Linz, 09.12.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. , W, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.11.2008, VerkR21-494-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie
- das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges
auf 6 Monate – vom 12.07.2008 bis einschließlich 12.01.2009 –
herab- bzw. festgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
II.
Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten – vom 12.07.2008 bis einschließlich 12.03.2009 – entzogen
- das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten sowie
- verpflichtet,
o eine Nachschulung zu absolvieren,
o ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und
o eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.11.2008 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf 5 Monate beantragt.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Berufung richtet sich nicht gegen die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
In diesen Punkten ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw lenkte am 12.07.2008 um 00.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf dem Güterweg J. im Gemeindegebiet A.
An einer näher bezeichneten Kreuzung wollte er in die S-Landesstraße einbiegen.
Dabei missachtete der Bw den Vorrang (= Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO) und stieß mit einem von links kommenden – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW, gelenkt von Herrn M. F., zusammen.
Bei diesem Verkehrsunfall wurde Herr M. F. verletzt;
an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen entstand (wirtschaftlicher) Totalschaden.
Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,92 mg/l ergeben hat.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.
Der Bw hat somit am 12.07.2008 um 00.05 Uhr
- eine Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und
- einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet.
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.
Der Bw ist – soweit ersichtlich – bislang unbescholten.
Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass
§ es auf die (Schwere der) Unfallfolgen nicht ankommt;
§ der Bw bislang unbescholten war bzw.
erstmals ein derartiges Delikt begangen hat und
§ jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat,
im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;
VwGH vom 1.12.1992, 91/11/0133; vom 4.2.1992, 91/11/0139;
vom 1.12.1992, 92/11/0155; vom 12.1.1993, 92/11/0044;
vom 15.3.1994, 93/11/0265; vom 21.5.1996, 95/11/0416
vom 11.7.2000, 2000/11/0092 und vom 6.4.2006, 2005/11/0214
alle mit – z.T. zahlreichen – Judikaturhinweisen uva
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005, 2003/11/0170 ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten gerechtfertigt und vertretbar.
Es wird daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 12.07.2008), somit bis einschließlich 12.01.2009 – herab- bzw. festgesetzt.
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war somit das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ bis zum Ablauf der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer zu verbieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler