Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251711/13/Kü/Ba

Linz, 04.12.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn C S, R, H, vom 8. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2008, SV96-78-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 2. Juli 2008 und 20. November 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1. bis 5. und 7. bis 12. aufgehoben werden, diesbezüglich das Straferkenntnis behoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Spruchpunkt 6. wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe wird auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
34 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungs­strafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2008, SV96-78-2006, wurden über den Berufungswerber wegen 12 Verwaltungsübertretungen nach § 9 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz jeweils Geldstrafen von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Arbeitgeber strafrechtlich zu verantworten, dass Sie zumindest am 20.06.2006 um 09:00 Uhr die polnischen bzw. ukrainischen Staatsangehörigen 

1)          M B, geb. am,

2)          P D, geb. am,

3)          M F, geb. am,

4)          J G, geb. am,

5)          O K, geb. am,

6)                      S K, geb. am,

7)                      O K, geb. am,

8)                      P M, geb. am,

9)          P W, geb. am,

10)     M W, geb. am,

11)     C W, geb. am,

12)     K Z, geb. am,

indem diese auf dem Karottenfeld in M, H für die Firma M B GmbH, etabl. in H, W, von Beamten des Zollamtes L beim Zupfen von Unkraut betreten wurden, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Dauerauf­enthalt - EG" oder einen Niederlassungsnach­weis besaßen."

Begründend wurde ausgeführt, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass zumindest am Kontrolltag am 20.6.2006 eine unrechtmäßige Beschäftigung der im Spruch genannten Personen stattgefunden habe, da diese zwar über eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für den Geltungsbereich T, jedoch nicht für den Bereich M bzw. P verfügt hätten. Dies sei vom Berufungswerber im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Herr K S sei am Kontrolltag gänzlich ohne Beschäftigungsbewilligung auf dem Feld als Erntehelfer tätig gewesen. Auch dies sei vom Berufungswerber zugegeben worden. Dabei sei es unerheblich, ob er davon gewusst habe, da die Tätigkeit über seine Firma ausgeübt worden sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. bezüglich der Beschäftigung des Herrn K S das Strafausmaß aufgrund des geringfügigen Verschuldens auf die Mindeststrafe von 1.000 Euro zu reduzieren.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die im Bescheid Beschäftigten mit Ausnahme von Herrn K S Beschäftigungsbewilligungen als Saisonarbeiter vorgelegen seien.

Die kurzfristige Beschäftigung auf seinen Pachtgründen außerhalb des Bezirkes Linz-Land wäre vom AMS Oberösterreich jederzeit genehmigt worden, insbesondere deshalb, weil diese Pachtgründe zum Hauptbetrieb gehören würden und somit auch keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Für das AMS sei dies ein reiner Formalakt. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass für eine  Beschäftigung außerhalb des Bezirkes ein zusätzlicher Antrag erforderlich sei und sei er dahingehend auch nicht vom AMS aufgeklärt worden bei der Antragstellung. Im Übrigen würden die Pachtgründe in P eine wirtschaftliche Einheit mit dem Stammbetrieb in H darstellen, weil es in diesem Gebiet auch keine Art von Zweigniederlassung gebe.

Für Herrn K S liege eine Sicherungsbescheinigung vor. Er sei am 20.6.2006 auf seinem Betrieb in H angekommen und sei dann ohne seinen Auftrag mit den anderen Saisonarbeitern zur Feldarbeit mitgefahren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 12. Februar 2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 2. Juli 2008, an welcher der Berufungswerber krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, und am 20. November 2008, an welcher der Berufungswerber und Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M B GmbH mit Sitz in W, H. Von der M B GmbH werden auch Pachtflächen im Umkreis von 20 bis 25 km um den Stammbetrieb betrieben. Auch das Karottenfeld H in M stellt eine derartige Pachtfläche dar.

 

Im Jahr 2006 war die M B GmbH für folgende ausländische Staatsangehörige im Besitz von Beschäftigungsbewilligungen für den jeweils genannten Zeitraum:

1)      M B, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 16. Mai 2006 bis 26. Juni 2006

2)      P D, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

3)      M F, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

4)      J G, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

5)      O K, geb. am, ukrainischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 14. Juni 2006 bis 13. Dezember 2006

6)       S K, geb. am, ukrainischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22.6.2006 bis 21.12.2006

7)       O K, geb. am, ukrainischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 14.6.2006 bis 13.12.2006

8)       P M, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

9)      P W, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 12. Juni 2006 bis 23. Juli 2006

10) M W, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

11) C W, geb. am, polnischer Staatsangehöriger, Beschäftigungsbewilligung vom 22. Mai 2006 bis 21. November 2006

12) K Z, geb. am, polnische Staatsangehörige, Beschäftigungsbewilligung vom 12. Juni 2006 bis 23. Juli 2006

 

Die Beschäftigungsbewilligungen wurden der M B GmbH für die einzelnen Personen für die berufliche Tätigkeit als Erntehelfer bzw. Landarbeiter für den örtlichen Geltungsbereich T erteilt.

 

Am 20.6.2006 wurde das Karottenfeld H in M von Kontrollorganen des Zollamtes L kontrolliert und wurden dabei die genannten ausländischen Staatsangehörigen bei Arbeiten am Feld angetroffen.

 

Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsangehörigen beim AMS T war vom Berufungswerber geplant, dass die Ausländer auf sämtlichen Flächen, welche von der M B GmbH bewirtschaftet werden, zum Einsatz gelangen.

 

Mit Schreiben vom 31.1.2008 teilt das AMS Oberösterreich mit (Schreiben wurde vom Berufungswerber mit der Berufung vorgelegt), dass der örtliche Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung (auch Saisonbewilligung) entsprechend den Angaben im Antrag festgelegt wird, sofern es sich um Bezirke des Bundeslandes Oberösterreich handelt. Ob die Beschäftigungsbewilligung für Arbeitsorte in einem Bezirk oder im gesamten Bundesland gelten soll, ist ein reiner Formalakt und wird den Bedürfnissen des Betriebes angepasst. Lediglich für Arbeitsorte in anderen Bundesländern bedarf es einer Zustimmung der dafür zuständigen AMS-Dienststellen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung, den vorliegenden Beschäftigungsbewilligungen des AMS T sowie dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 31.1.2008, welches vom Berufungswerber mit dem Berufungsvorbringen vorgelegt wurde. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auch den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

 

Nach § 6 Abs.2 AuslBG ist eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

 

5.2. § 6 Abs.2 AuslB bedeutet, dass eine kurzfristige (bis zu einer Woche) von der ursprünglich erteilten Beschäftigungsbewilligung in beruflicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht abweichende Tätigkeit des Ausländers im eigenen Unternehmen des Arbeitgebers ohne neue Beschäftigungsbewilligung erlaubt ist. Der kurzfristige Arbeitsplatzwechsel ist aber nur innerhalb der Geltungsdauer der aktuellen Beschäftigungsbewilligung zulässig. Eine kurzfristige Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb eines anderen Unternehmens, ist ohne neue Beschäftigungsbewilligung nur im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich (Deutsch, Neurath, Nowotny, Seitz – Ausländerbeschäftigungsrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Seite 249).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.1997, 96/09/0047 ausgesprochen, dass die echte Leiharbeit in den zeitlichen Grenzen des § 6 Abs.2 AuslBG zulässig ist, diese Ausnahme allerdings für die Überschreitung des territorialen Bereiches nicht anwendbar ist.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings um keine echte Leiharbeit, zumal die ausländischen Erntehelfer bzw. Landarbeiter von der M B GmbH auf einer eigenen Pachtfläche außerhalb des in den Beschäftigungsbewilligungen genannten örtlichen Geltungsbereiches eingesetzt wurden. Da im gegenständlichen Straferkenntnis die Beschäftigung an einem Tag vorgeworfen wurde, ist diese im eigenen Unternehmen erfolgte kurzfristige Beschäftigung in Abänderung des örtlichen Geltungsbereiches von der Ausnahmeregelung des § 6 Abs.2 AuslBG erfasst und war die eintägige Beschäftigung ohne die Erteilung einer neuen Beschäftigungsbewilligung erlaubt.

 

Dem Berufungswerber kann daher nicht vorgeworfen werden, am 20.6.2006 die im Spruch genannten polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme des Herrn S K, entgegen den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt zu haben. Der Berufungswerber hat daher die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis bezüglich dieser Personen aufzuheben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zur Beschäftigung des Herrn S K ist festzuhalten, dass diese durch die Beschäftigungsbewilligung nicht gedeckt war, da diese erst am 22.6.2006 ausgestellt wurde. Der Berufungswerber hat die Beschäftigung des ukrainischen Staatsangehörigen nicht in Abrede gestellt. Diesbezüglich ist ihm daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Berufungswerber wird die Beschäftigung des Herrn K S ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht in Abrede gestellt und kann sich der Berufungswerber durch sein Vorbringen, wonach er ortsabwesend gewesen ist und Herr K selbsttätig mit den anderen Saisonarbeitern zur Feldarbeit mitgefahren ist, nicht entlasten. Für den Fall seiner Abwesenheit hat der Berufungswerber ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und im Falle seiner Abwesenheit Personen mit den entsprechenden Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen zu betrauen. Beim Berufungswerber war allerdings ein derartiges Kontrollsystem nicht eingerichtet, sodass ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Im gegenständlichen Fall ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er die Beschäftigung der Herrn S K ohne entsprechende Beschäftigungsbe­willigung nicht in Abrede gestellt hat, und für den ausländischen Staatsangehörigen zwei Tage nach der Kontrolle eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und dieser auch entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Aus diesen Gründen erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat vertretbar, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen. Mit der Mindeststrafe ist jene Sanktion gesetzt, die den Berufungswerber in Hinkunft zu rechtskonformem Verhalten veranlasst.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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