Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522123/2/Kof/Jo

Linz, 04.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , O, G gegen                     den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.10.2008,                        VerkR21-221-1-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot  des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,                        zu  Recht  erkannt:

 

 

I.

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird der Berufung stattgegeben  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 24 Abs.1 FSG

 

 

II.

Betreffend das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum: Ablauf des 21.02.2009               bis einschließlich 21.11.2009 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:  § 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid               dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, im Anschluss                   an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.11.2007, VerkR21-221-2007 verhängte Entziehungsdauer – somit für den Zeitraum:  Ablauf des 21.02.2009 bis einschließlich 21.11.2009 – entzogen   und

-         das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen  für  den  selben  Zeitraum  verboten.

 

Grund für diesen Bescheid war, dass der Bw am 21.05.2008 (zweimal) und              am 19.06.2008 trotz entzogener Lenkberechtigung jeweils einem dem Kennzeichen  nach  näher  bestimmten  PKW  gelenkt  und  dadurch jeweils  

-         eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen   sowie

-         eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht hat.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.10.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

zu I.:

Der Bw war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B,               zuletzt  befristet  bis  27.07.2008 –

diese wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.02.2008, VerkR21-221-2007 entzogen.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG ist diese Lenkberechtigung mit Ablauf des 27.07.2008 erloschen  bzw.  ist der Bw seit Ablauf des 27.07.2008 nicht einmal mehr "Besitzer einer entzogenen Lenkberechtigung"!

VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027  und  vom 04.07.2002, 2002/11/0116.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG kann nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung diese entzogen werden.

VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256; vom 13.08.2003, 2002/11/0168.

 

 

 

Der Bw ist nicht (mehr) im Besitz einer Lenkberechtigung –

betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war daher der Berufung stattzugeben  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  aufzuheben.

 

zu II.:

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung ua. des § 25 FSG das Lenken  eines  derartigen  KFZ  ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.02.2008, VerkR21-221-2007 gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  bis einschließlich 21.02.2009 verboten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen,  für  welchen  Zeitraum  diese  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken             von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten          im  Straßenverkehr  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.               zu gelten, wenn jemand ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 uva.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 21.05.2008 (zweimal) und am 19.06.2008 trotz entzogener Lenkberechtigung jeweils einen PKW gelenkt  und  dadurch jeweils

-         eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen bzw.

-         eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht!

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs.3 FSG) gehört              zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht;  VwGH vom 27.09.2005, 2003/18/0277; vom 20.05.2003, 2003/02/0055; vom 27.02.2004, 2004/02/0025.

 

Eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG stellt eine bestimmte Tatsache                       gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a leg.cit. dar, welche die Verkehrszuverlässigkeit nach            § 7 Abs.1 leg.cit. indiziert;  VwGH vom 29.04.2003, 2002/11/0237.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw das Lenken                        von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für                     die Dauer von 9 Monaten – beginnend mit Ablauf der bisherigen Verbotsdauer                         (=  Ablauf  des  21.02.2009),  somit  bis  einschließlich  21.11.2009  –  verboten.

 

Betreffend das Lenkverbot war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und  der  erstinstanzliche  Bescheid  zu  bestätigen.

 

 

Zu I. und II.:

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.1 FSG – Nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung kann diese entzogen werden;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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