Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163455/5/Zo/OM

Linz, 01.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, B, M, vom 18.08.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 29.07.2008, Zl. VerR96-8665-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2008 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben, dass Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) habe errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbandrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 17.10.2007 um 16:15 Uhr war folgende Ankündigung angebracht: Hinweistafel "Zur Baustelle der Firma F J – E – T und S". Die Werbung sei in S G bei O an der L1087 bei Strkm. 10,216 im Kreuzungsbereich der L1087 mit der L1102 angebracht gewesen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenkostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, machte der Berufungswerber geltend, dass seinen Anträgen auf Beischaffung von Lichtbildern und zeugenschaftlicher Einvernahme des Meldungslegers nicht nachgekommen worden sei. Es habe sich um einen Wegweiser zur Auffindung einer Baustelle gehandelt, nicht jedoch um eine Werbung. Dieser Wegweiser habe daher zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beigetragen. Es sei keineswegs um die Werbung für das Unternehmen gegangen, sondern eben nur darum, die Baustelle im ländlichen Bereich für die Zulieferer leichter auffindbar zu machen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Meldungsleger RI D wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vom Meldungsleger wurde eine Anzeige wegen der Hinweistafel mit der Aufschrift "Zur Baustelle der Firma F J – E – T und S" erstattet. Diese Hinweistafel war an einem Steher eines Wegweisers bei der Kreuzung der W Landesstraße mit der G Landesstraße angebracht. Die Hinweistafel war in Pfeilform ausgeführt und wies das Firmenlogo der angeführten Firma auf.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend, dass es sich nicht um eine Werbung, sondern um einen Wegweiser für die Lieferanten handelte. Es habe keine Werbeabsicht bestanden und der Wegweiser falle daher nicht unter die Bestimmungen des § 84 StVO. Im Berufungsverfahren, wies der Berufungswerber darauf hin, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der J F – E – T  und S GmbH mit Sitz in B, H ist. Dieses Unternehmen habe zur Vorfallszeit eine Baustelle in E gehabt. Der Wegweiser sei notwendig gewesen, weil zuerst die Rolladenkästen und später erst die Rollläden selber jeweils von Vertragspartnern seines Unternehmens geliefert und montiert werden. Sein Unternehmen selber stelle diese Produkte her, die Auslieferung und Montage erfolge durch Vertriebspartner. Die angeführten Hinweistafeln seien erforderlich, damit die jeweiligen Lieferanten seine Baustellen auch finden. Es habe in der Vergangenheit schon öfters Beschwerden gegeben, wenn eine Baustelle nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen sei.

 

Die F H- und F GmbH mit dem Sitz in A, M verwende für ihre Baustellen ganz ähnliche Hinweistafeln. Der Berufungswerber sei in diesem Unternehmen zwar Gesellschafter mit einem Anteil von 24 %, allerdings nicht Geschäftsführer. Dieses Unternehmen verwendet nach den Angaben des Berufungswerbers ein nahezu gleiches Firmenlogo und beschildert ihre Baustellen mit ähnlich bzw. gleich aussehenden Hinweistafeln. Nach Einsichtnahme in das im Akt befindliche Foto führte der Berufungswerber aus, dass es möglich sei, dass die gegenständliche Hinweistafel auch von diesem Unternehmen angebracht worden sei. Aufgrund des Wortlautes auf der Hinweistafel "Zur Baustelle F" könne diese Tafel nicht mit Sicherheit einem der beiden Unternehmen zugeordnet werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die gegenständliche Hinweistafel nicht ohne weiteres mit Sicherheit dem Unternehmen des Berufungswerbers zugeordnet werden kann. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass auch die F H- und F GmbH gleiche oder zumindest ganz ähnliche Hinweistafeln verwendet um auf Baustellen hinzuweisen, konnte nicht widerlegt werden. Der Berufungswerber ist in diesem Unternehmen aber nicht zur Vertretung nach außen berufen. Es konnte damit die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Unabhängig vom konkreten Verfahren ist im Hinblick auf weitere ähnliche bei der Erstinstanz anhängige Verfahren, Folgendes festzuhalten:

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Hinweistafel mit dem Firmenlogo ist davon auszugehen, dass diese Tafeln in der Regel (zumindest auch) Werbecharakter haben. Dieser Werbecharakter tritt gegenüber dem Effekt als Wegweiser jedenfalls dann in den Vordergrund, wenn – so wie im gegenständlichen Fall – die Hinweistafel mehrere Kilometer und mehrere Kreuzungen von der Baustelle entfernt angebracht ist. Von jedem Lieferanten muss erwartet werden, dass er anhand der Lieferadresse zumindest die jeweilige Ortschaft oder Siedlung mit Hilfe einer Straßenkarte auch ohne "Wegweiser" findet. Die im gegenständlichen Fall angebrachte Hinweistafel wäre daher grundsätzlich unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO gefallen. Wird eine derartige Hinweistafel allerdings innerhalb der Siedlung, in welcher sich die Baustelle befindet, und in relativer Nähe zur Baustelle zu deren leichteren Auffindung angebracht, so wird wohl tatsächlich der Charakter als Wegweiser im Vordergrund stehen und der Werbeeffekt soweit in den Hintergrund treten, dass solche Wegweiser unter dem Blickwinkel des § 84 Abs.2 StVO toleriert werden können. In vielen Fällen wird sich diese Hinweistafel dann ohne dies in einem Ortsgebiet im Sinne der StVO befinden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l