Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100107/2/Weg/Rt

Linz, 26.08.1991

VwSen - 100107/2/Weg/Rt Linz, am 26. August 1991 DVR.0690392 A F, M; Straferkenntnis wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des A F, M, vom 29. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Juli 1991, VerkR/11235/1990, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1991 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung des § 52a Z.7a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er am 12. November 1990 um 15.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug, Kennzeichen , und dem Anhänger mit dem Kennzeichen , im Gemeindegebiet von S nächst der Auffahrt zur A 8 Innkreisautobahn Richtung lenkte und dabei das vor der Auffahrt deutlich sichtbare Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t" mißachtete. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 16. Juli 1991 hinterlegt und gilt mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte Berufungsfrist endete demgemäß am 30. Juli 1991. Mit Telefax vom 29. Juli 1991 brachte der Beschuldigte mit folgendem Wortlaut das Rechtsmittel der Berufung ein: "Ich bringe gegen das Straferkenntnis mit dem Zeichen VerkR96/11235/1990 Berufung ein. Ausführliche Begründung folgt in eineigen Tagen." Am 17. August 1991 schließlich reichte der Berufungswerber ebenfalls mittels Telefax die in Aussicht gestellte Berufungsbegründung nach, welche am 19. August 1991 bei der Behörde eintraf.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war nachstehenden rechtlichen Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde zu legen.

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Nur im Falle einer mündlichen Berufung bedarf es gemäß § 51 Abs.3 VStG keines begründeten Berufungsantrages. Die Berufungsfrist ergibt sich aus § 63 Abs.3 AVG, ebenso die Bestimmung, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erteilte Rechtsmittelbelehrung weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Der begründete Berufungsantrag muß innerhalb der Berufungsfrist, die - wie schon ausgeführt - am 30. Juli 1991 endete, entweder dem Postweg übergeben sein, oder - falls ein anderer Übermittlungsweg gewählt wird - bei der Behörde eingelangt sein. Daß die in der Berufungsschrift angekündigte Berufungsbegründung erst am 19. August 1991 bei der Behörde einlangte (mittels Telefax) wurde schon unter Punkt 2. dargelegt.

Die vom Berufungswerber gewählte Form der Berufungsanmeldung ist dem AVG fremd. Der Berufungswerber darf sich auch nicht begnügen, die Begründung einem späteren Schriftsatz vorzubehalten. Ein außerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag ist unzulässig und verpflichtet die erkennende Behörde mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorzugehen. Es ist somit auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die zitierten formellen Bestimmungen zu negieren und in die gewünschte Sachentscheidung einzutreten.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider