Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522132/2/Kof/Jo

Linz, 09.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , W, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.11.2008, VerkR21-494-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-         die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung   sowie

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges

     auf  6 Monate  – vom  12.07.2008  bis  einschließlich  12.01.2009 –

     herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und                7 Abs.4 FSG,  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

II.

Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                    dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen                     mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten –               vom  12.07.2008  bis  einschließlich  12.03.2009  –  entzogen

-         das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten  sowie

-         verpflichtet,

     o  eine  Nachschulung  zu  absolvieren,

     o  ein  amtsärztliches Gutachten  über  die  gesundheitliche  Eignung

         zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen    und

     o  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.11.2008 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungs-              bzw.  Verbotsdauer  auf  5 Monate  beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die  Berufung  richtet  sich  nicht  gegen  die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

In diesen Punkten ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung –                  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 12.07.2008 um 00.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach            näher  bestimmten  PKW  auf  dem  Güterweg J.  im  Gemeindegebiet A.

An einer näher bezeichneten Kreuzung wollte er in die S-Landesstraße einbiegen.

Dabei missachtete der Bw den Vorrang (= Übertretung des § 19 Abs.4 iVm                   § 19 Abs.7 StVO) und stieß mit einem von links kommenden – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW, gelenkt von Herrn M. F., zusammen.

 

Bei diesem Verkehrsunfall wurde Herr M. F. verletzt;

an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen entstand (wirtschaftlicher) Totalschaden.

 

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol                      beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat              einen  Atemluftalkoholgehalt  von  (niedrigster Wert)  0,92 mg/l  ergeben  hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Der Bw hat somit am 12.07.2008 um 00.05 Uhr

-         eine Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und

-         einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                           zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß                 (§ 5 iVm)  § 99 Abs.1 lit.a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe,                 sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw ist – soweit ersichtlich – bislang unbescholten.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

§         es  auf  die  (Schwere  der)  Unfallfolgen  nicht  ankommt;

§         der Bw bislang unbescholten war  bzw.

                erstmals ein derartiges Delikt begangen hat  und

§         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat,

      im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;  

VwGH    vom 1.12.1992,  91/11/0133;               vom 4.2.1992, 91/11/0139;

             vom 1.12.1992,  92/11/0155;               vom 12.1.1993, 92/11/0044; 

             vom 15.3.1994, 93/11/0265;                vom 21.5.1996, 95/11/0416 

             vom 11.7.2000, 2000/11/0092 und       vom 6.4.2006, 2005/11/0214

             alle  mit  –  z.T.  zahlreichen  –  Judikaturhinweisen   uva

 

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005, 2003/11/0170                          ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten gerechtfertigt  und  vertretbar.

 

Es wird daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate             – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 12.07.2008),             somit  bis  einschließlich  12.01.2009  –  herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw war somit das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ                   bis zum Ablauf der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer zu verbieten.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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