Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251864/13/Fi/DR

Linz, 12.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des K
P, vertreten durch H R, Rechtsanwälte, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 6. Juni 2008, GZ SV 96-58-1-2007, – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2008 – zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro je beschäftigten Ausländer (dies entspricht einer Gesamtstrafe in der Höhe von 1.500 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden je beschäftigten Ausländer (dies entspricht einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 102 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf je 50 Euro für jede einzelne Verwaltungsübertretung (Gesamtbetrag von 150 Euro) herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck hat über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) mit Datum vom 6. Juni 2008 folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben als seit 4.8.2005 selbständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer – damit als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ - der "P B GmbH", FN , mit dem Sitz in A, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft auf der auswärtigen Baustelle "S", Neubau einer Werkshalle in F, die Ausländer

1.     I M, geb     in T; wh. in U,

2.     J S, geb     in T; wh. in U,

3.     Z K, geb     in G; wh. in U

jeweils von 20.6.2007 bis zur Kontrolle am 2.7.2007, gegen 14:05 Uhr

als (von der Fa. S, U, grenzüberschreitend überlassene) Montagearbeiter beschäftigt worden sind, obwohl für die Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8/2/3) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde."

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretungen nach "§ 3/1 iVm § 28/1/1/a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007" wurde über den Bw gemäß "§ 28/1/1/a AuslBG" eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro pro Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafe pro Ausländer: 76 Stunden), somit eine Gesamtstrafe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: 228 Stunden) verhängt.

Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass der angelastete Sachverhalt durch die Überprüfung der Baustelle "Neubau einer Werkshalle der Fa. S" in F, durch Organe des Finanzamtes GM/VB Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung – KIAB,  am 2. Juli 2007 gegen 14:05 festgestellt und hierbei die drei oa. ungarischen Staatsbürger beim Montieren von Stahlteilen für eine Hallenkonstruktion angetroffen worden seien. Diese hätten angegeben, bei der Fa. S, mit Sitz in S, beschäftigt zu sein. Der auf der Baustelle anwesende Vorarbeiter der Fa. P B GmbH, Hr. J R, hätte gegenüber den Meldungslegern (Strafantrag vom Finanzamt GM/VB, 24.7.2007, FA-GZ053/72.124/2007 gem § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 a AuslBG) niederschriftlich angegeben, dass die ungarischen Staatsangehörigen im Arbeitsverbund mit den Arbeitern der P B GmbH tätig seien, sie hierbei kein eigenes Material oder Werkzeug verwenden würden und er die Arbeiter bezüglich Arbeitszeit und Arbeitserfolg auf der Baustelle einteile und die ordnungsgemäße Ausführung überwache. Zudem würden die ungarischen Staatsangehörigen von ihm ausgebildet, damit sie später in Eigenregie bzw. -verantwortung P-Baustellen übernehmen könnten. Da somit die von der ungarischen Firma SGS zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte von der P B GmbH als Beschäftiger für betriebseigene Aufgaben – Montage der gelieferten Fertigteilhallen – im Arbeitsverbund mit eigenem Personal eingesetzt wurden, sei davon auszugehen, dass kein Fall der Entsendung von Arbeitskräften, sondern die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften (unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des AÜG) vorgelegen sei. Folglich habe die P B GmbH die drei ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt. Da die U allerdings über die hierzu erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht verfügt hätten, sei die Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 AuslBG erfolgt.

Schließlich sei auch das Verschulden des Bw gegeben, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass ein wirksames betriebliches Kontroll- und Informationssystem zur Verhinderung von unerlaubter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte installiert hätte werden müssen. Im Übrigen sei eine seitens des Bw eingeräumte interne Aufgaben- und Verantwortungsteilung bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des VwGH irrelevant. Die belangte Behörde schließt mit Ausführungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 9. Juni 2008 per Fax zugestellt wurde, richtet sich das am 23. Juni 2008 – und somit rechtzeitig – erhobene Rechtsmittel der Berufung.

Der Bw ficht daran das Straferkenntnis wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und materieller Rechtswidrigkeit an. Er führt insbesondere aus, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise keine Sachverhaltserhebungen zum eingerichteten und funktionierenden Kontrollsystem der P B GmbH gemacht habe. Die erkennende Behörde hätte völlig außer Acht gelassen, dass sich die P B GmbH auf ein auf internationale Fachkräftebereitstellung spezialisiertes Unternehmen, nämlich die S I S GmbH, G, 4 D an der P, sohin ein inländisches Unternehmen,  gewandt habe. Aufgrund deren umfassender Referenzen von durchgeführten Projekten mit namhaften Auftraggebern hätte die P B GmbH zurecht davon ausgehen können, dass dieser erstklassige Vertragspartner aufgrund seines Spezialwissens im Bereich der internationalen Arbeitskräftebereitstellung die entsprechenden ausländerbeschäftigungs- bzw. arbeitsrechtlichen Vorgaben einhalte; insofern habe die P B GmbH bereits dadurch für ein funktionierendes Kontrollsystem Sorge getragen. Aus den zeitlich unmittelbar vorgelagerten Projekten sei weiters eindeutig belegt, dass das Kontrollsystem auch tatsächlich funktioniert habe. Die im vorliegenden Fall versehentlich unterlassene Einholung einer Entsendebewilligung sei eine unbeabsichtigte Unachtsamkeit des hierfür zuständigen Vertragspartners der P B GmbH, welche jedoch das Bestehen eines grundsätzlich funktionierenden Kontrollsystems nicht beseitige.

Weiters hätte zur Frage des verantwortlichen Beauftragten DI J H vernommen werden müssen, da dieser bestätigen hätte können, dass er seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für den gegenständlichen Geschäftsbereich zugestimmt habe. Doch auch DI H könne hinsichtlich der Auswahl der SGS als Unternehmen, welches das nunmehrige Verfahren im Endeffekt zu vertreten habe, kein Vorwurf gemacht werden, da aufgrund der exzellenten und rechtmäßigen Arbeitsweise des Unternehmens kein Anlass für Zweifel an der mängelfreien Erledigung bestanden hätte.

Der Einschreiter habe daher glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sodass er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens und dem Folgegeben der Berufung stellte, sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte.  

2.1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 wurde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2008, an welcher der Bw, Herr F A P, Herr DI J H, deren Rechtsvertreter und ein Vertreter des Finanzamts Gmunden/Vöcklabruck, KIAB, teilgenommen haben.

 

2.3. Im Hinblick auf das vom Bw in der mündlichen Verhandlung geäußerte Tatsachen- und Schuldgeständnis und mangels Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte legt der Oö. Verwaltungssenat seiner Entscheidung die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, wonach gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung erfolgte und der Bw die Beschäftigung wegen leicht fahrlässigem Handeln zu vertreten hat.

Eine schriftliche Bestellung zum verantwortlich Beauftragten des Herrn DI H hat es nicht gegeben bzw. wurde auch der zuständigen Abgabenbehörde keine Urkunde über dessen Bestellung zum verantwortlich Beauftragten vorgelegt.

Die Strafhöhe betreffend hat der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im Unternehmen ein Kontroll- und Überwachungssystem eingerichtet wurde, das die Beschäftigung von Arbeitnehmern entgegen dem AuslBG grundsätzlich ausschließen würde. Dabei werde regelmäßig mit inländischen Arbeitskräfteüberlassern zusammengearbeitet und durch die Kontrolle der Personalien auf der Baustelle sei ein wirksames und zuverlässiges System zur Hintanhaltung von Schwarzarbeit eingeführt worden. Der vorliegende Geschäftsfall sei als (Arbeitskräfte betreffender) Kontrakt mit Auslandsbezug im Unternehmen einzigartig. Zu berücksichtigen sei weiters, dass mit einem österreichischen Unternehmen Kontakt aufgenommen worden sei um Arbeitskräfte zu leasen. Lediglich aufgrund dessen Verweis auf die ungarische Tochter mit der Zusicherung, dass diese im grenzüberschreitenden Verkehr versiert sei und sich diese als Spezialist für die erforderlichen Genehmigungen kümmern würde, sei es zum Vertragsabschluss und den nun verfahrensgegenständlichen Handlungen gekommen. Die Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils sei nicht erfolgt, da auch geleaste Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entlohnt werden.

Von diesen glaubhaft vorgebrachten Angaben ist – zumal dem auch von der Amtspartei nicht entgegengetreten wurde – auszugehen. Im Hinblick auf das umfassende Tatsachen- und Schuldgeständnis und die bisherige Unbescholtenheit stellte die Amtspartei den Antrag auf Anwendung des § 20 VStG.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe je Verwaltungsübertretung verhängt wurde, war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Da nach § 33 Abs 3 AVG (iVm. § 24 VStG) die Tage des Postlaufs (das ist der Vorgang zwischen Übernahme des Schriftstücks durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrags durch die Übergabe an den bezeichneten Adressaten) in die Frist nicht eingerechnet werden, ist die Berufung dann rechtzeitig, wenn sie (richtig adressiert) innerhalb der Berufungsfrist der Post zur Beförderung übergeben wird. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck – das dem Bw am 9. Juni 2008 zugestellt wurde – am 23. Juni 2008 der Post zur Übermittlung an die belangte Behörde übergeben, sodass die Berufung rechtzeitig im Sinn des § 63 Abs 5 AVG (iVm. § 24 VStG) ist.

 
3.3. Gemäß § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 99/2006 (die Änderungen des AuslBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007 brachte für den Bw jedenfalls keine günstigere Regelung) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
 
Nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
 
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. 
 
Nach § 3 Abs 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
 
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer  mit  Geldstrafe  von  1 000 Euro  bis  zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
 
3.4. Wie bereits festgehalten, wird vom Bw der Umstand, dass die drei ungarischen Staatsangehörigen ohne entsprechende ausländerbeschäftigungsrelevante Legitimationen auf der Baustelle "S" im Rahmen seiner Verantwortung beschäftigt gewesen sind, nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand erfüllt ist. 
 
3.5. Der Bw weist jedoch darauf hin, dass Herr DI H als für das operative Tagesgeschäft verantwortlicher Geschäftsführer in der P B GmbH seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zugestimmt hat. 
 
Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
 
Gemäß § 9 Abs 4 leg cit. kann ein verantwortlich Beauftragter nur eine Person sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. 
 
Gemäß § 28a Abs 3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG. 
 
Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof sind die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG zu § 9 VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen (vgl. VwGH vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084), da in ihnen auch eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert ist. Da der Bw nicht nachweisen kann – bzw er auch nicht behauptet –, dass eine entsprechende Mitteilung über die Bestellung von DI H zum verantwortlichen Beauftragten samt Nachweis über dessen Zustimmung der Abgabenbehörde übermittelt wurde, bleibt der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die P B GmbH (als zur Vertretung nach außen berufenes Organ) gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

3.6. Insofern sich der Bw wegen Unkenntnis der Sondervorschrift des § 28a Abs 3 AuslBG zu entlasten versucht, sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen wird, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Ein handelsrechtlichen Geschäftsführer ist aber verpflichtet, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Sollte er damit überfordert sein, ist er verpflichtet, über die von ihm im Einzelnen erwogenen Schritte einer Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit – die ja nur ihm zugute kommt – bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlässt, vermag ihn die Unkenntnis der Sondervorschrift des § 28a Abs 3 AuslBG nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH vom 27. Juni 2001, 99/09/0191). Diesen Ausführungen folgend kann sich der Bw nicht mit Erfolg auf das mangelnde Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit seinerseits berufen.

 

3.7. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt. Als Milderungsgründe sind dem Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, das umfassende Tatsachen- und Schuldgeständnis  sowie der Umstand zugute zu halten, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt werden konnte, dass durch den – ausnahmsweisen – Einsatz ausländischer Staatsangehöriger nicht beabsichtigt war, für die P B GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil zu erschleichen.

 

Im Hinblick auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Amtspartei auf Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall, kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Schluss, dass Strafmilderungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb es vertretbar scheint, die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Die vorliegenden Strafmilderungsgründe sind von einem solchen Gewicht, dass die Strafmilderung im größtmöglichen Ausmaß Anwendung finden kann. Auch mit der Reduktion der Mindeststrafe ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist und er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG scheidet – auf Grund generalpräventiver Erwägungen – aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegeben sind.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG entsprechend anzupassen.

  

4. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer


Rechtssatz

§§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG

§ 20 VStG

 

Die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG sind zu § 9 VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen, da in ihnen auch eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert ist. 

 

VwSen-251864/13/Fi/DR vom 12. Dezember 2008

 

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