Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163660/2/Ki/Jo

Linz, 24.11.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 7. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Oktober 2008, VerkR96-4603-2007-Fs, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

        II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 2008, VerkR96-4603-2007-Fs, zur Last gelegt,

 

1.     er habe sich als Lenker eines Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, zumal er beim Rückwärtsfahren mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen  kollidierte und dieses dabei beschädigt worden sei.

 

     Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem        Zusammenhang gestanden und habe

 

2.     nicht sofort angehalten.

 

3.     nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

 

Als Tatort wurde "Gemeinde M S, Parkplatz des Gasthauses G 'E-W' in S" und als Tatzeit "13.05.2005, 12:30 Uhr" festgestellt, als Fahrzeug wurde bezeichnet "Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, F F D F, g".

 

Er habe dadurch "§§ 14 Abs.3 StVO, 4 Abs.1 lit.a StVO und 4 Abs.5 StVO" verletzt. Gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a, 99 Abs.2 lit.a und 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. November 2008 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Neben weitwendigen verfassungsrechtlichen Argumenten werden im Wesentlichen sämtliche Tatvorwürfe bestritten, insbesondere wird auch die Einholung eines schriftlichen kfz-technischen Amtssachverständigengutachtens beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. November 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion A vom 13. Juni 2007 wurde der Bezirkshauptmannschat Braunau der den Berufungswerber belastende und der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt mitgeteilt, wobei als Tatzeit ausdrücklich angeführt ist "13.05.2005, 12:30 Uhr"!

 

In der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion A vom 13. Juni 2007 wurde als Vorfallszeit (vermutlich richtig) der 13.05.2007, 12:30 Uhr festgehalten.

 

Nach dieser Verkehrsunfallanzeige erfolgte eine Verständigung gemäß § 5 bzw. 5a (§ 99 Abs.6 lit.a) StVO 1960 durch die Unfallbeteiligte, O M, am 14.05.2007 um 10.05 Uhr.

 

Frau O habe angegeben, am 13.05.2007, um ca. 12.20 Uhr habe sie ihren PKW, Kennzeichen  auf dem Parkplatz des Gasthauses "E-W" geparkt. Es dürfte etwa gegen 12.30 Uhr gewesen sein, als der Gastwirt zu ihr gekommen sei und ihr mitgeteilt habe, dass jemand bei ihrem PKW angefahren sei. Vom Gastwirt sei ihr dann die Zeugin des Vorfalles gezeigt worden. Und habe ihr diese das Kennzeichen des Verursachers, sowie ihren Namen und ihre Telefonnummer hinterlassen. Bei einer Nachschau habe sie die Beschädigung im Bereich des linken hinteren Radkastens wahrgenommen.

 

Der Beschuldigte gab laut Verkehrsunfallsanzeige bei seiner Einvernahme an, weder er noch seine Freundin hätten bemerkt, dass er beim Ausparken einen PKW beschädigt hätte. Ca. ein oder zwei Tage nach dem 13.05.2007 habe er auf dem Fahrzeug seiner Mutter, auf der hinteren Stoßstange (links) einen Kratzer festgestellt.

 

K K habe bei ihrer fernmündlichen Befragung angegeben, dass sie kurz vor 13.00 Uhr auf den Parkplatz des Gasthauses "E-W" gekommen seien und dort auf jemanden gewartet hätten. Dabei hätten sie gesehen, wie ein rechts der Zufahrt stehender PKW ausgeparkt und dabei gegen den links der Zufahrt stehenden PKW gestoßen sei. Sie habe sich dann das Kennzeichen  aufgeschrieben, während ihr Freund A Ö dem PKW-Lenker noch gedeutet habe, um diesen auf den Parkschaden aufmerksam zu machen. Der PKW-Lenker habe jedoch den Kopf geschüttelt und sei dann ohne anzuhalten vom Parkplatz weggefahren.

 

Als Sachverhaltsdarstellung wurde in der Verkehrsunfallanzeige festgestellt, dass S B mit dem PKW F Fs, Kennzeichen  auf dem Parkplatz des Gasthauses G (E-W) in S, Gemeinde M S gegen den abgestellten PKW, Mitsubishi,  stieß und diesen im Bereich des linken hinteren Kotflügels (Radkasten) leicht beschädigte. In der Folge sei S ohne sich mit dem Geschädigten in Einvernahme zu setzen oder den Parkschaden bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen vom Parkplatz weggefahren.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Juni 2007 unter Anführung der zur Last gelegten Tatbestandsmerkmale zur Rechtfertigung aufgefordert und es hat dieser mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 unter anderem ausgeführt, dass der Tatvorwurf nach § 14 Abs.3 StVO schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil man auf dem übersichtlichen Parkplatz des Gasthauses E-W in der Gemeinde M S beim Ausparken keinen Einweiser brauche bzw. habe dies gegenständlich auch nicht die Verkehrssicherheit erfordert.

 

Bezüglich Tatvorwürfe nach § 4 StVO 1960 führte er aus, dass er mit dem PKW nach rückwärts ausgeparkt und keinerlei Erschütterung gespürt oder ein Geräusch vernommen habe, welches auf die Streifung eines anderen PKW hindeuten könnte. Er habe auch nicht gesehen, dass er auf einen Parkschaden aufmerksam gemacht worden wäre.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 11. September 2007 gab Ö A unter anderem zu Protokoll, dass er ca. einige Meter vom Unfallort weg stehend beobachtete, wie ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug retour ausparkte und dabei gegen das vis-à-vis parallel zum Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug gestoßen sei. Er habe ein leichtes Anstoßgeräusch wahrgenommen, eine Anstoßbewegung habe er nicht wahr genommen. Er habe die flache Hand auf und ab gehoben um den Lenker zum Anhalten zu bewegen, dieser habe jedoch den Kopf geschüttelt und sei weitergefahren. Der Zweitbeteiligte hätte aufgrund der Stellung der Fahrzeuge zueinander durch einen Blick in die Spiegel merken müssen, dass der Abstand zum geparkten Fahrzeug sehr gering gewesen sei.

 

Frau K K gab bei einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 11. September 2007 im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ca. einige Meter vom Unfallort weg stehend beobachtet habe, wie ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug retour ausparkte und dabei Richtung des vis-à-vis parallel zum Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug gefahren sei. Sie habe kein Anstoßgeräusch und keine Anstoßbewegung wahrgenommen. Aufgrund der nahen Stellung der Fahrzeuge zueinander habe sie sich jedoch gedacht, dass es zu einer Kollision gekommen sein müsse. Der Lenker sei dann Richtung Ausfahrt gefahren und sei, obwohl ihr Freund ein Handzeichen gegeben habe um ihn zum Anhalten zu bewegen, weitergefahren. Sie hätten sich das parkende Fahrzeuge angesehen und festgestellt, dass dieses beschädigt war. Der Zweitbeteiligte hätte aufgrund der Stellung der Fahrzeuge zueinander durch einen Blick in den Spiegel merken müssen, dass der Abstand zum geparkten Fahrzeug sehr gering gewesen sei, hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig eingeschlagen, wäre es keinesfalls zur Kollision gekommen, zumal die Straße breit genug gewesen wäre.

 

Frau O (die potentielle Unfallbeteiligte) teilte laut Aktenvermerk vom 11. September 2007 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit, dass der Zweitbeteiligte (Berufungswerber) sich bei ihr wegen der Schadensregulierung noch nicht gemeldet habe. Der Schaden am Fahrzeug sei noch nicht behoben, das Fahrzeug weise eine Delle auf, ein Polizist habe ihres Wissens nach ein Foto von ihrem Fahrzeug gemacht. Vor dem Vorfall sei das Fahrzeug nicht beschädigt gewesen.

 

Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Oktober 2007 ist jedoch kein Foto vorhanden.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich den im Akt aufliegenden Unterlagen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei der im Straferkenntnis angeführten Tatzeit "13.05.2005" wohl um einen Schreibfehler handelt. Aus den Verfahrensunterlagen geht eindeutig hervor, dass sich der Vorfall im Jahre 2007 ereignet hat, diesbezüglich könnte grundsätzlich eine Korrektur durch die Berufungsbehörde vorgenommen werden.

 

3.2. Gemäß § 14 Abs.3 StVO 1960 muss sich, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.

 

Der Berufungswerber führt dazu im Wesentlichen aus, in der damaligen Situation habe die Verkehrssicherheit – unabhängig von der Frage, ob er nun beim Ausparken einen anderen PKW berührt habe oder nicht - die Verwendung eines Einweisers nicht gefordert. Das Umfeld der Abstellstelle des von ihm gelenkten PKW sei übersichtlich gewesen und es habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich beim Ausparken bevorrangte Verkehrsteilnehmer nähern, welche nicht gesehen werden können.

 

Diese Angaben sind jedenfalls nachvollziehbar, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin K K, welche zwar ausführte, dass der Abstand zum geparkten Fahrzeug sehr gering gewesen sei, es keinesfalls aber zur Kollision gekommen wäre, wenn das Fahrzeug rechtzeitig eingeschlagen worden wäre, zumal die Straße breit genug gewesen sei.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass die Verkehrssicherheit dann die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren verlangt, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern bzw. einer Beschädigung von Personen oder Sachen zu rechnen ist. Dabei ist jedoch insoferne ein objektiver Maßstab bei der Beurteilung anzulegen, als nicht schlechthin jeder verursachte Verkehrsunfall indiziert, dass tatsächlich die Heranziehung eines Einweisers nötig gewesen wäre. Im vorliegenden Falle wäre – vorausgesetzt es wäre tatsächlich zu einem Verkehrsunfall gekommen – nicht auszuschließen, dass es sich um einen bloßen Fahrfehler bzw. eine Unaufmerksamkeit des Berufungswerbers gehandelt haben könnte, jedenfalls kann nicht nachgewiesen werden, dass die Sichtverhältnisse derart waren, dass die Verwendung eines Einweisers unabdingbar gewesen wäre.

 

3.3. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder (Gendarmerie-) Dienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Auch in diesen Punkten wird vom Berufungswerber den Strafvorwürfen entgegen getreten, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, dass er von einer Kontaktierung mit einem geparkten Fahrzeug nichts bemerkt habe. Hätte er einen derartigen Kontakt bemerkt, wäre er sofort stehen geblieben, zum E-W hineingegangen und hätte den Eigentümer bzw. die Eigentümerin des anderen Fahrzeuges erhoben und informiert.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Voraussetzung für die in § 4 StVO 1960 festgelegten Maßnahmen bzw. Verpflichtungen ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei allerdings der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerber tatsächlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei ihm dieser Umstand nachzuweisen wäre. Kann ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden, erübrigt sich die Frage, ob der Unfall hätte erkannt werden müssen.

 

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zwar Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme von potentiellen Unfallszeugen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch, dass die Aussagen der beiden Zeugen letztlich nicht geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte tatsächlich den Unfall verursacht hat. Wohl hat der Zeuge Ö angegeben, er habe ein leichtes Anstoßgeräusch wahrgenommen, eine Anstoßbewegung habe er jedoch nicht wahrgenommen.

 

Die Zeugin K hat weder ein Anstoßgeräusch noch eine Anstoßbewegung wahrgenommen, sie habe sich lediglich gedacht, dass es aufgrund der nahen Stellung der Fahrzeuge zueinander zu einer Kollision gekommen sein muss.

 

Was die Angabe der potentiellen Unfallbeteiligten, Frau O, (vom 11. September 2007) anbelangt, das Fahrzeug weise eine Delle auf und es sei der Schaden am Fahrzeug noch nicht behoben bzw. sei das Fahrzeug vor dem Vorfall nicht beschädigt gewesen, so ist auch dieser bloße Hinweis nicht geeignet, den tatsächlichen Nachweis der Unfallskausalität durch den Berufungsweber zu erbringen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn war zunächst offensichtlich selbst der Auffassung, dass Unfallfotos benötigt werden, indem sie die Polizeiinspektion A per E-Mail am 9. Oktober 2007 ersuchte, bekannt zu geben, ob Fotos gemacht wurden und diese gegebenenfalls der Behörde nachzureichen. Es hat sich dann herausgestellt, dass keine Fotos vorhanden sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass ein Nachweis, ob tatsächlich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug jenes der potentiellen Unfallbeteiligten beschädigt hat, die Beurteilung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen erfordern würde. Eine derartige Beurteilung könnte durchaus auch durch Begutachtung von vom Verkehrsunfall aufgenommenen Fotos vorgenommen werden, derartige Fotos liegen aber nicht vor. Natürlich könnte auch eine Stellprobe der beteiligten Fahrzeuge zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen. Diesbezüglich erachtet jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dies in Anbetracht der seit dem behaupteten Verkehrsunfall verstrichenen Zeit nicht mehr zielführend ist.

 

In Anbetracht dessen, dass sohin sich die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen nicht mehr als zielführend erweist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Tatvorwurf diesbezüglich nicht erwiesen werden kann.

 

3.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo, nicht erwiesen werden kann, dass die konkrete Situation (bei einer ex-post Betrachtung) die Beiziehung eines Einweisers gefordert hätte. Ebenso kann im Zweifelsfalle nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich den ihm angelasteten Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung verursacht hat, dies insbesondere auch deshalb, weil keine Unfallfotos angefertigt wurden bzw. solche nicht vorhanden sind und im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitraum eine Begutachtung der Fahrzeuge durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht mehr als zielführend erachtet wird.

 

Nachdem somit in sämtlichen Punkten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit erwiesen werden können, konnte der Berufung Folge gegeben werden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beschlagwortung:

Nicht jeder "potentielle" Verkehrsunfall lässt zwingend auf das Erfordernis eines Einweisers schließen (§ 14 Abs.3 StVO 1960);

 

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