Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163707/2/Bi/Se

Linz, 09.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau P P, M, vom 5. November 2008 (Datum des Post­stempels) gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 27. Oktober 2008, VerkR96-19629-2008, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro (386 Stunden EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 130 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Höhe der Geldstrafe die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhand­lung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie beziehe Arbeitslosengeld von 500 Euro monatlich und sei für ein Kind mit 150 Euro sorgepflichtig. Sie suche Arbeit, was durch das Lenkverbot erheblich erschwert werde. Sie habe einen schweren Fehler begangen und zum Glück sei niemand zu Schaden gekommen. Sie ersuche daher um ein mildes Urteil.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 29. Mai 2008 um 21.05 Uhr ein Motorfahr­rad im Ortsgebiet Mondsee bei km 43.400 der B151 gelenkt hat, wobei der günstigste Atemluftalkoholwert um 22.15 Uhr mit 1,28 mg/l mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät erzielt wurde. Die Bw kam an der Kreuzung Meinrad Guggenbichler Straße – B151 offenbar wegen ihrer Alkoholisierung zu Sturz und wurde mit der Rettung ins LKH Salzburg eingeliefert. Der Alkotest wurde von einem Beamten der BPD Salzburg durchgeführt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­gehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Strafrahmen reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde mangels ent­sprechender Angaben der Bw ein Einkommen der Bw von 1.000 Euro zugrunde­gelegt und die Unbescholtenheit als mildernd, hingegen der hohe Alkoholwert als erschwerend gewertet.

Nunmehr hat die Bw glaubhaft wesentlich ungünstigere Einkommensverhältnisse infolge Arbeitslosigkeit und Sorgepflichten angegeben, wobei aus der Sicht des UVS auch zu berücksichtigen war, dass sie ein Motorfahrrad gelenkt hat, bei dem die Eigengefährdung doch höher zu bewerten ist als bei einem vier­rädrigen Kraftfahrzeug. Auch wenn der geraume Zeit nach dem Unfall, bei dem sich die Bw selbst verletzt hat, noch ein AAG von 1,28 mg/l erzielt wurde, der einem BAG von immerhin 2,56 %o entspricht, ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände die Verhängung der Mindestgeldstrafe diesmal noch gerecht­fertigt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zur Änderung ihrer Einstellung zu ihrer Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum anhalten. Es steht ihr selbstverständlich frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

1162 Euro gerechtfertigt -> Bestätigung, Lenken eines Mofas mit 1,28 mg/l VU mit Eignungsverletzung

 

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