Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163687/6/Br/RSt

Linz, 10.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, B, .. R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 30.10.2008, Zl. VerkR96-6890-2008 Her, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dessen per FAX vom 29.8.2008 13:55 Uhr bei dieser Behörde einlangende Einspruch gegen eine Strafverfügung v. 21.7.2008 wegen Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 28.7.2008 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Demnach endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 11.8.2008. Daher sei der zum o.a. Zeitpunkt erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

 

2. Dem versucht der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen zu treten. Im Ergebnis bestreitet er darin eine Verständigung über eine Hinterlegung je erhalten zu haben. Die Strafverfügung sei ihm erst am 29.9.2008 durch Einlage in das Hausbrieffach zugekommen. Richtig scheint jedoch vielmehr, wie die Behörde erster Instanz im Vorlageschreiben ausführte, dass ihm zu diesem Zeitpunkt eine Zahlungserinnerung zugegangen ist. Seiner Ansicht, so der Berufungswerber, müsse es ferner einen zweiten Zustellversuch gegeben haben. Im Übrigen bat er um Erlassung des Strafbetrages.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Ferner wurde zur Zustellung per Hinterlegung am 1.12.2008 eine Anfrage beim Postamt 4910 gestellt, welche vom Zusteller bereits am 2.12.2008 beantwortet wurde.

Dem Berufungswerber wurde über die Rechtslage betreffend die Zustellung und das Ergebnis der postamtlichen Anfrage Parteiengehör verbunden mit der Einladung hierzu Stellung zu nehmen eröffnet.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesonderten Antrages iVm der hier vorliegenden verfahrensrechtlichen Sache verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4.1. Auf Grund der Aktenlage und dem Rückschein, sowie der diesbezüglichen Mitteilung des Zustellers ist von einer bewirkten Zustellung der Strafverfügung durch den Hinterlegungsvorgang am 28.7.2008 auszugehen. Der Berufungswerber machte keinerlei nachvollziehbare Angaben dahingehend, dass er etwa zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen wäre. Auf Grund der Mitteilung des Zustellers wurde diese Tatsache zusätzlich bestätigt, wobei sich der Berufungswerber zu diesem Faktum nicht äußerte und auch sonst am Verfahren nicht mitwirkte. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, was an der bewirkten Zustellung Zweifeln lassen könnte. Die Nichtbehebung des Poststücks ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des Zustellvorganges.

Der Berufungswerber wurde darüber hinaus auch noch über die rechtliche Situation (§ 17 ZustellG) belehrt indem ihm nicht nur mit Schreiben vom 1.12.2008 der Gesetzestext übermittelt, sondern auch die inhaltlichen Aspekte der zur Last gelegten Tat (technische Feststellung der Abstandunterschreitung) fernmündlich erörtert wurden. Trotz Zusage einer schriftlichen Stellungnahme per Email blieb er diese binnen der ihm eröffneten Frist schuldig.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte -  mit dem Ablauf des 11.8.2008. An dieser Stelle ist auch festzustellen, dass eine berufsbedingte Ortsabwesenheit während des Tages nicht als Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes zu werten ist. Der Zusteller hatte hier zum Zeitpunkt seiner Hinterlegung des Schriftstückes iSd § 17 Abs.2 ZustG offenbar keinen Grund zur Annahme, der Berufungswerber würde ortsabwesend sein. Er hinterlegte daher das Schriftstück zu Recht. Ein zweiter Zustellversuch ist laut der o. a. Rechtsvorschrift nicht (mehr) vorgesehen.

Es ist ferner auch keinesfalls erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen müsste. Dabei muss den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung der Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen (siehe die bei Hauer/Leukauf a.a.O., 1256, unter E. 29 und E. 30 wiedergegebenen Nachweise aus der Rechtsprechung, insb. in VwGH 24.03.1998, 94/05/0242).

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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