Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350005/20/Wim/Pe/Ps

Linz, 29.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, A, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.6.2007, UR96-1996-2007-Pm/Pi, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.6.2007, UR96-1996-2007-Pm/Pi, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 17.2.2007 um 21.10 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 161.114 in Fahrtrichtung Salzburg um 53 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrs­abteilung für Oberösterreich vom 20.2.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung seien nach Auffassung der belangten Behörde weder strafmildernde noch -erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.

 

 

2.      Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 5.7.2007, richtet sich die am 13.7.2007 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin konstatiert der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt als Berufungsgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts an.

 

2.1.   Zusammengefasst wird zunächst darauf verwiesen, dass sich die Promulgationsklausel der anzuwendenden Verordnung nicht auf § 9a Abs.9 IG-L (demgemäß alte Messwerte auch später für eine Verordnung verwendet werden dürfen) stütze, sondern auf §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 leg.cit., weshalb die Messdaten aus dem Jahr 2003 nur bis zum März 2006 verwendet hätten werden dürfen.

 

In der Verordnung vom 3.1.2007 hätte der Verordnungsgeber unberücksichtigt gelassen, dass es in den Monaten vor Erlassung der Verordnung keine Grenzwertüberschreitungen – weder hinsichtlich Feinstaubs, noch hinsichtlich Stickstoffdioxid – gegeben habe, obwohl sich die Messstelle an einem grundsätzlich besonders belasteten Platz befunden habe.

 

Des Weiteren stütze der Verordnungsgeber die angefochtene Verordnung auf eine falsche Gesetzesbestimmung im IG-L, da sich die Maßnahme einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wie in der Verordnung angeführt in § 14 Abs.1 Z2 IG-L, sondern vielmehr in Z1 leg.cit. finde. Z2 leg.cit. sehe demgegenüber zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs vor. Gemein sei den beiden Ziffern allerdings, dass Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen, die über drei Monate hinausgehen, dem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedürften. Da dem zuständigen Bundesminister keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, sei die vorliegende Verordnung auch aus diesem Grund rechtswidrig.

 

Überdies wird darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Verordnung in sich selbst nicht schlüssig sei, da gemäß § 1 leg.cit. die Stickstoffdioxidemissionen im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian verringert werden sollten. In § 2 leg.cit. sei allerdings als Sanierungsgebiet die Teilstrecke der Westautobahn zwischen den Anschlussstellen Enns-Steyr und dem Knoten Haid festgelegt worden, wobei übersehen bzw. bewusst ignoriert worden sei, dass sich in diesem Gebiet auch mehrere Freilandstraßen befänden, die ebenfalls mit einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätten belegt werden müssen. Dies stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Eine Gleichheitswidrigkeit liege überdies zum Einen darin, dass LKW und Busse mit Dieselmotoren von der gegenständlichen Verordnung überhaupt nicht berührt würden, zum Anderen PKW mit Gasantrieb und Benzinmotoren trotz vergleichbarer lediglich geringer Stickstoffdioxid-Emissionen vom Gesetz unterschiedlich behandelt würden; vielmehr müssten auch PKW mit Benzinmotoren von der gesetzlichen Ausnahmeregelung bezüglich des Tempolimits umfasst sein.

 

Der Bw behauptet in weiterer Folge, dass die vorliegende Verordnung von Landesrat Anschober als unzuständigem Organ erlassen worden sei.

 

Weiters wird noch darauf hingewiesen, dass das fragliche Autobahnstück besonders übersichtlich und in jeder Fahrtrichtung dreispurig mit breitem Pannenstreifen ausgebaut sei, wodurch der Behörde aufgrund der StVO zur Förderung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sogar die Möglichkeit eingeräumt sei, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, da Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vorlägen. Stattdessen erweise die Behörde der Verkehrssicherheit insofern einen „Bärendienst“, als sich der Großteil der Überwachungstätigkeit allein auf das gegenständliche Autobahnstück konzentriere; darunter müsste die Überwachung wesentlich gefährlicherer Straßenstellen bzw. Unfallhäufungspunkte zwangsläufig leiden.

 

2.2.   Des Weiteren wurde vom Bw auch die Richtigkeit der Geschwindigkeits­messung angefochten. Es sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob das Lasermessgerät mit einem Zeichen für die EWG Bauartzulassung im Sinne der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26.7.1971 versehen gewesen sei und daher überhaupt eingesetzt werden durfte. Weiters sei nicht erhoben worden, ob bei der Messung sämtliche vom Gerätehersteller laut Bedienungsanleitung geforderten Parameter eingehalten wurden.

 

Überdies wurde auch vorgebracht, dass die ausgesprochene Strafe weder schuld- noch tatangemessen sei und in nicht ausreichendem Ausmaß die bisherige Unbescholtenheit des Bw berücksichtige. Dabei wurde auch auf den Umstand verwiesen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung laut Anzeige um 21.10 Uhr erfolgte und wenn diese nicht einmal zwei Stunden später erfolgt wäre, so hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich 23 km/h betragen.

 

 

3.      Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

4.1.   Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die vorgelegten Schriftsätze sowie durch Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.5.2008 und am 1.9.2008, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Weites wurden Herr GI E N und Herr RI K K zeugenschaftlich einvernommen.

 

Weiters wurde auch das gegenständliche Lasermessgerät in Augenschein genommen sowie der dazugehörige Eichschein und das maßgebliche Messprotokoll zur fraglichen Geschwindigkeitsmessung beigeschafft.

 

4.2.   Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  am 17.2.2008 um 21.10 Uhr in der Gemeinde St. Florian auf der A1-Westautobahn bei Strkm. 161.114 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 53 km/h überschritten.

 

Das verwendete Lasergerät war zum Zeitpunkt der Messung geeicht und wurden von den messenden Beamten die Verwendungsbestimmungen zur Messung eingehalten.

 

4.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Aussagen der messenden Beamten und den vorgelegten Urkunden betreffend den Eichschein und das Messprotokoll.

So haben die anwesenden Beamten geschildert, wie sie die Messung vorgenommen haben und sind dabei keine Widersprüchlichkeiten zu den geltenden Verwendungsbestimmungen für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät aufgetreten. Eine Wiederholung der Kontrollen vor Messbeginn war nicht erforderlich, da der gesamte Messzeitraum laut Messprotokoll an diesem Tag nur 5 min betragen hat und zwar von 21.05 Uhr bis 21.10 Uhr.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht weiters auch davon aus, dass die Überschreitung bei Strkm. 161,114 gemessen wurde. Allfällige Widersprüche, wonach die Messentfernung 240 m betragen hat und der Standort bei Strkm. 161,354, laut Messprotokoll aber bei Strkm. 161,358, somit um 4 m versetzt wäre, lassen sich aus dem Protokoll her nicht mehr aufklären. Die exakte Messentfernung konnte nicht mehr irgendwo dokumentiert werden, das heißt der Handzettel, auf der diese aufgeschrieben wurde, war nicht mehr verfügbar. Es könnte somit durchaus auch sein, dass die Messentfernung, die ja nicht immer exakt 240 m sein muss, in diesem Fall etwas kürzer war und daher sich diese Differenz von 4 m erklären lassen.

 

 

5.      Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.   Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat. Dazu wurde auch festgestellt, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Hinsichtlich des vom Bw vorgebrachten Umstandes, dass das Lasermessgerät über keine EWG-Bauartzulassung verfügte, ist diesem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gültige Eichung ausreicht für die Verwendungserlaubnis zur Geschwindigkeitsmessung und eine solche zweifellos vorlag. Nur wenn keine Eichung erfolgt, wäre eine EWG-Ersteichung notwendig (abzuleiten aus VwGH 2001/03/0297 vom 18.11.2003).

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.2.   Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Der Umstand, dass die Übertretung zwei Stunden später geringfügiger ausgefallen wäre, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung dann auf eine höhere Geschwindigkeit festgesetzt gewesen wäre, ändert nichts an der Schwere der Übertretung, zumal hier es nicht um die Verkehrssicherheit sondern vom Schutzzweck der Norm um die durch die höheren Geschwindigkeiten ausgehenden Luftverunreinigungen geht. Die Erstbehörde hat auch die Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Absehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Auch sind die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG nicht gegeben. Dass zwei Stunden später die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit nicht mehr so hoch gewesen wäre, weil hier dann nur mehr die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h gegolten hätte, lässt das Verschulden des Bw keinesfalls geringer erscheinen.

 

 

5.3.   Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

 

5.3.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Strkm. 155,096 bis Strkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen („100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) erfüllt.

 

5.3.2. Die genannten Verordnungen wurden „für den Landeshauptmann“ unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungs­periode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Entgegen den Bedenken des/der Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsge­setzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt.

 

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – entgegen den vom Bw vorgebrachten Bedenken – sehr wohl anzuwenden.

 

5.4.   Gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen allerdings aus den folgenden Gründen nicht vor.

 

5.4.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen – entgegen den Behauptungen des Bw – als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

Der Bw bringt vor, dass sich die angefochtene Verordnung auf eine falsche Gesetzespassage – konkret auf § 14 Abs.1 Z2 IG-L anstatt auf Z1 leg.cit. – stützt, und dass das Fehlen der gesetzlich normierten Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (konkret: keine Gelegenheit zur Stellungnahme respektive kein Einvernehmen) zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führt.

 

Es ist zutreffend, dass nach § 14 Abs.1 IG-L 2006 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch dessen Einvernehmen herzustellen ist. Auch findet sich in § 14 Abs.1 IG-L 2006 nunmehr – im Unterschied zu der vergleichbaren Bestimmung des IG-L 2003 (§ 14 Abs.1 Z2) – die Zulässigkeitsregelung hinsichtlich einer Maßnahme in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Z1.

 

Diese Bestimmungen des IG-L 2006 sind allerdings im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

 

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme („alte Rechtslage“ mit Maßnahmenkatalog einerseits und „neue Rechtslage“ mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der „alten Rechtslage“ vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende „alte Rechtslage“ umfasst ua. die „§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003“. Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

 

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der „alten Rechtslage“ eingeleitete Verfahren nach diesem „alten“ Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

 

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüber­schreitungen wurden den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel „Grundlagen der Verordnung“ ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen. 

 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 – entgegen der Auffassung des/der Bw – sehr wohl rechtmäßig.

 

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

 

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Meinung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

 

5.4.2. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

 

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 („Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen“) – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt entgegen den Behauptungen des/der Bw keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.

 

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der „Kann-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. („Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.“) eindeutig hervor.

 

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs.1 Z1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg.cit. zu erlassen hat, geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates daher davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung sehr wohl auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. (Demgegenüber zielt beispielsweise die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003 allein auf emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 ab.)

 

Des Weiteren sind die Bedenken des Bw, der Verordnungsgeber hätte nicht berücksichtigt, dass es in den Monaten vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid gegeben habe, keineswegs begründet. Einerseits gründet die Verordnung auf Grenzwertüberschreitungen im Sinne des § 9a Abs.9 IG-L 2006, dh. auf Grenzwertüberschreitungen, die überhaupt schon vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. etwa Tabelle 1 und Abbildung 1) zufolge nicht nur in den Jahren 2003 bis 2005, sondern auch im Jahr 2006 zu Überschreitungen des Grenzwerts für NO2 gekommen ist.

 

5.4.3. Der Bw behauptet weiters eine Gleichheitswidrigkeit einerseits aufgrund des Umstands, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich die Lenker betrifft, die die A1 benützen, nicht jedoch die Lenker, die eine der umliegenden Freilandstraßen befahren; andererseits dadurch, dass auf der A1 selbst die wesentlich wirkungsvolleren Stickstoffdioxid-Emittenten, nämlich LKW und Busse mit Dieselmotoren von der Verordnung überhaupt nicht berührt werden.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sowohl auf Freilandstraßen für alle Kraftfahrzeuge, auf Autobahnen für LKWs ohnehin geringere Höchstgeschwindigkeiten gelten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet das Gleichheitsgebot den Verordnungsgeber insofern, als keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen (vgl. etwa VfSlg. 10.492/1985; 13.782/1994; 14.629/1996). In den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. Punkt 4.4.) wird zweifelsfrei unter Bezugnahme auf die Statuserhebung NO2 für das Jahr 2003 belegt, dass der Autobahnverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen ist. Überdies wurden im Zuge der Abwägung der verschiedenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen von Stickoxiden an der A1 sehr wohl auch die geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW über 7,5 Tonnen am Tag und in der Nacht sowie Erhebungen über Fahrzeugfrequenzen und Schwerverkehrsanteile berücksichtigt. Unter Punkt 4.4.4. der Erläuternden Bemerkungen wird dabei sogar explizit die Variante eines generellen Tempolimits von 60 km/h für LKW mit dem Ergebnis diskutiert, dass bei den gegebenen Verhältnissen durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung „keine Emissionsminderung zu erwarten“ ist (vgl. auch Punkt 4.4.2. Variante 2 – Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien; Punkt 4.4.3. Variante 3 – Fahrverbote für LKWs zur Beförderung bestimmter Güter). Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren schlüssigen Analyse durch den Verordnungsgeber ergeben sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Verordnung gegen das verfassungsgesetzlich normierte Sachlichkeitsgebot verstößt.

 

5.4.4. Hinsichtlich der weiteren Behauptung des Bw, dass es sich bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung von PKWs mit Gasantrieb und Benzinmotoren um eine unsachliche Differenzierung handle, ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

§ 14 Abs.2 Z8 IG-L 2003 normiert, dass Beschränkungen gemäß Abs.1 Z1 leg.cit. auf Fahrzeuge mit Elektromotoren (Gasantrieb wird nicht erwähnt) nicht anzuwenden sind. Abs.1 Z1 leg.cit. enthält die Ermächtigung, für Kraftfahrzeuge zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs anzuordnen. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs im Sinne der Z1 leg.cit., sondern vielmehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der Z2 leg.cit. vor. Denn wie bereits weiter oben eingehend dargelegt, handelt es sich bei der gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 um Geschwindigkeitsbeschränkungen (und nicht um zeitliche oder räumliche Verkehrsbeschränkungen). Es kann daher e contrario aus dem Gesetzeswortlaut geschlossen werden, dass für Maßnahmen im Sinne der Z2 der Gesetzgeber keine Differenzierung bei der Verordnungsermächtigung vorsieht.

 

In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.9.2007, B 2067 hingewiesen, in der das Höchstgericht in einem wohl vergleichbaren Fall konstatierte, dass es nicht unsachlich ist, wenn die im damaligen Verfahren bekämpfte Verordnung (Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.3.2005, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauernautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 31/2005; gesetzliche Grundlage: §§ 10 Abs.1 und 2, 11 und 14 Abs.1 Z2 des IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003) „keine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit Benzinmotor und solchen mit Dieselmotor trifft. Auch sonst ist das Beschwerdevorbringen [...] nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnung bzw. gegen die Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des IG-L zu begründen.“

 

5.4.5. Die weitere Behauptung des Bw, die Verkehrssicherheit sei auf dem konkreten Autobahnteilstück durch die gegenständliche Geschwindigkeits­beschränkung dadurch vermindert, dass sich die aktuelle Überwachungstätigkeit allein auf dieses Autobahnteilstück konzentriere, was durch die „in den Medien kolportierten unglaublich hohen Zahlen an Anzeigen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung erstattet wurden“ bewiesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und wird vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates mangels konkreter schlüssiger Behauptungen als bloßer Erkundungsbeweis nicht näher erörtert (vgl. zur Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) zu § 25 VStG, Anm. 14 ff).

 

Auch aus der eingewendeten mangelnden Vollziehung des § 43 Abs.4 StVO (höhere Höchstgeschwindigkeiten) kann nichts gewonnen werden, zumal die Verordnungsermächtigung nach dem IG-L nicht die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Ziel hat, sondern die Luftschadstoffreduktion und sohin die Luftqualität.

 

5.5.   Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

6.      Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VfGH vom 01.12.2009, Zl.: B 1813/08-9


Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/07/0192-7

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