Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163536/7/Ki/Jo

Linz, 27.11.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. H M. S, nunmehr W, W, vom 16. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2008, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 34 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2008, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 29.5.2007, 13:59 Uhr, in der Gemeinde Allhaming, auf der
A 1 bei km 183.725 in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Fahrzeug "Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, VW Sharan, grün" die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe daurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 17 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 16. September per Telefax Berufung erhoben, dies mit der Begründung, dass er das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe. Gleichzeitig beantragte er die Beigabe eines Verteidigers.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 18. September 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Wesentlichen folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 5. Juni 2007 zugrunde. Danach sei die zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Messung mit einem Lasermessgarät der Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 4334, festgestellt worden. Die Messung sei vom Standort des Messbeamten (km 183,983) aus auf eine Distanz von 258 Meter vorgenommen worden. Der Verdächtige habe sich gerechtfertigt, er sei sicher nicht so schnell gefahren. Es müsse sich um eine Fehlmessung handeln, da er den Tempomat eingestellt gehabt hätte. Außerdem sei er Physiker und wisse, dass die Messgeräte falsche Ergebnisse liefern können.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-27968-2007 vom 17. Juli 2007) erlassen, diese wurde von ihm am 5. August 2007 beeinsprucht, dies mit der Begründung, er habe das Delikt nicht begangen.

 

Im folgenden Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber den Verfahrensakt zur Einsichtnahme übermittelt und weiters den Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Dieser gab laut Niederschrift vom 5. September 2007 zu Protokoll, dass die Messung den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde und dass alle erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf die gegenständliche Lasermessung eingehalten wurden. Beim gemessenen Fahrzeug habe es sich eindeutig um das des Beschuldigten gehandelt. Eine Fehlmessung könne ausgeschlossen werden. Vorgelegt wurden der Eichschein betreffend das verwendete Messgerät (gültige Eichung bis 31. Dezember 2010) sowie das die gegenständliche Messung betreffende Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll. In diesem Protokoll werden unter anderem auch die durchgeführten Kontrollen (Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und "0 km/h"-Messung) vom Meldungsleger bestätigt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, dass er das Delikt nicht begangen habe. Er bringt Einwendungungen gegen die Messung vor, wobei jedoch die Argumentation auf eine behauptete inkorrekte Radarmessung aufbaut.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Gleichzeitig mit der Berufung dagegen stellte der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers, welcher mit hiesigem Bescheid vom 25. September 2008, VwSen-163536/2/Ki/Ps, abgewiesen wurde.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, den Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 und andere).

 

Der Meldungleger hat bei seiner Einvernahme als Zeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bestätigt und auch den Eichschein und das die gegenständliche Messung betreffende Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll vorgelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Angabe der Wahrheit verpfichtet war. Eichschein sowie Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll stellen beweistaugliche Urkunden dar.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letzlich konnte er aber gegen die Messung keine diese widerlegende Argumente vorbringen. Insbesonders ist beachtenswert, dass in einer Stellungnahme im erstbehördlichen Verfahren eine allenfalls inkorrekte Messung durch ein Radargerät ins Treffen geführt wurde, von einem Lasermessgerät war nicht die Rede bzw. wurden gegen diese Messart keine konkreten Einwendungen vorgebracht. In der Berufung hat dann der Rechtmittelwerber nur mehr lapidar erklärt, er habe das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen.

 

Was die behauptete Verwendung eines Tempomaten anbelangt, so vermag dieser Hinweis grundsätzlich nicht das vom Meldungsleger festgestellte Messergebnis zweifelhaft erscheinen zu lassen.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass entgegen dem Hinweis in der hiesigen Entscheidung vom 25. September 2008, VwSen-163536/2/Ki/Ps, eine formell begründete Berufung vorliegt. Die Einwendung, das zur Last gelegte Delikt nicht begangen zu haben, stellt in formeller Hinsicht (gerade noch) einen begründeten Berufungsantrag dar, über welchen inhaltlich zu entscheiden ist.

 

3.2. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortgbiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Der vorgeworfene Tatort liegt im Bereich einer Autobahn, mangels anderslautender Verordnung war denmach eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h zulässig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich (unter Abzug der Messtoleranz) mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h unterwegs war. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG), so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bezüglich der Strafbemesssung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt (Einkommen mtl. 1.400 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und keine straferschwerenden Umstände festgestellt.

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie in Anbetracht der oben dargelegten general- und sprezialpräventiven Gründe erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass bei dem vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des von der Behörde auszuübenden Ermessenspielraumes gelegen sind, eine Herabstzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

3.4. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum