Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163612/10/Bi/Se

Linz, 04.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, S, vertreten durch RA Mag. P R, L, vom 17. Oktober 2008 gegen das Straf­erkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. September 2008, VerkR96-416-2008-Hof, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergeb­nisses der am 25. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz den Betrag von 24 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (54 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Februar 2008, 13.37 Uhr, in der Gemeinde Kleinzell iM auf der B127 bei Strkm 31.512, Fahrtrichtung Rohrbach, mit dem Motorrad     die auf Freiland­straßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h über­­schritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. November 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. R und der Zeugen G K (K), Meldungsleger GI C K (Ml) und GI J S (S) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei seiner Anhaltung habe er bereits deponiert, dass er den Beamten auf Höhe der Fa Bikestopp 127 wahrgenommen habe, der aber in der anderen Richtung Geschwindigkeitsmessungen vorge­nomm­en habe; er könne daher ihn nicht gemessen haben. Da er und sein Freund dort immer nach Motorrädern sehen würden, seien sie langsamer gefahren; noch dazu sei der Beamte von weitem erkennbar gewesen. Sie seien höchstens 95 km/h gefahren. Während ihrer Annäherung sei der Beamte in Richtung Rohrbach ausgerichtet gewesen und habe die Geschwindigkeit entgegenkommender Fahr­zeuge gemessen. Er habe sich erst 30 bis 40 m vor ihnen umgedreht, ohne dass eine Armbewegung erkennbar gewesen sei. Eine Lasermessung aus 108 m Ent­fernung hätte er sofort erkannt. Der Beamte habe kein Anhaltezeichen gegeben, dazu sei zu wenig Zeit gewesen. Eine Geschwindigkeitsmessung im Abfahren könne ebenfalls nicht erfolgt sein. Der Zeuge K habe seine Angaben bestätigt. Zeugen oder Fotos für eine korrekte Messung gebe es nicht. Der Ml habe selbst angegeben, er habe unmittelbar vorher in die andere Richtung gemessen. Der Beweiswürdigung der Erstinstanz könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen stehe auch der Zeuge K unter Wahrheitspflicht. Kein erfahrener Polizist mache eine Ge­schwindigkeitsmessung von der anderen Straßenseite aus, wenn er kein Anhalte­zeichen mehr machen könne. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Absehen von einer Bestrafung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefoch­tenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf § 289 StGB einvernommen wurden. 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw und der Zeuge K lenkten am Sonntag, dem 10. Februar 2008, gegen 13.37 Uhr Motorräder auf der B127 in Richtung Rohrbach. Im Bereich von Strkm 31.5 im Gemeindegebiet von Kleinzell lenkte der Bw das Motorrad vor dem des Zeugen K, wobei dort etwa auf Höhe von Strkm 31.2 rechts die Fa Bikestopp 127 ihre Geschäftsräume hat. Der Bw wie der Zeuge K gaben in der mündlichen Verhandlung an, sie hätten dort gewohnheitsmäßig "hineingeschaut", was sich aber nur als Blick von der B127 im Vorbeifahren herausstellte, zumal das Geschäft geschlossen und nichts besonderes zu sehen war.

Beim von links ca bei km 31.620 in die B127 einmündenden Güterweg stand zur selben Zeit der Ml, der seine Uniform mit einer weißen Tellerkappe trug, an der B127 und führte mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7639, Ge­schwin­digkeitsmessungen in beide Fahrtrichtungen durch. Das Beweis­verfahren ergab, dass der Ml solche Lasermessungen bereits durchführt, seit diese Geräte in Verwendung sind, und dass er mit einem von ihm ständig verwendeten Lasermessgerät arbeitete, das laut Eichschein zuletzt vor dem Vor­fall am 4. Dezember 2006 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2009 geeicht wurde.

Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er sei bei der Messung alleine gewesen, sein Funkwagen sei nicht direkt an der B127 von weitem erkennbar gestanden. Er könne zwar nicht mehr genau sagen, wann er an diesem Tag an diesem Standort zu messen begonnen habe, jedoch sei ihm die Bedienung dieser Geräte vertraut, er habe die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt und mit der Schulterstütze gemessen. Als er das Fahrgeräusch der Motorräder gehört habe, habe er das erste aus Richtung Linz ankommende Motorrad beim Schein­werfer anvisiert und dessen Geschwindigkeit mit 136 km/h auf eine Entfernung von 108 m gemessen. Er habe dem Lenker noch ein Zeichen mit dem ausge­streckten Arm gegeben, aber es sei klar gewesen, dass das kein Zeichen zum Anhalten war, weil der Abstand bereits zu kurz gewesen sei; das sei nur als Zeichen "dass da etwas nicht stimmt" gedacht gewesen und bei dieser Vorgangs­weise seien auch schon Lenker zurückgekommen, um an Ort und Stelle ein (gegenüber der Strafe günstigeres) Organmandat zu bezahlen. Außerdem sei es durchaus üblich, über Funk nahe­gelegene Polizei­inspektionen zu benachrichtigen und um Anhaltung eines bestimmten Fahrzeuges zu ersuchen. Das habe er in diesem Fall auch gemacht; er habe die Polizeiinspektionen R und L angefunkt.

 

Der Zeuge S, ein Beamter der PI R, bestätigte in der Verhandlung, er sei über Ersuchen des Ml mit seinem Kollegen an die B127 gegangen und habe die beiden aus Richtung Klein­zell ankommenden Motorradfahrer angehalten. Es habe sich bei der Nachfrage mit dem Ml herausgestellt, dass die Geschwindigkeits­messung nur beim vorderen orangefarbenen Motorrad erfolgt sei und dem Lenker hätte ein Organ­mandat wegen 131 km/h angeboten werden sollen, was dieser mit der Begrün­dung abge­lehnt habe, der Beamte beim Bikestopp sei verkehrt gestanden und habe ihn daher gar nicht "lasern" können; vielleicht habe er ja ein Reh gemessen. Daraufhin sei es zur Anzeige gekommen.

 

In der Verhandlung wurde zum einen geklärt, dass die Anhaltung tatsächlich nur auf Ersuchen des Ml stattfand, wobei aber eine Verwechslung nach den schlüssi­gen Aussagen beider Beamter auszuschließen war; auch in der Verhandlung war klar, dass damals der Bw das erste ankommende Motorrad gelenkt hatte. Zum anderen führte der Ml glaub­­haft aus, es könne schon sein, dass er zuerst in Richtung Rohrbach geschaut und sich dann umgedreht – das Motoren­geräusch zweier Motorräder sei weithin zu hören – und die Geschwindigkeit des vorderen Lenkers ge­messen habe. Man sehe dort wegen einer Hecke nicht ganz bis zum Bikestopp, habe aber eine Sicht von ca 300 m und die Fahrzeuge kämen aus einer leichten Kurve heraus.

Die Darstellung des Bw, der Ml sei für ihn bereits in der Annäherung zu sehen gewesen und dieser sei mit Blick in Richtung Rohrbach gestanden, habe sich beim Vorbeifahren der Motorräder auf diese zugedreht, ihn aber nicht anvisiert sondern ihm vielmehr ohne jedes Hand- oder Armzeichen bloß nach­geschaut, und er habe beim Blick auf den Tacho, den er gewohnheitsmäßig bei Anblick eines Polizisten mache, eine Geschwindigkeit von ca 95 km/h abge­lesen, ver­moch­te letztlich nicht zu überzeugen. Der Bw führte in der Verhandlung zunächst aus, der Polizist habe nichts in der Hand gehabt, und räumte dann ein, er habe zwar etwas in der Hand gehabt, aber er wisse nicht, was, und er habe ihn sicher nicht anvisiert. Der Zeuge K führte hingegen aus, der Polizist habe etwas in der Hand gehabt, er nehme an, das sei eine Laserpistole gewesen. Der Beamte habe sich im Vorbeifahren umgedreht und hätte ihnen nachgeschaut aber nicht nachge­messen. Beide bestätigten, dass im dortigen Bereich kein Gegenverkehr gewesen sei; alles sei so schnell gegangen, sie seien ganz normal mit ca 100 km/h weiter­gefahren und hätten nicht den Eindruck gehabt, dass sie angehalten hätten werden sollen.

 

Die örtlichen Gegebenheiten wurde in der Verhandlung anhand eines DORIS-Orthofoto-Ausdrucks vom Messort mit eingezeichneter Kilometrierung der B127 erörtert. Richtig ist, dass der Ml und der Bw damals keinen Kontakt hatten, dh der Bw die Displayanzeige des Lasermessgerätes nicht sah. Der Rechtsvertreter des Bw überlegte zunächst einen Antrag auf Ortsaugenschein, vermochte aber letztlich nicht darzulegen, was zusätzlich zum die örtliche Situation exakt wieder­gebenden DORIS-Foto dort zu sehen sein könnte. Er beantragte zunächst die Einholung des Original-Messprotokolls und deutete an, man könne auch grapho­logisch auswerten, ob dieses erst vor der Verhandlung oder schon nach dem Vorfallstag ausgefüllt worden sei, stellte aber auf konkrete Frage vor Been­digung des Beweisverfahrens keinen Beweisantrag mehr. Aus der Sicht des Un­ab­hängigen Verwaltungssenates ist ein Messprotokoll als formal-schriftliche Doku­men­tation der Bedienung eines technischen Gerätes exakt nach den Ver­wen­dungs­bestimm­ungen bzw der Zulassung nicht als geeignetes Beweismittel zur Klärung der Richtigkeit einer Behauptung, der Beamte habe ein bestimmtes Fahrzeug gar nicht gemessen, anzusehen. Letztlich sind auch die Zeugenaussa­gen des Ml über die ordnungsgemäße Durchführung der "Einstiegstests" (das sind die Prüfung des Aufleuchtens von "8.8.8.8." beim Einschalten des Gerätes, vertikale und horizontale Zielerfassungen und eine 0 km/h-Messung auf ein ruhen­des Objekt) am Aufstellungsort bei km 31.620 der B127 – auch wenn der Ml von dort in beide Richtungen gemessen hat – nicht zu widerlegen, weil diese erfahr­ungs­gemäß bei Abwesen­heit des Beschuldigten erfol­gen. Videoaufzeich­nungen vom Verhalten eines Poli­zei­beamten bei Amts­hand­lungen sind hingegen nicht vorgesehen.  

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht aufgrund des Umstandes, dass das Lasermessgerät ord­nungs­gemäß geeicht war, der Ml als geübter Beamter bei Lasermessungen anzu­sehen ist und nicht zur Diskussion steht, ob der Ml das Messprotokoll (üblicher­weise nach der Amtshandlung) formal richtig ausgefüllt hat, sondern ob er die Geschwindigkeitsmessung technisch richtig durchgeführt hat, woran schon auf­grund seiner langjährigen Praxis nicht zu zweifeln ist, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Ml dem Bw durch eine Falsch­aussage schaden hätte wollen, wenn sich beide Beteiligten bis zur Berufungs­verhandlung gänzlich fremd waren. Der Ml hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, beide Lenker seien beim Vorbeifahren vom Gas weggegangen, was er am Motorengeräusch gehört habe. Der Bw und der Zeuge K haben ausgesagt, sie hätten weder ein Anvisieren noch ein Anhaltezeichen bemerkt – was auch an der eingehaltenen Geschwindigkeit und der abgelenkten Aufmerksamkeit zB wegen der – letztlich doch nicht sichtbaren – Ausstellungsstücke des Bike­stopps gelegen sein kann. Dass der Bw keine besonderes gute Meinung von Polizei­beamten zu haben scheint ("vielleicht hat er ein Reh anvisiert"), ändert nichts an der aufgrund des untadeligen persönlichen Eindrucks in der Verhandlung nicht in Zweifel zu ziehenden Glaubwürdigkeit des Ml.     

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Auto­bahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Im ggst Fall wurde zur Geschwindigkeitsfeststellung ein ordnungsgemäß geeich­ter Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ver­wendet, dessen Eignung für solche Messungen unzweifelhaft gegeben ist (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 14.3.2000, 99/11/0244). Der Messbeamte war mit der ordnungsge­mäßen Handhabung des von ihm üblicherweise verwendeten Lasermess­gerätes zweifel­los vertraut, auch wenn er bei der Verhandlung nicht mehr dezi­diert sagen konnte, wie lange genau er vor dem Vorfall von diesem Standort aus schon gemessen hat. Dafür dass der dem Bw zur Last gelegte Geschwindig­keits­wert, der mit 136 km/h und 108 m Messentfernung innerhalb des zulässigen Mess­bereichs (10 bis 250 km/h und 30 bis 500 m Messent­fernung) liegt, nicht ordnungsgemäß zustande ge­kommen sein könnte, spricht objektiv betrachtet nichts.

Die Version des Bw und des Zeugen K, den das Verfahren selbst nie betroffen hat, vom verkehrt stehenden Beamten ist zum einen schon aufgrund des gerin­gen Verkehrsaufkommens – ein lasermessender Polizist, der am Fahrgeräusch auf der dort fast geraden Straße erfahrungsgemäß schnell fahrende Motorräder kommen hört, wird sicher nicht aufmerksamst die Gegen­richtung beobachten, aus der (nach übereinstimmenden Aussagen) kein Fahrzeug kommt, um schließ­lich den beiden Motorrädern bloß "nachzuschauen", weil er "zu spät dran war" – auszu­schließen und außerdem aus der Äußerung des Bw bei der Anhal­tung, der Ml habe ja "vielleicht ein Reh gelasert" – dass sich der Bw bei seinem wohl nicht wegzu­leugnenden "geschwindigkeitsbezogenen Vorleben" möglicherweise Gedan­ken über vermeintliche Ungerechtigkeiten in Bezug auf Lasermess­geräte gemacht hat, ist anzunehmen. Das alles war aber im Ergebnis nicht geeignet, die Glaubwür­dig­keit des Ml im Rahmen der mündlichen Verhandlung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Der Zeuge K ist mit dem Bw offensichtlich befreundet, sodass seine mit dem Bw in Kleinigkeiten abgestimmten Aussagen nicht verwundern. Allerdings konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden, in welchem Abstand mit welchem Sichtbereich sich der Zeuge K vom Motorrad des Bw bei der Laser­messung befunden hat, wann er seine Aufmerk­samkeit vom Bikestopp wieder auf die B127 vor ihm gelenkt und wann er erstmals den Ml gesehen hat; er hat selbst einge­räumt, es sei alles so schnell gegangen.    

Von einer Anhaltung an Ort und Stelle hat nicht einmal der Ml gesprochen und war diesbezüglich dem Bw nichts vorzuwerfen.

 

Abgesehen davon ist ein Lasermessungen durchführende Poli­zei­beamter nicht verpflichtet, Lenker von gemessenen Fahrzeugen anzuhalten und ihnen das Messergebnis zur Kenntnis zu bringen (vgl VwGH 18.3.1998, 97/03/0307; 28.10. 1998, 95/03/0159).

Der Ml hat ausdrücklich betont, dass er die Geschwindigkeit des ersten ankommenden Motorrades gemessen hat, wobei auch der Toleranzabzug von 3% von 136 km/h, das sind aufgerundet 5 km/h, ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sodass die der Anzeige wie dem Tatvorwurf zugrundegelegte Geschwin­dig­keit von 131 km/h rechnerisch richtig ist. An der Eignung des verwendeten Lasermessgerätes zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr besteht kein Zweifel, auch wenn bei Lasermessgeräten dieser Bauart keine Aufzeichnungs­möglichkeit in Form eines Fotos oä besteht, sodass ausschließlich auf die Glaub­würdigkeit der Zeugenaussage des Mess­beamten abzustellen ist.

 

Aus all diesen Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmach­ung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw weist eine einschlägige, erschwerend zu wertende Vormerkung aus dem Jahr 2006 auf wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die sogar die Ent­ziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte. 

Auch wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht näher dargelegte finanzielle Verhältnisse des Bw "berücksichtigt" wurden, hat der Bw zur Strafhöhe konkret nichts ausgeführt und insbesondere keine Sorgepflichten oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände geltend gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann im Ergebnis nicht finden, dass die Erst­instanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Sollte der Bw nicht in als durch­schnittlich anzusehenden finanziellen Verhält­nissen leben (900 Euro monatlich, kein Ver­mögen, keine Sorgepflichten), steht es ihm frei, bei der Erstinstanz gegen aktu­ellen Einkommensnachweis um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen

Im übrigen entspricht die verhängte Strafe den Bestimmungen des § 19 VStG, berücksichtigt die einschlägige Vormerkung, hält generalpräventiven Überlegun­gen stand und soll den Bw zum Überdenken seiner Einstellung zur Akzep­tanz von Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Für eine Strafherab­setzung ergibt sich ebensowenig ein Ansatz wie für eine Anwendung des § 21 VStG, zumal von geringfügigem Verschulden bei einer derartigen Überschreitung nicht mehr die Rede sein kann und dazu auch nicht argumentiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab 131 km/h trotz 100 km/h – Mindeststrafe – Bestätigung

 

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