Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100110/2/Fra/Ka

Linz, 04.11.1991

VwSen - 100110/2/Fra/Ka Linz, am 4. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. J vom 19. Juli 1991, Zl. 6/369-3466-1991, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der fristgerecht erhobenen Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft St. J hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 1991, Zl.6/369-3466-1991, über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß § 102 Abs.1 und § 101 Abs.1 lit.a und d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 15. April 1991 das Sattelzugfahrzeug, mit dem Sattelanhänger um 21.43 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 von A bei L kommend zum Grenzübergang Suben, LKW Ausreise in die BRD, gelenkt hat, ohne sich in zumutbarer Weise davon überzeugt zu haben, daß die Beladung des Sattelanhängers den Vorschriften entspricht; der geladene Radlader hatte eine Breite von 2,70 m, das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges betrug 39.980 kg und der von ihm mitgeführte Ausnahmebescheid hatte für die von ihm befahrene Route keine Gültigkeit.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S, das sind 10 % der Strafe, verpflichtet.

2.1. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, A, vom 16. April 1991, und auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

2.2. Der Berufungswerber hält dem angefochtenen Straferkenntnis in seinem Rechtsmittel entgegen, daß er die Ladung von Wels nach Passau überstellen mußte. Seine Strecke war die Bundesstraße von Wels nach Ried im Innkreis über den Grenzübergang Suben. Er ersuche daher das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Aufgrund des Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 7. August 1991, Zl.6/369-3466-1991-Be, geht der unabhängige Verwaltungssenat - obwohl das Rechtsmittel als "Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. April 1991" bezeichnet wird - davon aus, daß der Rechtsmittelwerber das oben bezeichnete Straferkenntnis anfechten will. Aus dem genannten Aktenvermerk geht hervor, daß der Berufungswerber beim Unterzeichner (offensichtlich Sachbearbeiter) angerufen und sich erkundigt hat, ob sein Arbeitgeber bereits gegen die Strafe ein Rechtsmittel eingebracht hätte. Er habe nämlich bei der Firma das Straferkenntnis abgegeben und um Formulierung einer Berufung ersucht. Mittlerweile habe er aber die Firma verlassen. Vom Unterzeichner des Aktenvermerkes wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß sein Rechtsmittel auf jeden Fall von ihm zumindest unterschrieben sein müßte. Zur Wahrung der Berufungsfrist solle er sofort selbst eine Berufung gegen das Straferkenntnis schreiben und eine bestimmte Begründung darlegen. Daß der Berufungswerber nunmehr die Strafverfügung vom 15. April 1991 als bekämpften Bescheid anführe, könne nur darauf zurückzuführen sein, daß er keine Unterlagen mehr hat und daß sein ehemaliger Arbeitgeber sich auch nicht mehr darum kümmert.

Aus der Formulierung dieses Aktenvermerkes ist eindeutig zu entnehmen, daß der Berufungswerber nicht die oben genannte Strafverfügung, sondern daß hier zugrundeliegende Straferkenntnis anfechten will; aus diesem Grunde war das Rechtsmittel auch nicht zurückzuweisen.

3.2. § 22 VStG normiert das sogenannte Kumulationsprinzip.

Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, daß, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges hinsichtlich seiner Verpflichtung des "Sich Überzeugens" nicht nachgekommen ist, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat, ebenfalls das oben genannte Prinzip zum Tragen kommt.

Da die Erstbehörde § 22 VStG nicht beachtet hat und für mehrere verschiedene Delikte eine einheitliche Geldstrafe verhängt hat, war das Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 28.9.1988, 88/02/0078). Es ist festzustellen, daß im Falle des Vorliegens mehrerer Verwaltungsübertretungen durch die Nichtanwendung des § 22 VStG dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen wird, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen.

Die Erstbehörde wird daher im Falle einer neuerlichen Bestrafung (die Prüfung ob dies noch möglich ist, obliegt der Erstbehörde) das erwähnte Prinzip zu beachten haben. Der Berufungsbehörde ist es jedenfalls verwehrt, erstmals für mehrere vorliegende Delikte mehrere Geldstrafen zu verhängen, da dies die Zuständigkeitsvorschrift des § 66 Abs.4 AVG verletzen würde.

3.3. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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