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VwSen-100109/5/Weg/Ka

Linz, 28.10.1991

VwSen - 100109/5/Weg/Ka Linz, am 28. Oktober 1991 DVR.0690392 J F, G; Straferkenntnis wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31. Juli 1991, Sich-3393/1990-Scha, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Oktober 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, deren Verhandlungsschrift einen ergänzenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, wie folgt zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an Verfahrenskosten für das Verfahren vor der zweiten Instanz 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 51 Abs.1, § 51e ff und § 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Aufgrund der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten F B und F K anläßlich der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1991 (siehe diesbezüglich beiliegende Verhandlungsschrift) gilt als erwiesen, daß sich der Berufungswerber am 3. Dezember 1990 zwischen 8.00 Uhr und 8.25 Uhr in P, G, im Sinne des Art.IX Abs.1 Z.2 dadurch ungestüm benommen hat, daß er ungeachtet vorausgegangener Abmahnungen Organe der öffentlichen Aufsicht, die sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befanden (es handelte sich dabei um Gruppeninspektor F B, Bez.Insp. F K und Bez.Insp. P) als "dumme Hunde" und "Wixer" beschimpft hat, desweiteren Gruppeninspektor P als "besoffene Drecksau" bezeichnet hat und Gruppeninspektor B zweimal ins Gesicht gespuckt hat.

Die genannten Gendarmeriebeamten befanden sich deshalb in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes, weil sie einem Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bzw. einem gerichtlichen Ersuchen entsprechend den Beschuldigten zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Geldstrafen abzuholen hatten.

Die Abmahnung des Beschuldigten lag in der von den Gendarmeriebeamten immer wieder vorgebrachten Aufforderung an den Beschuldigten, sein renitentes Verhalten und die Beschimpfungen einzustellen. Diese Aufforderungen mußten für den Berufungswerber als Abmahnungen zu erkennen sein.

Daß die Schimpfworte "Wixer", "dumme Hunde" und "besoffene Drecksau" sowie das Bespucken eines Gendarmeriebeamten ein ungestümes Verhalten darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung und Begründung.

Es liegen also im Sinne des Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG alle Tatbildmerkmale vor, sodaß sich die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumierung dieses Verhaltens unter die zitierte Gesetzesstelle als rechtmäßig erweist.

I.2. Im gegenständlichen Fall war es im Sinne des § 51e VStG notwendig, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Notwendigkeit lag vor allem im Erfordernis der zeugenschaftlichen Befragung zweier Gendarmeriebeamten. Zur Verhandlung sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, der Beschuldigte sowie der Vertreter der belangten Behörde. Beide kündigten ihr Nichterscheinen vorher an. Dies hindert im Sinne des § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Von dieser Bestimmung wurde Gebrauch gemacht und die Verhandlung durchgeführt. In Anbetracht der klaren, in sich widerspruchsfreien und in jeder Phase glaubwürdigen Aussagen der Gendarmeriebeamten konnte eine Vernehmung des Beschuldigten (etwa in Form einer weiteren Verhandlung) unterbleiben und im Anschluß an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis gefällt werden.

II. Die zur Vorschreibung gelangten Verfahrenskosten sind in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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