Linz, 24.11.2008
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, G, vertreten durch Herrn F F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2008, GZ VerkR96-5510-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 21.11.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Zuzüglich zu den von der Behörde erster Instanz auferlegten Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis vom 29. April 2008, GZ VerkR96-5510-2008, eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 42.000 kg aufwies, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet.
Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wienerstraße bei km 261.652 Tatzeit: 28.01.2008, 08:35 Uhr
Verletzte Rechtsvorschrift:
§ 52 lit.a Z7a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und der Verordnung der BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006
Fahrzeuge: Kennzeichen , LKW, STEYR 19S40FLT, grau
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 7.5.2008 - richtet sich die durch den mit Vollmacht ausgewiesene Vertreter am 15.5.2008 – und somit rechtzeitig - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhobene Berufung. Zu bemerken ist, dass der Schriftsatz von einem unbekannten Faxanschluss in sehr schlechter Qualität versendet wurde.
Ebenfalls ist der Rechtsvertreter im Wege einer heute als üblich zu bezeichnenden Kommunikationsmöglichkeit nicht erreichbar.
Im Ergebnis wird die Rechtsmäßigkeit der Verordnung vom 31.7.2007, GZ VerkR01-1156-2006 in Frage gestellt, wobei der Textumfang in den Zusatztafeln im Falle üblicher Fahrgeschwindigkeit als nicht lesbar erachtet wird. Die Fahrt als solche wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich, wenngleich der bevollmächtigte Vertreter nach Kenntnisnahme des ablehnenden Prüfungsantrages betreffend die fragliche Verordnung darauf verzichtete, jedoch zumindest eine Strafreduzierung begehrte obgleich er einen Kundmachungsmangel zu erblicken vermeint (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Kartenauszüge aus dem System DORIS (Rauminformationssystem des Landes Oö.) und eine Berechnung mittels Routenplaner beigeschafft.
Ergänzend wurde noch eine Stellungnahme vom technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La, eingeholt. Dieses wurde im Rahmen des Verordnungsverfahrens als Gutachten erstattet. Ebenfalls wurde dieser vom Sachverständigen übermittelten Stellungnahme – welches zu einem Bezug habenden erstinstanzlichen Verfahren erstattet worden war. Diesem wurde noch eine Verkehrszählung vom Nachmittag des 20. Mai 2007 angeschlossen. Diese Inhalte wurden anlässlich der ursprünglich auf der B1 bei Strkm 266,2 anberaumten und am Gemeindeamt Frankenmarkt durchgeführten Berufungsverhandlung am 21.11.2008 verlesen. Ebenfalls verlesen die zu einem anderen inhaltsgleichen Verfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau. Ebenso die Studie vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien über „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt“.
Schließlich wurde noch die von der Abteilung für Straßenbau und Verkehr der Bezirkshauptmannschaft V übermittelte Stellungnahme über die Aufstellung der Verkehrszeichen vom 21. Jänner 2008, StM-MS-283/3-B1-2007-Hru/Wia diesen Verfahren einbezogen und anlässlich der Berufungsverhandlung mit den ebenfalls dazu erstellten Fotos der Verkehrszeichen verlesen und gesichtet.
Diese Stellungnahme von Ing. H und das Ergebnis der Verkehrszählung wurde im Zuge der Berufungsverhandlung dem Vertreter des Berufungswerbers mit dem Bildmaterial über die Beschilderung zur Einschau ausgehändigt.
4.1. Nach Vorliegen des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, betreffend die hier anzuwendende Verordnung, zusätzlich auch noch gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, VfGH Zl. B 923/08-6 und B19/08-6 ist die Bezug habende Verordnung als unbedenklich zu beurteilen und demnach anzuwenden. Dem vom Berufungswerber bevollmächtigten F F mit h. Schreiben vom 28.10.2008 die Sach- u. Rechtslage mit Blick auf die voraussichtliche Sacherledigungswahrscheinlichkeit dargelegt.
Dieser vertritt weiterhin seine bereits dargelegte Rechtsauffassung, verzichtet jedoch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
Es schien jedoch geboten dieses Verfahren mit den bereits anberaumten Verhandlungen mitzuerledigen.
Angesichts der zwischenzeitig bevorstehenden Ruhestandsversetzung konnte der Amtssachverständige TOAR Ing. H der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge nicht mehr unmittelbar beigezogen werden. Ebenfalls schien die zeugenschaftliche Vernehmung des Umweltgutachters Ing. H entbehrlich.
4.2. Zum h. Parteiengehör per Schreiben vom 28.10.2008 erstattete der vom Berufungswerber Bevollmächtigte F F nachfolgende Stellungnahme:
4.2.1. Mit diesen Ausführungen verkennt der Berufungswerber jedoch nicht nur die augenscheinlichen Inhalte der von ihm selbst zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und die Bedeutung des Ergebnisses eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof an sich, sondern vor allem auch die Rechtsmittelinstanzen im Speziellen. Dies gelangt vor allem im letzten Absatz seiner obigen Ausführungen zum Ausdruck, was jedoch auf sich bewenden kann.
Besagt doch dies von ihm dreimal zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes "84/02/0267" nur, dass "ein solches Verkehrszeichen in seiner Gesamtheit (also einschließlich der Zusatztafel) von einem herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkannt, dh dessen Inhalt vollständig erfasst werden können muss. Ist dies nicht gewährleistet, fehlt es an der gehörigen Kundmachung der zugrundliegenden Verordnung. (Hinweis auf VwGH vom 28.10.1981, 81/17/0047 und E vom 28.3.1977, 0159/76).
Damit zeigt er jedoch keineswegs auf warum ihm dies hier nicht möglich gewesen sein soll, wenn doch das Fahrverbotszeichen, sowie die für ihn ohnedies nicht zutreffenden Zusatztafeln befindlichen Ausnahmen im Inhalt aussagekräftig und objektiv gesehen inhaltlich klar und auch lesbar waren.
4.3. Sachverhalt:
Der Berufungswerber befuhr die B1 im Ortsgebiet von Frankenmarkt in östlicher Richtung. Zum Tatmotiv und den näheren Umständen des Fahrtzwecks verschweigt sich sowohl der Berufungswerber selbst als auch dessen Bevollmächtigter. Seine Ausführungen beschränken sich ausschließlich auf Bemängelungen der hier anzuwendenden Verordnung.
Nicht übersehen wird jedoch, dass mit diesem Verbot nicht unerhebliche Umwege verbunden sein mögen, was jedoch der Verordnungsgeber in Kauf zu nehmen schien. Die oben angeführten Gutachten und die Studie lassen die Verordnung hinsichtlich deren Wirkung zumindest nicht unproblematisch erscheinen, wobei offenbar dies im Rahmen der Verordnungsprüfung innerhalb des Ermessenspielraums des Vorordnungsgebers als unbeachtlich zu gelten hat. Das in der Summe dadurch laut dem oben zitierten Universitätsgutachtens über das Jahr etwa acht Millionen Liter mehr an Treibstoff verbraucht und dadurch die Umwelt zusätzlich belastet wird kann im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht als entscheidungswesentlich erachtet werden.
4.4. Seitens aller anwesenden Parteienvertreter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung das Einverständnis erklärt die Sach- und Rechtslage summarisch für alle zehn Verfahren zusammengefasst zu erörtern u. für alle Verfahren in einem Protokoll zusammen zu fassen.
Noch vor Beginn der auf Straßenkilometer 266,2 auf der B1 anberaumt gewesenen Berufungsverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter das dort angebrachte Verkehrszeichen in Augenschein genommen. Dabei wurde die Schriftgröße der Zusatztafel, betreffend die zwischenzeitig geänderte und kundgemachte Verordnung, mit ~ 8,5 cm festgestellt.
Außer Streit gestellt wurden jeweils die Fahrten an der fraglichen Örtlichkeit und ebenso die Tatsache, dass diese nicht als Ziel- und/oder Quellverkehr zu qualifizieren sind.
Zur inhaltlichen Erfassbarkeit während der Annährung mit angemessener praxisgerechter Fahrgeschwindigkeit (80 km/h) des den Zusatztafeln beigefügten Textes (16 Wörter betreffend die ausgenommenen Ortschaften), kann evident gelten, dass dieser etwa auf 20 m lesbar wird, wobei dafür im Zuge der Annäherung eine empirische Zeitspanne von einer Sekunde verbleiben würde. Vergleicht man die Fotos der hier anzuwendenden "Verordnung alt" mit der anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellten Schriftgröße des nunmehr reduzierten Textes der Zusatztafeln ("ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck"), waren die vorher als Ziel- u. Quellverkehr bezeichneten Gemeinden in noch deutlich kleiner Schrift gestaltet. Um diese Informationen im Detail lesen zu können müsste die Fahrgeschwindigkeit wohl deutlich, ja vielleicht sogar auf 20 km/h reduziert werden.
Berücksichtigt man die im Bereich des 266,2 auf der B1 noch die unmittelbar rechts neben dem Verbotzeichen befindlichen Wegweiser "Vöcklabruck, Frankenmarkt (geradeaus) u. Mondsee u. Zell am Moss (nach rechts), ergibt dies logisch betrachtet eine Textfülle die nach h. Auffassung während der Vorbeifahrt dem gesamten Inhalt nach nicht wirklich erfassbar ist. Der Aufstellort der Verkehrszeichen ist an dieser Stelle mit der Verordnung ident, was gemäß den verlesenen Aktenvermerken über die Aufstellung für die übrigen VZ unbestritten als erwiesen gelten kann.
Das im Durchmesser von 67 cm ausgeführte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lkw über 3,5 t" konnte jedoch wohl kaum von einem Fahrzeuglenker übersehen worden sein. Vielmehr kann dessen inhaltliche Bedeutung etwa 10 Sekunden vor der Vorbeifahrt bereits als erkennbar angenommen werden.
Dass dem betroffenen Lenker dieses Verbot auch nicht verborgen geblieben sein konnte, indiziert nicht zuletzt auch das bereits im Vorfeld der Verordnungserlassung in der Transportwirtschaft ausgelöst gewesene mediale Echo.
Es hat daher letztlich nur der rechtlichen Beurteilung zu überlassen bleiben, ob die Ausnahme vom Verbot mit der gleichen Signalwirkung als das Verbot an sich wahrgenommen werden muss. Letztlich würde die Darstellung der Berufungswerber hier für alle Informationen auf Zusatztafeln zutreffen, weil diese – so wie etwa Wegweiser – gegebenenfalls zu einer Geschwindigkeitsreduktion führen müssen um gelesen und im vollem Umfang verstanden werden zu können.
Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass unter Hinweis auf den Text in den Zusatztafeln nicht den Kundmachungen entspräche.
4.4.1. Der Berufungswerber nahm persönlich an der Berufungsverhandlung nicht teil. Keine Anhaltspunkte konnten dafür gefunden werden, dass dieses Verbot für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen wäre. Dies insbesondere mit Blick auf das 67 cm im Durchmesser gestaltete Fahrverbotszeichen für Lastkraftwagen über 3,5 t. Selbst wenn der Berufungswerber sich darauf berufen wollte die Details der Zusatztafeln im Zuge der kurzen Zeitspanne bei Vorbeifahrt nicht lesen zu können, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er einerseits selbst nicht unter die Ausnahme fiel und andererseits er das Verbot nicht auf ihn beziehen hätte müssen. Im Übrigen schien er laut der Darstellung des Meldungslegers die Zuwiderhandlung gegen das Fahrverbot geradezu billigend in Kauf genommen zu haben.
Dass diese Fahrt nicht unter den darauf genannten Ausnahmeverkehr fiel hat der Berufungswerber letztlich nicht einmal selbst behauptet.
Die Interessen des dem Fahrverbot zuzuordnenden Schutzziele sind jedenfalls höher und vermögen eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls geht objektiv der Hinweis ins Leere, die Zusatztafel ob darauf befindlichen Informationsdichte nicht lesen zu können, kommt doch dem Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu. Dass diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat ergibt sich aus dessen Beschluss vom 23.9.2008. In durchaus nachvollziehbarer Weise wurde andererseits vom Berufungswerbervertreter auf die zu vermutende erhöhte Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Er schloss sich diesbezüglich zumindest konkludent den Ausführungen der anwesenden Rechtsanwälte an. Dies belegt auch das vorliegende Gutachten, wobei auch laut der gutachterlichen Stellungnahme der Abteilung f. Umwelt- u. Alangentechnik keine spürbare Entlastung der mit dieser Verordnung zu schützen versuchten Örtlichkeiten an der B1 zur Folge haben dürfte.
4.5. Der Vertreter der die Verordnung erlassenden Behörde vermeinte nach detaillierter Befragung durch die Beschuldigtenvertreter über Ziel- u. Motiv der Verordnung, dass diese primär wegen Beschwerden von Ortsbewohnern von Frankenmarkt und deren politischen Unterstützer (Bürgermeister u. Landespolitik) motiviert gewesen sein mag. Jedenfalls habe man nach einem entsprechenden Gutachtensverfahren mit einer Verkehrszählung durch den Amtssachverständigen Ing. H aber selbst auch Gutachten der Umwelt- u. Anlagentechnik, welches wegen einer Lärmreduzierung von zumindest 2 dB und dem positiven Effekt größerer Durchfahrtsintervalle zum Ergebnis brachte, das Verbot als sachlich gerechtfertigt erachtet.
Der Verhandlungsleiter wies schließlich darauf hin, dass nun auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung offenkundig als rechtmäßig erkannte und diese daher voraussichtlich auch in diesem Verfahren angewendet werden wird müssen.
In der Studie Univ.-Prof. Dr. K – deren Inhalt auch diesem Verfahren einbezogen wurde - wird u.a. auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) hingewiesen.
Auch der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher keineswegs die auch hier vom Beschuldigtenvertreter aufgezeigten Sachargumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst einen weiteren diesbezüglichen Antrag an das Höchstgericht zu stellen.
Auch vermag die Berufungsbehörde den Andeutungen der jeweiligen Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass sie das Fahrverbot in dessen normativen Umfang objektiv nicht zu erkennen vermocht hätten bzw. eine – im übrigen nicht behauptete – Fehldeutung nicht schuldhaft zu qualifizieren wäre.
Andererseits ist selbst bei laienhafter Überlegung davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung – die den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt - dem Höchstgericht die mit der Verordnung verursachten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), was jährlich etwa 300.000 Fahrten und demnach neun Millionen Kilometer ergibt, nicht vorborgen geblieben sein konnte. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km, wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von drei Millionen Liter ableiten. Dies war offenbar für den Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend um die nun auch in diesem Verfahren wieder aufgezeigten Bedenken aufzugreifen.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
§ 52 lit.a Z7a StVO 1960 lautet:
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet."
Eine Zuwiderhandlung ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer bis zu 726 Euro reichenden Geldstrafe bedroht.
5.1. Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 muss nunmehr von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung beigeschafft und hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur eine vom Berufungswerber behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.
Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung beigeschafft und hat unter Hinweis auf seine Judikatur eine vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.
5.2. In einem jüngsten Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Dieser Ermessensspielraum wird wohl auch dem Verordnungsgeber zugebilligt werden müssen, sodass sich der Unabhängige sich weder zu einer Verfahrenseinstellung noch zu einer weiteren Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages veranlasst, wenn doch just ein im Ergebnis völlig inhaltsgleicher Bescheid des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss B 19/08 betroffen war.
5.2.1. Zum Einwand der mangelhaften Kundmachung:
Auf Grund der unmittelbar vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentationen evidenten Faktenlage vermag der Berufungswerber mit seinen Ausführungen ebenfalls keinen Kundmachungsmangel aufzuzeigen. Die Verkehrszeichen finden sich mit der hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 bezeichneten Örtlichkeiten jedenfalls unbestritten und nächst Strkm 266,2 unmittelbar nachgeprüft in Übereinstimmung.
Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).
Das Beweisverfahren erbrachte diesbezüglich jedenfalls keinen als relevant qualifizierbaren Mangel, wobei die Erkennbarkeit des Verbotszeichens objektiv besehen nicht bezweifelt werden mochte. Dass die Lesbarkeit der die Ausnahmen aufzeigenden Zusatztafeln nur unter deutlicher Geschwindigkeitsreduktion möglich gewesen sein mag, begründet nach h. Rechtsauffassung keinen Kundmachungsmangel.
Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z7a StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).
Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Auch der Hinweis auf VfSlg 14588 geht daher ins Leere.
Mit dem Vorbringen auf die vermeintlich nicht hinreichende Schriftgröße auf den Zusatztafeln iVm mit deren Textumfang vermag der Berufungswerber daher weder einen Kundmachungsmangel und als geprüfter Fahrzeuglenker, auch sein Verschulden an der Missachtung des Verbotes nicht in Zweifel zu ziehen.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Daher kann selbst einem Einkommen des Berufungswerbers von geschätzten 1.300 Euro keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe eher noch milde bemessen erachtet werden. Jedenfalls kann der mit 100 Euro bemessenen Geldstrafe objektiv nicht entgegen getreten werden.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen was die Behörde erster Instanz in Würdigung der mit der den Umstände durchaus umsichtig getan hat. (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r