Linz, 04.12.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L, geb. , O, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.10.2008, VerkR21-221-1-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs.1 FSG
II.
Betreffend das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den Zeitraum: Ablauf des 21.02.2009 bis einschließlich 21.11.2009 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage: § 32 Abs.1 Z1 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.11.2007, VerkR21-221-2007 verhängte Entziehungsdauer – somit für den Zeitraum: Ablauf des 21.02.2009 bis einschließlich 21.11.2009 – entzogen und
- das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.
Grund für diesen Bescheid war, dass der Bw am 21.05.2008 (zweimal) und am 19.06.2008 trotz entzogener Lenkberechtigung jeweils einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt und dadurch jeweils
- eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen sowie
- eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht hat.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.10.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
zu I.:
Der Bw war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt befristet bis 27.07.2008 –
diese wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.02.2008, VerkR21-221-2007 entzogen.
Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG ist diese Lenkberechtigung mit Ablauf des 27.07.2008 erloschen bzw. ist der Bw seit Ablauf des 27.07.2008 nicht einmal mehr "Besitzer einer entzogenen Lenkberechtigung"!
VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027 und vom 04.07.2002, 2002/11/0116.
Gemäß § 24 Abs.1 FSG kann nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung diese entzogen werden.
VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256; vom 13.08.2003, 2002/11/0168.
Der Bw ist nicht (mehr) im Besitz einer Lenkberechtigung –
betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.
zu II.:
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung ua. des § 25 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.02.2008, VerkR21-221-2007 gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 21.02.2009 verboten.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, für welchen Zeitraum diese entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 uva.
Der Bw hat – wie dargelegt – am 21.05.2008 (zweimal) und am 19.06.2008 trotz entzogener Lenkberechtigung jeweils einen PKW gelenkt und dadurch jeweils
- eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen bzw.
- eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht!
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs.3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht; VwGH vom 27.09.2005, 2003/18/0277; vom 20.05.2003, 2003/02/0055; vom 27.02.2004, 2004/02/0025.
Eine Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a leg.cit. dar, welche die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 leg.cit. indiziert; VwGH vom 29.04.2003, 2002/11/0237.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 9 Monaten – beginnend mit Ablauf der bisherigen Verbotsdauer (= Ablauf des 21.02.2009), somit bis einschließlich 21.11.2009 – verboten.
Betreffend das Lenkverbot war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Zu I. und II.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.1 FSG – Nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung kann diese entzogen werden;