Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163630/6/Br/RSt

Linz, 25.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, geb.   , E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S u. Mag. G S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 19. September 2008, Zl.: VerkR96-1422-2008/Ah/Ah, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, nach der am 25.11.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

      I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene        Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als       Rechtsnorm zusätzlich § 101 Abs.1 lit.a KFG zu zitieren ist.

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber  als Kosten für das Berufungsverfahren € 60,-- auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs.5 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt, weil er am 3.10.2007 um 16.15 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges Kennzeichen  und dem Anhänger, Kennzeichen , zuletzt in Linz auf der Regensburgerstraße ggü. dem Haus Nr.    gelenkt hat, er sich vor Antritt der Fahrt – obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre - nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da im Zuge einer Abwiegung festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40 t  durch die Beladung um 7.120 kg überschritten wurde.

 

 

I.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf das Ergebnis der im Beisein des Meldungslegers durchgeführten Verwiegung mittels geeichter Brückenwaage (Hinweis auf beigeschlossenen Eichschein). Dabei habe der Meldungsleger das Ergebnis durch das Fenster am Display der Waage abzulesen vermocht.  Da die Verwiegung außerhalb der Betriebszeiten erfolgte konnte eine Wiegebestätigung nicht beigebracht werden. Ein Hinweis auf eine Fehlfunktion lag aus der Sicht der Behörde erster Instanz nicht vor.

Da die Ausnahme für Rundholztransporte (zulässige Gesamtmasse von 44 t) wegen der fehlenden Zwillingsbereifung der hinteren Achse des Zugfahrzeuges nicht vorgelegen habe sei von diesem Umfang der Überladung auszugehen gewesen.

Der Abzug des sogenannten Verkehrsfehlers von 30 kg sei auf Grund des hohen Umfanges der Überladung vernachlässigbar gewesen. Die Behörde erster Instanz verwies diesbezüglich auf VwGH v. 20.12.1993, Zl. 93/02/0227).

Die Aussage des Meldungslegers erschien der Behörde erster Instanz eine ausreichende Beweisgrundlage darauf den Schuld- u. Strafausspruch zu stützen bzw. der Verantwortung des schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers nicht zu folgen.

Betreffend die Strafzumessung wertete die Behörde erster Instanz die bereits einschlägige Bestrafung erschwerend. Es wurde ein  Monatseinkommen in der Höhe von 1.100 Euro zu Grunde gelegt.

 

 

I.3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Darin wird im Ergebnis eine ausreichende Beweisgrundlage für die Bestrafung nicht erblickt. Dies insbesondere wegen eines nicht verfügbaren Ausdrucks des Verwiegungsergebnisses. Konkret wird auf mehrere – jedoch vom Berufungswerber nicht konkretisierten – Unwägbarkeiten bei der hier vorgenommenen Verwiegung verwiesen. Der Berufungswerber zitiert ein Gesetz vom "19.6.1866" über die "Errichtung öffentlicher Wäg- und Messanstalten, wobei er das Ablesen der Waagenskala durch das Fenster, allenfalls auch schon durch geringfügige Spiegelungen, nicht gewährleistet darstellen zu können vermeint. Er meint dies allenfalls durch einen Ortsaugenschein klären zu können. Ebenfalls vermeint er die jeweilige Funktionsfähigkeit der Waage durch einen Wiegemeister feststellen zu müssen. Zusammenfassend sei die Aussage des Meldungslegers nicht hinreichend beweistauglich, so der Berufungswerber abschließend.

Es wird die Behebung des Straferkenntnisses und in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt.

 

I.4. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier in Wahrung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Tatsacheninstanz iSd Art. 6 EMRK jedenfalls geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Der Meldungsleger GI W wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung  zeugenschaftlich einvernommen. Der auch persönlich geladenen Berufungswerber erschien zur Verhandlung nicht.

 

 

I.6. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.10.2007 um 16:15 Uhr das mit Rundholz beladenen Sattelkraftfahrzeug im Raum Linz, wo dieses Fahrzeug schließlich mit dem hier verfahrensgegenständlichen Ergebnis verwogen wurde. Gegenüber dem Meldungsleger vermeinte der Berufungswerber lediglich, Rundholz wäre im Gewicht schwer zu schätzen. Schon damit macht der Berufungswerber klar, dass  ihm das Ladegewicht jedenfalls kein vorrangiges Anliegen zu sein scheint. Seine Fahrstrecke war vom Raum Bad Leonfelden nach Ybbs an der Donau geplant, wobei jedoch die Ausnahmebestimmung für das zulässige Gewicht bis 44 t wegen der technischen Fahrzeugbeschaffenheit nicht zutraf. Dies wurde letztlich selbst vom Berufungswerber nicht reklamiert.

 

I.6.1. Bereits im h. Verfahren 22. März 2007, VwSen-162094/2/Br/Ps, wurde dem Berufungswerber eine Überladung (Tatzeit 4.8.2006) zur Last gelegt. Schon im Rahmen dieses Verfahrens stellte er die Richtigkeit der Verwiegung in Frage. Seine fehlende Bereitschaft sich mit den gesetzlich geschützten Werten des Kraftfahrrechts, nämlich nicht zu überladen und dadurch einen volkswirtschaftlichen Schaden durch eine Schädigung des öffentlichen Straßennetzes in Kauf zu nehmen, scheint mit der neuerlichen Tatbegehung evident.

 

6.2.2. Der Meldungsleger machte anlässlich seiner Einvernahme im Zuge der Berufungsverhandlung in glaubwürdiger und schlüssiger Weise deutlich, dass er das Ergebnis der Verwiegung deutlich vom Display der Waage abzulesen vermochte. Er legte auch dar, dass dies durch einen Blick auf das Display aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Meter durch die Glasscheibe des Wiegehäuschens möglich war. Die Größe des Displays gab er mit ~25x4cm an. Auch der Berufungswerber selbst hätte sich von der Displayanzeige überzeugen können.

Ebenfalls wurde die Praxis der Verwiegung in Abwesenheit eines Wiegemeisters dargelegt, was seit 25 Jahren in einem Einvernehmen zwischen Polizei und Magistrat mit dem Eigentümer dieser  Waage praktiziert wird. Es habe an diesem Tag, an dem auch noch eine weitere Verwiegung durchgeführt wurde, keinen Anhaltspunkt für eine Fehlfunktion der Waage gegeben. Den Eichschein wies der Meldungsleger ebenfalls vor, wobei dieser sich bereits beim Verfahrensakt befand.

Auf den diesbezüglich beantragten Ortsaugenschein wurde letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung verzichtet.

Abschließend ergibt sich aus der Sicht der Berufungsbehörde kein Anhaltspunkt der das bloße Bestreiten des Berufungswerbers, was im Übrigen erst im Verlaufe des Verfahrens erhoben wurde, stützen könnte.

Darüber hinaus deckte sich das Ergebnis der festgestellten Überladung auch mit dem Verdacht der auf Grund deren offenkundig optischen Erscheinung (Höhe an den Rungen) überhaupt zur Verwiegung geführt haben dürfte.

Dem Ergebnis vermochte der Berufungswerber letztlich nur die lapidare Verantwortung entgegen zu treten, wonach das Gewicht von Rundholz schwer zu schätzen wäre. Offenbar hatte er selbst das Ergebnis gesehen und ist dieses auch für den Berufungswerber klar gewesen. Sonst hätte er doch sogleich inhaltliche Bedenken geäußert. Mit Blick darauf ist seine sich in formalen Einwänden reduzierende (bestreitende) Verantwortung als reine Zweckbehauptung zu werten.

 

 

I.7. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die von der Behörde erster Instanz in sowohl der Strafverfügung zitiert gewesene Rechtsvorschriften § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7a KFG 1967 und deren Ausführungen im Straferkenntnis sowie die dem Akt angeschlossene Judikatur zu verweisen.

Mit Blick auf die Berufungsanträge scheint der Berufungswerbervertreter den Inhalt des § 66 Abs.2 AVG und in Verbindung damit insbesondere den im Verfahren vor dem Unabhängige Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz  zu übersehen. Nach § 24 VStG findet im Verwaltungsstrafverfahren der § 66 Abs.2 AVG keine Anwendung.

Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, ob der Meldungslegers die Waageskala oder das Display mit dem Gewichtsergebnis ablesen konnte, wäre nicht nachzukommen gewesen. Dieser Beweisantrag wäre auf einen Erkundungsbeweis hinausgelaufen welchem nicht gefolgt werden hätte müssen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie zur Verwiegung, VwGH 18.12.1998, 98/02/0285 u.a.).

Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist an die freie Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG in einem fairen Verfahren, an einen Beweis wohl ein strengerer Maßstab zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).Diesen Anforderungen wird dieses Beweisergebnis durchaus gerecht.

Letztlich kann einem Polizeibeamten dessen Wahrnehmung über ein von ihm abgelesenes Gewicht an einer offenkundig funktionstüchtigen Waage nicht in Frage gestellt werden. Das Ablesen einer Skala durch ein Fenster ist ihm in diesem Fall durchaus zuzumuten gewesen. Der Spruch war hier mit der Rechtsvorschrift des § 101 Abs.1 lit.a zu ergänzen.

 

 

I.8. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

I.9. Die nunmehr mit 300 Euro ausgesprochene Geldstrafe ist mit Blick auf die bereits einschlägige Vormerkung insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen durchaus angemessen. Der im § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Strafrahmen reicht immerhin bis zu 5.000 Euro. Im gegenständlichen Fall lag wohl nur (mehr) eine zur Last zu legende Überladung im Umfang von annähernd 20 % vor. Wenn sich ein Fahrzeuglenker im Hinblick auf eine behauptete nicht ausreichende Kenntnis der zulässigen Höchstgewichte zu berufen können glaubt,  kann sich dies jedenfalls nicht als strafmindernd auswirken bzw. vermag dadurch die Übertretung keinesfalls entschuldigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls schon eine Überschreitung um fast 20 % als wesentlich zu bezeichnen (Grundtner-Pürstl, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG – Seite 647).

Wie bereits im o.a. früher geführten Verfahren gegen den Berufungswerber ausgeführt wurde, ist der objektive Tatunwert bei Überladungen insbesondere in der vielfachen Straßenabnützung zu erblicken (Zeitschrift Straße + Autobahn, 2/96, Nr. 65, v. Univ.- Prof. Dr.-Ing. Eisenmann, Lehrstuhl und Prüfamt für Bau von Landverkehrswegen, TU München).

Es bedarf daher auch aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention durchaus empfindlicher Strafen, um einerseits eine Sensibilisierung des Problembereichs "Überladungen" zu fördern und andererseits die volkswirtschaftliche Schädlichkeit solcher in aller Regel so billig in Kauf genommener Ordnungswidrigkeiten generell zu dokumentieren.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung gemäß den Angaben des Berufungswerbers von einem Monatsnettoeinkommen von 1.100,-- Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Berufungswerber  ist verwaltungsstrafrechtlich wie bereits gesagt einschlägig vorgemerkt. Dies ist bei der Strafzumessung erschwerend zu werten.

Dazu ist zu bemerken, dass der Spruch "sich nicht von einem Zustand überzeugt zu haben, obwohl dies zumutbar sei" mit Blick auf die offenkundig zumindest einen Eventualvorsatz vermuten lassende Tatbegehung entbehrlich wäre. Dies führt lediglich zu einer für den Betroffenen erschwerten inhaltlichen Verständlichkeit des Tatvorwurfes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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