Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163647/2/Zo/OM

Linz, 02.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, vom 15.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 09.10.2008, Zl. VerkR96-26154-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers der Firma F GmbH vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, in dem sie Herrn S C beauftragten, das angeführte Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, im Bereich des Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A., zu lenken. Das Fahrzeug wurde von der genannten Person am angeführten Ort zur angeführten Tatzeit gelenkt.

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Nr. 1 bei Kilometer 261,700

Tatzeit: 05.12.2007, 15:45 Uhr

Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen

Sattelanhänger: Kennzeichen

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 iVm
§ 7 VStG sowie § 52 lit.a Z7a StVO und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen. Es wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des gegenständlichen Fahrverbotes geltend.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Entsprechend einer Anzeige der Polizeiinspektion L lenkte Herr S C das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug am 05.12.2007 um 15:45 Uhr innerhalb des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges und Arbeitgeber des Herrn C.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf dieser Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Tatvorwurf wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, 6. Auflage FN 6 zu § 7 VStG angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Vorraussetzungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Es ist zwar angeführt, dass der Berufungswerber eine namentlich genannte Person beauftragt habe eine Verwaltungsübertretung zu begehen, Zeit und Ort dieser Auftragserteilung sind jedoch nicht angeführt.

Anzuführen ist, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, dass der Berufungswerber tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Ein derartiges Beweisergebnis, z.B. die Aussage des Fahrzeuglenkers oder ähnliches, fehlt. Im Hinblick auf die große Zahl gleichartiger beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängiger Verfahren ist der Verdacht eines entsprechenden Auftrages durch den Berufungswerber zwar naheliegend, er ergibt sich aber im vorgelegten Verfahrensakt aus keinem einzigen konkreten Beweisergebnis. Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Auftrag zur Missachtung des LKW-Fahrverbotes (sofern überhaupt) wohl am Firmensitz erteilt wurde. Der Firmensitz befindet sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, weshalb auch fraglich ist, ob die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Durchführung des konkreten Verfahrens zuständig war. Jedenfalls ist aber aufgrund des nicht ausreichend konkretisierten Tatvorwurfes aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung das Strafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Anstiftung; Tatort; Konkretisierung des Tatvorwurfes,