Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100108/5/Kl/Rd

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100108/5/Kl/Rd Linz, am 27. Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Mag. M H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 5. Juli 1991, VerkR96/6584/1991, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß und die Kostenentscheidung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, das sind 120 S, binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat mit Bescheid vom 5. Juli 1991, VerkR96/6584/1991, dem Einspruch gegen das Strafausmaß, welches mit Strafverfügung vom 6. Juni 1991, VerkR96/6584/1991, mit 1.000 S bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wurde, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Strafe auf 600 S herabgesetzt wurde. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht bestimmt. Gleichzeitig wurde dem Einspruchswerber gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich nunmehr die Berufung vom 29. Juli 1991, in welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß ein Parteiengehör zum Beweisergebnis nicht stattgefunden hat, und daß im übrigen die wirtschaftlichen Verhältnisse richtig gewürdigt worden seien und daher unangefochten bleiben. Schließlich bringt der Berufungswerber vor, daß auf das Ausmaß des Verschuldens seitens der Behörde nicht eingegangen wurde. Er habe nur aus Unachtsamkeit leicht fahrlässig die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und sei dies daher mildernd zu werten. Auch handelt es sich beim Tatort um eine sehr breite dreispurige Fahrbahn, wodurch er durch seine überhöhte Geschwindigkeit niemanden gefährdet hätte, zumal kein Fahrzeug in der Nähe war. Schließlich wird die Kostenentscheidung angefochten, da dem Einspruch Folge gegeben wurde und die Behörde die Kosten zu tragen hätte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung wurden Ermittlungen durchgeführt und hat der Berufungswerber in der schriftlichen Mitteilung vom 6. September 1991 bekanntgegeben, daß er zum Zeitpunkt des Zustellvorganges bis 31. Juli 1991 als Rechtspraktikant am Jugendgerichtshof Wien beschäftigt war und erst am 27. Juli 1991 an die Abgabestelle zurückkehrte und daher erst an diesem Tag vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Zufolge des regelmäßigen Aufenthaltes an der Zustelladresse war die Ersatzzustellung zwar rechtmäßig, die Wirksamkeit trat aber erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, also dem 28. Juli 1991, ein (§ 16 Abs.5 Zustellgesetz). Das Rechtsmittel erfolgte somit rechtzeitig.

6. In rechtlicher Hinsicht hat daher der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG bestimmt weiters, daß im ordentlichen Verfahren nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind weiters die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festzuhalten ist, daß bereits die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewürdigt und der Entscheidung zugrundegelegt hat, wobei diese Würdigung vom Berufungswerber nicht angefochten wird. Im Sinne des § 19 Abs.1 VStG hat die belangte Behörde zu Recht das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung dahingehend gewürdigt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen schwere Verwaltungsübertretungen darstellen, da sie immer wieder Ursachen von Verkehrsunfällen darstellen und daher die Geschwindigkeitseinhaltung wesentlich der allgemeinen Verkehrssicherheit dient. Durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h werden daher in erheblichem Maße jene Interessen gefährdet, deren Schutz die Strafdrohung dient (nämlich die Verkehrssicherheit). Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß es sich um eine dreispurige Fahrbahn handelt, kann die Interessensverletzung an sich nicht entkräften, da eine höhere Geschwindigkeit jedenfalls ein höheres Unfallsrisiko darstellt.

Wenn sich nunmehr der Berufungswerber auf den Milderungsgrund der fahrlässigen Tatbegehung stützt, so geht dieses Argument ins Leere, da bereits fahrlässige Tatbegehung zur Strafbarkeit ausreicht, was bereits im rechtskräftigen Schuldspruch seinen Niederschlag gefunden hat. Es kann daher aus diesem Grund die Fahrlässigkeit nicht als mildernd gewertet werden. Auch dem Vorbringen der Unachtsamkeit im Straßenverkehr infolge einer vorausgegangenen Kieferoperation kann nicht zum Erfolg verholfen werden, da dies umsomehr das fahrlässige Verhalten des Berufungswerbers demonstriert. Ein Fahrzeug darf nämlich nur dann in Betrieb genommen werden, wenn der Lenker sowohl körperlich geeignet ist, das Fahrzeuge zu lenken, als auch geistig geeignet ist, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich gemäß den Verkehrsvorschriften zu verhalten. Es stellt daher gerade dieser Umstand die besondere Sorgfaltsverletzung des Berufungswerbers dar. Aus diesem Grund kann daher auch das genannte Vorbringen keinen einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Umstand bilden. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der belangten Behörde mildernd gewertet; ebenso das Geständnis. Weitere Milderungsgründe werden weder in der Berufung geltend gemacht, noch sind sie ansonsten ersichtlich.

Es kann daher in dem Ausspruch der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

6.2. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgesetzt. Die Nachholung der unterlassenen Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe neben einer verhängten Geldstrafe in einem späteren Bescheid ist aber unzulässig, da eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.1 VStG zugleich mit einer Geldstrafe zu verhängen ist.

6.3. Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei bei einem Einspruch nur gegen die Strafe oder die Kosten die Behörde zu entscheiden hat, die die Strafverfügung erlassen hat. Es ist damit festgehalten, daß ein solcher Einspruch nicht als Berufung anzusehen und daher der Berufungsbehörde vorzulegen ist, sondern die Erstbehörde selbst darüber eine Entscheidung zu treffen hat (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Seite 996f). Auch können nur im ordentlichen Verfahren die nach § 19 Abs.2 VStG dargelegten Strafbemessungsgründe abgewogen werden. Das ordentliche Verfahren gemäß § 43 Abs.1 endet mit Bescheid (Straferkenntnis). Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des ordentlichen Ermittlungsverfahrens sind daher nach § 64 Abs.1 und 2 VStG in jedem Straferkenntnis die Kosten des Strafverfahrens, und zwar im Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, festzulegen. Es sind daher die Bestimmungen des § 65 und § 66 VStG über die Kostentragung nicht anwendbar (argumentum "Berufungsverfahren", "Berufung"). Die Kostenfestlegung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

6.4. Wenn der Berufungswerber mangelndes Parteiengehör geltend macht, so ist dies deshalb nicht zutreffend, da seine Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Entscheidung zugrundegelegt, weitere Erhebungen aber nicht durchgeführt wurden, sodaß Parteienrechte nicht verletzt wurden.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 120 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstellen zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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