Linz, 25.11.2008
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A J, geb. , W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, vom 25. April 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. April 2008, GZ VerkR96-3921-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 21. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt:
II. Zuzüglich zu den Kosten der Behörde erster Instanz werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,00 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis, GZ VerkR96-3921-2008 über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet habe.
Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 261.652
Tatzeit: 08.01.2008, 14.40 14:42 Uhr
Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug Kennzeichen , DAF
Anhänger: Kennzeichen .
Dadurch habe er gegen § 52 lit. a Z. 7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 verstoßen.
1.2. Die Behörde erster Instanz führt begründend aus:
"Gemäß § 52 lit.a Z. 7a StVO.1960 zeigt das Zeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit b Z. 1 und Abs. 2 lit. a StVO. 1960 wird auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 verboten.
Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.
Gemäß § 99 Abs.3 Uta StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder4 zu bestrafen ist. v. :
Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion F vom 09.01.2008. Dabei wurde die Verwaltungsübertretung im Zuge der Verkehrskontrollen festgestellt. Sie wurden auch zum' Tatzeitpunkt an Ort und Stelle angehalten.
Gegen eine in weiterer Folge an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie am 12.02.2008 durch ihren ausgewiesen Vertreter Einspruch erhoben und diesen im wesentlichen wie folgt begründet:
Zusammengefasst rechtfertigten Sie sich dahingehend, dass keine gehörige Kundmachung der Verordnung vorliegt und begründeten dies mit der Unmöglichkeit der richtigen Erfassung des gesamten Textes dieser Verkehrstafeln. Insbesondere die Schriftgröße auf den Zusatztafeln ermögliche es dem Lenker nicht, den Inhalt der Verordnung vollständig und richtig zu erfassen, ohne anhalten zu müssen.
Weiters würden die fachlichen Entscheidungsgrundlagen, die für eine Interessensabwägung gem. § 43 Abs. 2 StVO. notwendig sind, fehlen. Es habe sich vor Erlassung der Verordnung um ein rein pro Forma durchgeführtes Anhörungsverfahren gehandelt, bei denen Entscheidungsgrundlagen fehlen würden. Die Fahrverbotsverordnung bezwecke im gegenständlichen Fall lediglich, das Verkehrsaufkommen zu verringern. § 43 Abs. 1 StVO. wäre daher die falsche Rechtsgrundlage für diese Verordnung.
Weiters ist die Verordnung aus Ihrer Sicht gesetz- bzw. verfassungswidrig, da das Fahrverbot lediglich zu einer Verlegung der Gefährdung oder Belästigung auf andere Straßenzüge und somit auf einen anderen Personenkreis als die Anrainer führen würde Dies sei im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben.
Abschließend wurde noch angeführt, dass durch dieses Fahrverbot der Wirtschaftsverkehr erheblich behindert werde, weil große und unverhältnismäßige Umfahrungen in Kauf genommen werden müssten und die Mehrkilometer bei einer Fahrt oft ein Ausmaß von 50 % betragen würden. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.02.2008 wurde Ihnen schließlich die verfahrensgegenständliche Verordnung samt den dazu gehörigen Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 12.03.2008 haben Sie zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellungnahme genommen und auf die Ausführungen im Einspruch verwiesen und haben zusammenfassend nochmals festgehalten, dass das Lkw-Fahrverbot aus verkehrstechnischer Sicht nicht das geeignete Mittel zur Verkehrsberuhigung darstellt. Die Verordnung bzw. das Lkw-Fahrverbot ist Ihrer Meinung nach daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig.
Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.07.2007 wurde diese Verkehrsbeschränkung auf der B1 im angeführten Bereich erlassen. Mit Aufstellung der Verkehrszeichen am 14.08.2007 trat die Verordnung in Kraft. 9 Gemeinden, wie auf den Hinweistafeln angeführt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Ursache dieses Fahrverbotes war die Zunahme der statistischen Unfalldaten der Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit Einführung der LKW-Maut um fast 10%. Ziel dieser Verordnung sollte die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Autobahn sein, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Strassen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg ist.
Die rechtliche Grundlage für dieses Fahrverbot mit den zitierten Ausnahmen liegt somit vor.
Ihre Einspruchsangaben, die Verkehrstafeln waren als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Vorbeifahren insbesondere auf Grund der Schriftgröße nicht lesbar, können dahingehend entkräftet werden, dass Ihnen das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für LKW über 3,51" unabhängig von den bestehenden Zusatztafeln jedenfalls auffallen hätte müssen. Darüber hinaus hätten Sie an dieser Stelle noch die Möglichkeit gehabt, in Richtung Westautobahn abzubiegen.
Zu Ihren Einspruchsangaben hinsichtlich des mangelnden Ermittlungsverfahrens wird auf das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 26.06.1007, welches als Grundlage für diese Verordnung diente, verwiesen.
Hinsichtlich des Argumentes der zu fahrenden Mehrkilometer und der damit verbundenen Umweltbelastung ist anzuführen, dass es das Land OÖ. trotzdem als verkehrspolitische Notwendigkeit erachtet, den Schwerverkehr nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut für LKW wieder auf die österreichischen Autobahnen zurückzuführen.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden."
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende
BERUFUNG
gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 25. April 2008, AZ: VerkR96-3921-2008-Kub
und führt darin wie folgt aus:
I. Sachverhalt
Der Berufungswerber ist Mitarbeiter der V I L GmbH, H. Am 8. Jänner 2007 war der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug mit den polizeilichen Kennzeichen und auf der B1 im Bereich Frankenmarkt unterwegs. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte das „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a. d. V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet hätte.
Der Berufungswerber erhob gegen die Strafverfügung vom 16. Jänner 2007 fristgerecht Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass
· das gegenständliche Fahrverbot nicht gehörig kundgemacht wurde;
· das Ermittlungsverfahren im Vorfeld der Verordnungserlassung. mangelhaft war;
· die Verordnung unverhältnismäßig und gleichheitswidrig ist;
· das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Beschränkung darstellt.
Das ausführliche Vorbringen im Einspruch blieb von der erstinstanzlichen Behörde unbeachtet, sodass diese das angefochtene Straferkenntnis erließ.
II. Berufungsumfang
Das gegenständliche Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe werden
· Rechts Widrigkeit des Inhaltes
· Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung
· Rechts Widrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung sonstiger verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.
III. Berufungsgründe
1. Keine gehörige Kundmachung der Verordnung
1.1 Verordnungen - wie das hier gegenständliche Fahrverbot - sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 44 StVO kundzumachen. Dabei sind die Straßenverkehrszeichen so anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfGH vom 24. September 1996, V75/96). Das beschriebene Gebot bezieht sich auch auf Zusatztafeln; die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein, sodass der Fahrzeuglenker zur vollständigen und richtigen Erfassung des gesamten Textes der Zusatztafel in der Lage ist, ohne sein Fahrzeug vor dem Straßen Verkehrszeichen mit der Zusatztafel anzuhalten oder sehr stark abbremsen zu müssen.
1.2. Die gegenständlichen Umstände vor Ort zeigen deutlich, dass der Ausnahmekatalog auf der 2. Zusatztafel sehr umfangreich und in kleingedruckter Schrift ausgeführt ist. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass es sich beim betroffenen Straßenabschnitt um eine Bundesstraße ohne besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen handelt.
Unter der Annahme, dass sich ein LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h diesem Straßenverkehrszeichen nähert, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass es dem LKW-Lenker nicht möglich ist den Inhalt der Verordnung vollständig und richtig zu erfassen, ohne sein Fahrzeug vor dem Straßenverkehrszeichen bzw. der Zusatztafel anhalten zu müssen.
Weiters kommt hinzu, dass wenige Zentimeter vor dem gegenständlichen Straßen Verkehrszeichen weitere Hinweistafeln („Schilderwald1') angebracht sind. Der herannahende LKW Lenker wird sohin mit insgesamt 6 Verkehrszeichen bzw. Hinweiszeichen mit unterschiedlich ausführlicher Information konfrontiert. Weiters wird insbesondere zur Unlesbarkeit der gegenständlichen Zusatztafeln vergleichend auf die rechts vom gegenständlichen Straßenverkehrszeichen angebrachten Hinweistafeln verwiesen; die Schriftgröße auf den danebenstehenden Hinweiszeichen nimmt ein Vielfaches der Schriftgröße auf den gegenständlichen Zusatztafeln zum Fahrverbot ein (VfGH vom 24. September 1996, V75/96; VwGH vom 25. April 1985, 84/02/0267).
1.3 Als Zwischenergebnis lässt sich sohin festhalten, dass die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung gesetzwidrig erfolgte; nach der ständigen Rechtssprechung müssen die entsprechenden Verkehrszeichen aus der Sicht des fließenden Verkehrs - unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände - einsichtig sein. Diesem gesetzlichen Gebot wird hier nicht entsprochen; der Fahrzeuglenker ist bei den vorliegenden Umständen zur vollständigen und richtigen Erfassung des gesamten Textes der Zusatztafel nicht in der Lage, ohne sein Fahrzeug erheblich (und für andere Verkehrsteilnehmer gefährdend) abzubremsen bzw. anhalten zu müssen. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Unfallgefahr auf einer Bundesstraße. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin zur Gänze aufzuheben.
2. Gesetzwidrigkeit/Mangelnde Eignung der Verordnung aus fachlicher Sicht
2.1. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die sachlichen Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu ermitteln sind. Die nunmehr gefestigte Rechtssprechung fordert eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. Belästigungen für die Bevölkerung oder Umwelt und auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse durch Einholung entsprechender Fachgutachten.
Die Verordnungserlassende Behörde hat zwar vor Erlassung des LKW-Fahrverbotes die Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik der Landeregierung Oberösterreich vom 29. Juni 2007 sowie der Abteilung Verkehrstechnik der Landesregierung Oberösterreich vom 26. Juni 2007 eingeholt, sich offensichtlich jedoch nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen inhaltlich auseinander gesetzt. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten, dass seitens der Sachverständigen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung des LKW-Fahrverbotes kein geeignetes Mittel zur Verringerung von Belastungen bzw. zur vorgegebenen Zielerreichung darstellt (siehe insbesondere Gutachten der Umwelt- und Anlagentechnik vom 29. Juni 2007). Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass die Behörde das Gutachten unter Zeitdruck in Auftrag gegeben hat und lediglich das Gutachten aus formalen Gründen eingeholt hat. Im Rahmen der anhängigen Verfahren - betreffend dieses LKW-Fahrverbotes - hat sich ergeben, dass sich die Behörde bei den Übermittlungen der Akten zur Verordnung zunächst weigerte, das umwelttechnische Gutachten von sich aus zu ermitteln. Erst durch mehrfache Intervention des einschreitenden Rechtsvertreters konnte Einblick in die Gutachten gewonnen werden, aus denen sich nunmehr klar ergibt, dass das verordnete LKW-Fahrverbot zur Erreichung des vorgegebenen Ziels ungeeignet und sohin gesetzwidrig ist.
Die Behörde erließ das zugrundeliegende LKW-Fahrverbot sohin in qualifiziert rechtswidriger Weise. Trotz Vorliegens von fachlichen Stellungnahmen seitens der Landesregierung, die ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die Erlassung eines LKW-Fahrverbotes zur gesetzten Zielerreichung nicht geeignet ist, hat die Behörde - offensichtlich unter Druck seitens der dahinter stehenden politischen Kräfte - das Fahrverbot erlassen.
2.2. Zum Umwelttechnischen Gutachten im Einzelnen
Das dem LKW-Fahrverbot zugrundeliegende umwelttechnische Gutachten wird auszugsweise wie folgt zitiert:
„Eine flächenhafte Darstellung der Immissionssituation war aufgrund der Terminvorgabe nicht möglich."
„Durch ein LKW-Fahrverbot wird im günstigsten Fall eine Verbesserung der Schallsituation von 2 dB erreicht. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass schalltechnische Maßnahmen erst bei einer Änderung von mehr 3 dB als merkbare Verbesserung empfunden werden."
„Das charakteristische LKW-Geräusch wird jedoch durch die verbleibenden Fahrzeuge verursacht und bleibt damit weiterhin bestehen."
„Diese Grenzwerte werden jedoch auch durch die Pegelabnahme , in Folge eines LKW-Fahrverbotes nicht eingehalten."
„Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzuhalten, dass durch das geplante LKW-Fahrverbot eine Pegelabnahme von bis zu 2dB erreicht wird. Diese Änderung ist zwar messtechnisch nachweisbar, führt aber subjektiv kaum zu einer Verbesserung."
Die auszugsweise dargestellten Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zeigen zweifelsfrei, dass das verordnete LKW-Fahrverbot kein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Umweltbelastungen im betreffenden Straßenabschnitt darstellt. Die verordnungserlassende Behörde hat sich sohin über die fachkundigen Ermittlungsergebnisse hinweggesetzt und das LKW-Fahrverbot in qualifiziert gesetzwidriger Weise erlassen. Das LKW-Fahrverbot ist sohin gesetzwidrig und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.
2.3. Zum Verkehrs technischen Gutachten im Einzelnen
Auch aus diesem Gutachten ist abzuleiten, dass das verordnete LKW-Fahrverbot in gesetzwidriger Weise erlassen wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich an keiner Stelle, welche Verkehrszählungen bzw. welche Messergebnisse tatsächlich zugrunde gelegt wurden. Weiters fehlen dem Gutachten Ausführungen zu einer tatsächlichen Auseinandersetzung bzw. einer Gegenüberstellung von Verkehrsbelastungen im betreffenden Fahrverbotsbereich mit Straßenabschnitten, die sich vor bzw. nach dem Verbotsbereich befinden. Weiters negiert das Gutachten die Tatsache, dass der LKW-Verkehr in den Bereichen vor und nach dem Fahrverbotsbereich deutlich zugenommen hat und somit lediglich eine Verlagerung des Verkehrs auf vergleichbare Streckenabschnitte hervorgerufen wurde. Die Rechtssprechung sieht diesbezüglich vor, dass bei einem bestimmten Streckenabschnitt, für welchen die Verordnung erlassen werden soll, die für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen verglichen werden müssen, die für die anderen Streckenabschnitte bzw. vergleichbaren Straßen zutreffen. Ein derartiger Vergleich wurde im gegenständlichen Fall vom Sachverständigen nicht vorgenommen (VfSIg 89/1980; 15643).
3. Mangelndes Anhörungsverfahren im Verordnungserlassungsverfahren
3.1 Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Anhörungs- bzw. Ermittlungsverfahren durchzuführen, im Rahmen dessen die Äußerungen der gesetzlichen Interessensvertretungen inhaltlich zu würdigen sind. Weiters müssen vor Erlassüng eines Fahrverbotes die sachlichen Entscheidungsgrundlagen, die für eine Interessensabwägung gemäß § 43 Absatz 2 StVO notwendig sind, hinreichend ermittelt werden. '
Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Anhörungsverfahren „lediglich pro forma halber" durchgeführt worden. Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den gegensätzlichen Interessen hat es offensichtlich nicht gegeben.
Die gesetzlich vorgeschriebene Interessensabwägung verlangt eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen unter Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall -an der Erhebung entsprechender Entscheidungsgrundlagen oder wird im Zuge der gebotenen Interessensabwägung auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen nicht hinreichend bedacht genommen, ist eine verkehrsbeschränkende Verordnung - wie das gegenständliche Fahrverbot - gesetzwidrig im Sinne des § 43 Absatz 2 StVO.