Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130606/2/BMa/Se

Linz, 28.11.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des DI Mag. B G, Rechtsanwalt in P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. Oktober 2008, FD-StV-StV-375166-2008 Wi, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetztes zu Recht erkannt:

 

      I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds. 8,60 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. Oktober 2008, Zl. FD-StV-StV-375166-2008 Wi, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 16. Februar 2008 in der Zeit von 9.26 Uhr bis 9.44 Uhr sein Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels in der Hamerlingstraße 1 abgestellt habe, ohne die hiefür entsprechende Parkgebühr entrichtet zu haben; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs.1 und 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 iVm §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 und 7 Abs.1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels, jeweils in der geltenden Fassung, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm § 9 Parkgebührenverordnung der Stadt Wels 2001 zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 3. November 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. November 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Bw habe das im Spruch des bekämpften Bescheids vorgeworfene Verhalten begangen. Die Parkgebühr sei auch in keiner anderen Form entrichtet worden (§ 7 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF). Die Parkzeit sei um zumindest 18 Minuten überschritten gewesen. Gemäß § 4 Oö. Parkgebührengesetz sei die Parkgebühr mit Beginn des Abstellens fällig. Der vom Bw ins Treffen geführte dringende Toilettenbesuch könne nicht als Entschuldigungsgrund für die Nichtentrichtung der Parkgebühr herangezogen werden.

 

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei aufgrund des Sachverhalts keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die belangte Behörde sei hiefür beweispflichtig. Die belangte Behörde übersehe, dass beim Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer von 10 Minuten keinesfalls eine Parkgebühr zu entrichten sei, die Parkgebühr sei erst nach Ablauf der 10 Minuten vom Beginn der Parkzeit angefangen fällig. Die Überschreitung der Parkdauer sei auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen, so habe er unvorhergesehen eine Toilette dringend aufsuchen müssen und damit die verspätete Rückkehr zum Pkw bewirkt. Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und – konkludent – Einstellung des Verfahrens begehrt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Wels zu FD-StV-StV-375166-2008 Wi; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Die Parkgebühr ist nach § 4 Abs.2 leg.cit. bei Beginn des Abstellens fällig.

§§ 4 Abs.1 und 6 Abs.1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 sind zu den zitierten Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes idente Regelungen.

Gemäß § 7 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 wird die Parkgebühr nach § 3 Abs.1, 1a, 1b und 2, 2a, 2b durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten entrichtet; als Nachweis der Entrichtung dient ausschließlich der Parkschein gemäß Abs.2. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der nach den straßenpolizeilichen Vorschriften insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass er im Zeitraum von 9.26 Uhr bis 9.44 Uhr die fällige Parkgebühr nicht entrichtet gehabt hatte.

Er hat daher tatbildlich im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens bringt der Rechtsmittelwerber allerdings vor, er habe dringend eine Toilette aufsuchen müssen und damit die verspätete Rückkehr zum Pkw bewirkt. Die Überschreitung der Parkdauer sei daher auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen gewesen.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen hatte die belangte Behörde daher nicht den Beweis des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die gem. § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen darzutun, dass die Überschreitung der Parkdauer auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sei. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber kein entschuldigender Notstand zugute zu halten ist, wenn er sich aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage gebracht hat. Es ist dem Berufungswerber dann zumutbar, sich um einen anderen Parkplatz umzusehen oder einen Parkschein ordnungsgemäß auszufüllen, wenn er noch genügend Zeit findet, die Toilette aufzusuchen (vgl. UVS Kärnten KUVS-846/1/92 vom 3. August 1992).

Er hat sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

5. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis 220 Euro folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat der Strafbemessung die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt und hat straferschwerend oder strafmildernd keine Umstände gewertet. Auch wenn die belangte Behörde nicht den Strafmilderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit herangezogen hat, war die Strafe nicht herabzusetzen. Denn diese ist bereits von der belangten Behörde mit rund 20% des Strafrahmens und damit im unteren Bereich festgesetzt worden. Im übrigen wird auf die zutreffenden Strafzumessungsgründe der belangten Behörde verwiesen.

 

6. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds. 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

VwSen – 130606/2/BMa/Se vom 28. November 2008

 

Rechtssatz:

 

Dem Berufungswerber ist kein entschuldigender Notstand zugute zu halten, wenn er sich aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage gebracht hat (VwGH 30.06.1993, 93/02/0066).

Es ist dem Berufungswerber dann zumutbar, sich um einen anderen Parkplatz umzusehen oder einen Parkschein ordnungsgemäß auszufüllen, wenn er noch genügend Zeit findet, die Toilette aufzusuchen (vgl. UVS Kärnten KUVS-846/1/92 vom 3. August 1992).

 

Die belangte Behörde hatte nicht den Beweis des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die gem. § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Normen: § 2 Öo. Parkgebührengesetz iVm. Parkgebühren - Verordnung der Stadt Wels 2001

                  § 5 Abs. 2 VStG

 

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