worden seien.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. August 2008 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 26. August 2008 und damit rechtzeitig eingebrachte - Berufung. Darin wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, in eventu die Strafe außerordentlich zu mildern und bis zur Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen oder in eventu von der Strafe abzusehen bzw. eine Ermahnung mittels Bescheid auszusprechen.   

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses eine Beschäftigung von zwei polnischen Staatsbürgern ohne entsprechende Bewilligung im Sinn des AuslBG vorgeworfen werde, ohne jedoch anzuführen, dass es sich beim Bw um den Arbeitgeber dieser beiden polnischen Staatsbürger handle. Da das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses für die Annahme einer Verletzung der Vorschriften des AuslBG wesentlich sei, habe die Behörde nicht dem Erfordernis des § 44a VStG Rechnung getragen.

Weiters wird ausgeführt, dass es sich beim Entladen des geliehenen Pkws durch die beiden polnischen Staatsbürger um einen reinen Freundschaftsdienst und um eine unentgeltliche Leistung, die auch zeitlich kurz begrenzt gewesen sei, handle. Aus den Aussagen der polnischen Staatsangehörigen gehe nicht hervor, dass vom Bw eine Entlohnung erwartet worden sei oder sie tatsächlich entlohnt worden seien. Auch sei weder Unterkunft noch Verpflegung vom Bw zur Verfügung gestellt worden, vielmehr hätten die polnischen Staatsangehörigen, die Bekannte des Zeugen R seien, bei diesem gewohnt. Auch bestehe kein - vom Gesetz gefordertes - Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der beiden polnischen Staatsangehörigen vom Bw, weshalb auch aus diesem Grund keineswegs vom Vorliegen einer Beschäftigung ausgegangen werden könne. Da keine Entlohnung erfolgt sei, liege ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG nicht vor, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Auch habe der Bw in der Rechtfertigung sowie in der Stellungnahme angeführt, dass es sich um Bekannte handle, die ihm einen reinen Gefälligkeitsdienst erwiesen hätten, da er aufgrund Zeitmangels das Ausladen des Materials aus dem Pkw, welchen er mit Einwilligung des Zeugen R geliehen hätte, nicht selbst vornehmen habe können. Diese Aussage decke sich mit der Aussage des Zeugen R anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 wonach dieser angegeben habe, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen Bekannte von ihm seien, sich etwa eine Woche bei ihm aufgehalten hätten und auch der Bw in dieser Zeit bei ihm gewohnt habe. Warum die polnischen Staatsangehörigen auf dem Personenblatt unter der Rubrik "amtliche Vermerke" die Äußerung gemacht hätten, dass sie den Bw nicht kennen würden, sei nicht nachvollziehbar, da diese ja gemeinsam mit dem Bw beim Zeugen R gewohnt hätten. Dieser Vermerk des Beamten sei von den polnischen Staatsangehörigen nicht unterfertigt worden, weshalb er keinesfalls als Zeugenaussage herangezogen und gewertet werden könne. Es könne kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Zeugen R und der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme des Bw erblickt werden. Würde dennoch von widersprüchlichen Aussagen ausgegangen werden, könne dies nicht zu Lasten des Bw gewertet werden, da im Zweifel eine Wertung zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Behörde vorzunehmen sei. Auf Grund der bestehenden Wohnverhältnisse hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass die polnischen Staatsangehörigen und der Bw sich gekannt haben, das Entladen des Fahrzeuges unentgeltlich erfolgt sei und der Verantwortung des Bw Glaubwürdigkeit zukomme, sodass gegenständliches Verfahren eingestellt werden hätte müssen, insbesondere auch deshalb, weil das subjektive Tatbestandsmerkmal – auch nicht in Form von Fahrlässigkeit – nicht vorliege.

Betreffend die Strafhöhe wird ausgeführt, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass der Bw bisher völlig unbescholten sei. Da es sich beim Entladen eines Fahrzeugs nur um eine kurzfristige Tätigkeit gehandelt habe und daher die mit der Tat verbundene Schädigung sohin der Unrechtsgehalt der Tat auch als minimal zu werten sei, sei die verhängte Geldstrafe der Höhe nach bei Weitem überzogen. Da hier nicht unerhebliche Milderungsgründe vorliegen, wäre gemäß § 20 VStG eine außerordentliche Milderung der Strafe anzuwenden gewesen. Ebenso hätte die Behörde eine Ermahnung aussprechen können. 

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung am 13. November 2008 durchgeführt. An dieser haben die Rechtsvertreterin des Bw, ein Vertreter der Amtspartei und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr K S von der KIAB, der die gegenständliche Überprüfung durchführte, Herr W R und Herr J K einvernommen.

2.3.  Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw ist Eigentümer des – zum Tatzeitpunkt in Bau befindlichen – Wohnhauses in der S, Parzellenhofnummer   , B. 

Die polnischen Staatsangehörigen A L B und J K fuhren am 5. Dezember 2005 mit dem KFZ Ford Galaxy, des Herrn W R, zu dieser Baustelle, um dort die im Fahrzeug befindlichen Rigipsplatten in den Rohbau zu transportieren. Das mit Baumaterial beladene Fahrzeug – welches sich der Bw zuvor von Herrn R ausgeborgt hatte – wurde von Frau P, der Lebensgefährtin von Herrn R,  benötigt und die beiden polnischen Staatsangehörigen wurden von ihr ersucht, das Baumaterial zur Baustelle zu transportieren und auszuladen. Für diese Tätigkeit - Herr K führt dazu aus:  "Was war das schon für eine Arbeit?" - hat der Bw den Ausländern weder eine Geldleistung noch eine sonstige Gegenleistung entrichtet. Herr M ging am 5. Dezember 2005 seiner beruflichen Tätigkeit nach.

 

2.4. Es konnte nicht erwiesen werden, dass der Bw am 5. Dezember 2005 die beiden polnischen Staatsbürger beauftragt hat, das - im von Herrn R geliehenen Pkw befindliche - Baumaterial auf der Baustelle, abzuladen. Nach übereinstimmenden Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen R und K ist der Bw am Vormittag des 5. Dezember 2005 seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und war daher weder auf der Baustelle noch im Haus von Herrn R und von Frau P aufhältig. Sowohl Herr K, welcher unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde, als auch Herr R, haben auf das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, weshalb deren Ausführungen folgend - die auch vom Bw in seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 bekräftigt wurden - diese Feststellungen zu treffen waren.

 

Der Bw hat in seiner Stellungnahme betont, dass die gegenständlichen Tätigkeiten ohne sein Wissen und seinen Auftrag verrichtet worden sind und es keinerlei Gegenleistung dafür gab.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3.2. Nach § 1 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 (die Änderungen des AuslBG durch die nachfolgenden Novellierungen brachten für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung), regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. 

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg. cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.3. Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung außer Zweifel, dass der Bw die polnischen Staatsangehörigen A L B und J K nicht beauftragt hat, Baumaterial auf der Baustelle zu entladen. Auch hat er dafür an die polnischen Staatsbürger keinerlei Entgelt oder sonstige Gegenleistungen entrichtet. Da die gegenständlichen Tätigkeiten ohne Auftrag des Bw verrichtet wurden bzw. dafür auch keine Gegenleistung entrichtet wurde, wurde der Tatbestand des § 3 Abs. 1 AuslBG  mangels Beschäftigung eines Ausländers nicht verwirklicht.

 

3.4. Nachdem somit der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen. Ob und inwieweit eine Ausländerbeschäftigung durch andere Personen erfolgte, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Beschlagwortung:

Keine nachweisbare Ausländerbeschäftigung

 

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