Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522131/2/Ki/Jo

Linz, 04.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S S, vertreten durch I S, beide M, K, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, K, D, vom 21. November 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. November 2008, AZ: 08/326078, betreffend Erteilung von Auflagen nach dem FSG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 24 und 32 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 7. November 2008, AZ: 08/326078, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems angeordnet, dass der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen B und der Mopedausweis gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG unter Einhaltung nachstehender Auflagen erteilt wird: (Kontrolluntersuchung: Harnkontrolle auf Suchtmittel [Cannabis, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiaz.] alle 3 Monate, Termine: 13.01.2009, 13.04.2009, 13.07.2009, 13.10.2009 für die Dauer von 1 Jahr.)

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 21. November 2008 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu lediglich eine weitere Kontrolluntersuchung als notwendig anzusehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. November 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels (Kriminalreferat Suchtgift) vom 16. August 2008 wurde die nunmehrige Berufungswerberin für verdächtig befunden, ca. Mitte Jänner 2008 in Wien ein Stück Ecstasy erworben und zu Hause beim Fortgehen konsumiert zu haben. Weiters wurde sie verdächtig befunden, im Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2008 in Linz drei Joints mit unbekannter Menge an Cannabis erworben, die Joints anschließend alleine zu Hause konsumiert zu haben. Im Zuge einer Personenkontrolle sei sie zum Erwerb und Konsum dieser Suchtmittel geständig gewesen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26. August 2008 wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Abteilung Sanitätsdienst, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Oktober 2008 wurde die Berufungswerberin zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B für geeignet befunden, dies unter der Auflage einer Kontrolluntersuchung alle drei Monate Harn auf SM (Cannabis, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiaz.).

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin nach Cannabis- und Ecstasy-Probierkonsum derzeit glaubhaft davon distanziert habe. Unter dem Einfluss von Drogen seien sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass drogenbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen sei es erforderlich, dass absolute Drogenabstinenz eingehalten werde. Es sollte Frau S aufgetragen werden im nächsten Jahr viermal Laborbefunde (Harnuntersuchung auf Cannabinoid, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten oder verzögerter Befundabgabe wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen. Sollte sie über den Zeitraum eines Jahres zeitgerecht unauffällige Befunde vorlegen können, könnte dieser Auflage auch ohne neuerliche amtsärztliche Untersuchung gestrichen werden.

 

Unter Zugrundelegung des zitierten Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit mündlich verkündetem Bescheid vom 7. November 2008 die gegenständliche Kontrolluntersuchung als Auflage angeordnet.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 21. November 2008.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Die Berufungswerberin wendet zunächst Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend ein, dass ihr als Minderjährigen ein Bescheid nicht hätte mündlich verkündet werden dürfen. Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege in Folge Nichtzustellung des Bescheides mit Beginn der Rechtsmittelfrist ab Zustellung an den Erziehungsberechtigten vor.

 

Bezüglich Rechts- und Handlungsfähigkeit bestimmt § 9 AVG, dass, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind.

 

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer "Lenkerberechtigung" festgestellt, dass ein Minderjähriger in Ansehung der jeweiligen Lenkberechtigung ab Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters selbständig handlungsfähig ist (VwGH 16. Juni 1987, 87/11/0035). Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen, eine Befassung des gesetzlichen Vertreters nicht geboten war. Der Bescheid wurde in formeller Hinsicht rechtsmäßig erlassen.

 

3.2. Aus dem Führerscheinregister geht hervor, dass die Berufungswerberin im Besitz eines Mopedausweises ist und überdies ein Antrag auf vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt wurde.

 

Gemäß § 19 Abs.2 Z3 FSG muss für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B der Bewerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

Aktenkundig ist, dass die Berufungswerberin im ersten Halbjahr 2008 eine Ecstasy-Droge sowie drei Joints mit unbekannter Menge an Cannabis konsumiert hat. Laut Angabe im amtsärztlichen Gutachten hat sie sich jedoch glaubhaft davon distanziert.

 

Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2008 zwar allgemein zutreffenderweise festgestellt, dass unter Einfluss von Drogen sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt ist, sodass drogenbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen bzw. dass es erforderlich sei absolute Drogenabstinenz einzuhalten, diese Aussagen sind jedoch lediglich allgemeiner Natur. Im Konkreten lässt sich aus diesem amtsärztlichen Gutachten nicht ableiten, dass die Berufungswerberin iSd § 14 FSG-GV drogenabhängig ist bzw. war oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat.

 

Eine Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung des Probanden ist grundsätzlich dann zulässig bzw. geboten, wenn zwar die gesundheitliche Eignung gegeben ist, jedoch erwartet werden muss, dass sich die gesundheitliche Eignung derart verschlechtern würde, dass die Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sind. Dieser Umstand wäre im Konkreten schlüssigerweise im amtsärztlichen Gutachten darzulegen.

 

Im vorliegenden Falle sind die Ausführungen der Amtsärztin, wie bereits dargelegt wurde, lediglich allgemeiner Natur und sie hat überdies festgestellt, dass sich die Berufungswerberin derzeit glaubhaft vom Suchtgiftkonsum distanziert hat. In Anbetracht dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im konkreten Falle die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Auflage nicht gegeben sind und daher die Berufungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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