Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163373/5/Ki/Jo

Linz, 01.12.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Hofrat Mag. Alfred Kisch                                                                                     2B08, Tel. Kl. 14850

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, W, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, N, vom 23. Juni 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Mai 2008, GZ VerkR96-5595-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Mai 2008, GZ VerkR96-5595-2008, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 31. Jänner 2008 um 15.22 Uhr als Lenker des Lastkraftfahrzeuges (Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug, DAF FT XF 105 weiß; Kennzeichen , Sattelanhänger, Alcar 22S27S37WE1, weiß), welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 t aufweist, in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wienerstraße, bei km 261.652, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Paffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet zu haben.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 30. Mai 2008 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 23. Juni 2008  entgegen.  Im Wesentlichen werden Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung sowie ein Kundmachungs-mangel dieser Verordnung ins Treffen geführt. Der zur Last gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten.               

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Juli 2008,        GZ VerkR96-5595-2008-Hai, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Bezug habende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-1156-1-2006 sowie in das dieser Verordnung zu Grunde liegende verkehrstechnische Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit einer von einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung in einem anhängigen, dem Grunde nach gleichgelagerten Verfahren verzichtet (Tonbandpotokoll VwSen-163213/17ad/Br/RSt vom 21. November 2008) bzw. ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt einschließlich der zugrundeliegenden Verordnung und des verkehrtechnischen Gutachtens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion F festgestellt wurde, am 31. Jänner 2008 um 15.22 Uhr das unter Pkt. 1.1. bezeichnete Lastkraftfahrzeug, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 40 t in der Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wienerstraße, bei km 261.652 von Laakirchen kommend mit Fahrziel Uttendorf, trotz des geltenden "Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t – ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A.".

 

Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, AZ VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten – wie bereits oben aufgezählt - im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. Juni 2007, GZ VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.

 

Es heißt darin im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrsrechtliche Situation, sondern im Wesentlichen Einsparungen von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbotsverordnung für Lkw über 3,5 t zwischen km 258,543 und 266,216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen zur B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gäbe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen bzw. –situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr werden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gäbe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da nach statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10 % zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen, wie z.B. Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.

 

Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Bescheide, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrundelag, abgelehnt. In Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
 

3.1. § 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet: "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"

Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber das tatgegenständliche Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t innerhalb des von der bezughabenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfassten Bereiches gelenkt. Dies wird auch nicht bestritten. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmungen der oben zitierten Verordnung nicht zutrafen. Es kann im gegenständlichen Fall weder Quelle noch Ziel dieser Fahrt (lt. Anzeige von Laakirchen kommend mit Fahrziel Uttendorf) dem fraglichen Straßenzug zugeordnet werden. Auch ist im konkreten Fall ein allfälliger Umweg bzw. dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutsamkeit, da nur Fahrten im Ziel- und Quellverkehr in bestimmten, in der Verordnung genannten Gemeindegebieten erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind. 

 

Es ergeben sich – insbesondere unter Berücksichtigung des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes - keine Anhaltspunkte, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre und ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für einen Kundmachungsfehler. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Berufungswerber weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 52 lit.a Z7 StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.

 

3.3.2. Der Berufungswerber verfügt nach Schätzung durch die Erstbehörde (keine Angabe seinerseits) über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.500 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Sonstige Milderungsgründe sowie auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe   60 Stunden) als tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und die entsprechenden Fahrverbote zu beachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.02.2009, Zl.: 2009/02/0028-3