Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100111/4/Kl/Rd

Linz, 07.01.1992

VwSen - 100111/4/Kl/Rd Linz, am 7. Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des B M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 1991, VerkR96/10050/1990-B, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 61 und 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Jänner 1991, VerkR-96/10050/1990 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben und um eine Herabsetzung der Geldstrafe gebeten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 1991 wurde dem Einspruch gegen das Strafausmaß teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

2. Dagegen hat nunmehr der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. Juli 1991, zur Post gegeben am 13. August 1991, Berufung eingelegt und damit begründet, daß er aufgrund seines Einkommens als Präsenzdiener in der Höhe von 2.000 S die festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlen könne und daher um eine Verminderung ersuche.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen die Berufung zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Gemäß § 51 Abs.1 und 2 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Festgehalten wird, daß der angefochtene Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung nur dahingehend aufweist, daß gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung zusteht. Gemäß den Bestimmungen des § 61 AVG hat sie aber jedenfalls auch anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist und sie hat auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Ist keine Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Wie dem Beschuldigten mit Schreiben vom 29. August 1991, VwSen-100111/2/Kl/Rl, mitgeteilt wurde, wurde der angefochtene Bescheid am 19. Juli 1991 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Die gegenständliche Berufung, datiert mit 24. Juli 1991, wurde aber laut Poststempel am 13. August 1991 zur Post gegeben. Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 idgF., gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es beginnt daher die Berufungsfrist ab dem Hinterlegungstag, nämlich dem 19. Juli 1991 zu laufen und endet daher diese Frist am 2. August 1991. Die am 13. August 1991 zur Post gegebene Berufung war daher verspätet eingebracht. Daran vermag die nur ungenügende Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nichts zu rütteln, da nach der obzitierten Gesetzesstelle für die Rechtzeitigkeit die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen heranzuziehen ist.

Da die Berufungsfrist eine im Sinne des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t