Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281131/2/Kl/Rd/RSt

Linz, 01.12.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über den Antrag des J H, A, 47 P, vom 18.11.2008 auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.11.2008, Ge96-2449-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.11.2008, Ge96-2449-2008 wurde über Herrn J H eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG und § 87 Abs.2 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der D Gesellschaft mbH mit Sitz in 47 P, A, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des ASchG iVm der BauV eingehalten wurden. Anlässlich einer am 27.3.2008 um 11.00 Uhr durch den Arbeitsinspektor Ing. W W auf der Baustelle Neubau Lagerhalle S A, 48 F, B, durchgeführten Baustellenkontrolle wurde der Arbeitnehmer W M am Dach, ohne jede Sicherung gegen Absturz, angetroffen. Die mögliche Absturzhöhe des Arbeitnehmers an den Außenkanten des Gebäudes betrug an den Traufen ca. 6m und an den Absturzkanten ins Innere des Gebäudes ca. 8m und die Dachneigung des Gebäudes betrug ca. 10°. Am gesamten Gebäude, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt wurde, waren keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV angebracht, obwohl gemäß § 87 Abs.2 BauV bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von weniger als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV (Geländer an der Absturzkante) oder Abgrenzungen vorhanden sein müssen. Wenn zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) entfernt werden müssen, so müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 30 BauV getroffen werden. Der Dienstnehmer trug zum Zeitpunkt der Kontrolle keine persönliche Schutzausrüstung und waren am gesamten Dach keine Sicherheitsseile vorhanden und der Arbeitnehmer war somit ungesichert am Dach tätig.

Im Zusammenhang mit diesem Straferkenntnis beantragte Herr J H die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den der Bestrafung zugrunde liegenden Verfahrensakt und über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind zum einen im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- und Rechtsfragen zu klären - der Sachverhalt wurde im Übrigen vom Antragsteller nicht bestritten -, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würden und zum anderen können – vom Antragsteller wurde angegeben, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro – keine eingeschränkten persönlichen Verhältnisse erblickt werden.

 

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

keine komplexe Rechtsfrage, keine drückenden Einkommensverhältnisse

 

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