Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222250/2/Bm/Pe/Sta

Linz, 11.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A F, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20.10.2008, Ge-240/08, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf
14 Stunden herabgesetzt.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64  und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20.10.2008, Ge-240/08, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Einleitung iVm § 94 Z5 GewO 1994 verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma A.F. B GmbH, in S, P, zu vertreten habe, dass zumindest am 7.2.2008 auf der Baustelle der o.a. Firma (Bau eines Einfamilienhauses) in  A, W, durch Deckenbetonierarbeiten durch o.a. Firma das Baumeistergewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass o.a. Firma im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

 

Ferner wurde der Bw verpflichtet 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Höhe nach angefochtenen. Der Bw führt begründend aus, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 905,24 Euro verfügte und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei, weshalb er um Reduzierung der verhängten Geldstrafe ersuche.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Ver­waltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Weitere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Unter Berücksichtigung der nunmehr vom Bw in seiner Berufung bekannt gegebenen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen. Dem
Oö. Verwaltungssenat erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 150 Euro noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafe zu rechnen ist.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum