Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163303/4/Fra/RSt

Linz, 01.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, R, 45 K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2008, VerkR96-4548-2008, betreffend die Herabsetzung einer Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid aufgrund des Einspruches des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 24.1.2008, VerkR96-4548-2008, betreffend Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen.

 

2. Über die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16. April 2008 zugestellt. Die Übernahme ist durch Anführung des Datums "16.4.08" sowie durch die Unterschrift des Bw am Zustellnachweis dokumentiert. Die Berufung wurde – dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – am 2. Mai 2008 dem Postamt 4550 Kremsmünster zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 30. April 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 2. Mai 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. August 2008, VwSen-163303/2/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 6.8.2008 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen und auch vom Bw ein solcher nicht behauptet wird, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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