Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150691/5/Lg/Hu

Linz, 17.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A K, A, I R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Juli 2008, Zl. BauR96-234-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
144 Stunden verhängt, weil er am 3. September 2007, 11.07 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen  die A8 bei km 74.293, Gemeinde S. M, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass aus den beigeschlossenen Unterlagen deutlich zu erkennen sei, dass nur eine Fahrt nach Österreich mit Unterbrechungen und Pausen stattgefunden habe und lege einen Strafbescheid der Stadt Wels vor. Der Bw habe der Erstbehörde mitgeteilt, dass er für eine Fahrt nach Österreich mehrmals bestraft wurde und nicht für einen Tag, wie die Erstbehörde es geschildert habe. Es würde ihm der Vorwurf gemacht, die entsprechende Nachzahlung nicht rechtzeitig vorgenommen zu haben. Nach 3,5 Monaten habe der Bw das alles aus dem ersten Strafbescheid erfahren. Die Achsenzahl am Mautgerät stelle man einmal richtig ein und nicht für jeden Ort, Stadt oder Gemeindegebiet neu ein. Mit dieser Einstellung könne man jahrelang fahren, ohne neue Einstellungen vornehmen zu müssen. Für diese einmalige nicht vorgenommene Einstellung habe er die Geldstrafe bezahlt und sei somit der § 20 Abs.2 BStMG erfüllt. Wer zuerst reagiert habe, bekomme auch das Geld.

 

Angeschlossen sind Kopien der Einzelleistungsinformationen und eine Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates Wels.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20. November 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungs­grund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungs­abhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen: 4, eingestellte Achszahl: 3. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 25. September 2007 um 14.00 Uhr schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen 3 Wochen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 benannte die Zulassungsbesitzerin den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 2. Jänner 2008 äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass das Mautgerät schon im Fahrzeug eingebaut gewesen und er am Grenzübergang nur habe prüfen müssen, ob genügend Geld aufgebucht sei. Er sei das erste Mal nach Österreich gefahren und würde für seine Unwissenheit im Mautsystem bestraft. Sein Chef habe schon 600 Euro dafür einbezahlt und würden diese von seinem Lohn abgezogen. Danach habe der Bw Strafverfügungen der Stadt Wels, der BH Graz-Umgebung und der BH Schärding bekommen und könne man für eine Tat doch nicht mehrmals bestraft werden.

 

Einer Stellungnahme der A vom 18. Februar 2008 ist im Wesentlichen die Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Weiters wurde angeführt, dass sich gemäß § 8 BStMG und Mautordnung Teil B der Fahrer vor, während und nach der Fahrt u.a. von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen habe. Die Bedientaste, wenn sie kürzer als 2 Sekunden lang gedrückt würde, bewirke ein Aufleuchten der eingestellten Fahrzeugkategorie und habe somit der Fahrer die Möglichkeit, vor Fahrtantritt durch Drücken der Bedientaste sowohl die Funktion der GO-Box, als auch das Aufleuchten der aktuell eingestellten Fahrzeugkategorie festzustellen.

 

Im Falle der Verwendung einer zu niedrigen Kategorie besteht neben der Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 die weitere Möglichkeit einer zentralen Nachzahlung aufgrund der Angaben des Kunden binnen 48 Stunden ab der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Einrichtung der Maut (d.h. nur eine Teilentrichtung der Maut) stattgefunden habe. Die genannte Nachzahlung kann unter der Voraussetzung der Bekanntgabe bzw. Eintragung folgender Daten entweder telefonisch beim A Call Center oder über das Internet vorgenommen werden:

  1. PAN
  2. die GO-Box-Identifikationsnummer jener GO-Box, die im Zeitpunkt der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut verwendet wurde,
  3. das in der GO-Box eingetragene Land und Kennzeichen,
  4. Angabe der ordnungsgemäßen Kategorie,
  5. Daten und Zeitraum, an dem keine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut stattgefunden hat,
  6. Bekanntgabe eines gültigen Zahlungsmittel gemäß Punkt 3.1.3 des Anhangs 2 über das die zentrale Nachzahlung vorgenommen werden kann,
  7. Name und Rechnungsanschrift bei anonymen Pre-Pay-Kunden, sofern der anonyme Pre-Pay-Kunde die Ausstellung und Zusendung einer Rechnung verlangt.

 

Der übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht nachgekommen worden. Weiters sei angemerkt worden, dass im Zeitraum vom 3.9.2007 bis 5.9.2007 drei weitere Delikte mit den Nummern 1389427, 1390069 und 1390803 aufgrund einer nicht korrekt eingestellten Achsenzahl gebildet und ebenfalls zur Anzeige gebracht wurden, da die geforderte Ersatzmaut nicht entrichtet wurde.  

Als Beilagen sind das Beweisfoto sowie die Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass er die Strafe am 3.3.2008 an die Steiermärkische Bank und Sparkasse, Empfänger Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, zu 15.1-2007/542002, überwiesen habe.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15.4.2008 wurde der Bw darauf aufmerksam gemacht, dass das gegenständliche Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding anhängig sei und eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ergeben habe, dass auch dort nicht irrtümlich ein Betrag eingelangt sei.

 

Der Bw rechtfertigte sich mit Schreiben vom 20.4.2008 insoferne, dass er die verhängte Mindeststrafe bezahlt habe. Für die Nachzahlung der Maut solle sich die Erstbehörde an den Zulassungsbesitzer Herrn B wenden. Als Beilage ist eine Kopie des Zahlscheines angeschlossen.

 

Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.6.2008 ist ersichtlich, dass der Bw mit Straferkenntnis vom 19.2.2008, Tatzeit 5.9.2007, 12.43 Uhr, rechtskräftig bestraft worden und der Strafbetrag in Höhe von 330 Euro am 7.3.2008 eingelangt sei. Als Beilage angeschlossen ist die Anzeige der A vom 20.11.2007, GZ. 1390803.

 

Dazu äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 5.7.2008 dahingehend, dass nur eine Fahrt nach Österreich erfolgt sei. Er sei am 3.9.2007 über die österreichische Grenze gefahren, am 4.9.2007 sei ent- und beladen worden und am 5.9.2007 sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Gemäß § 20 Abs.1 BStMG sei er bestraft worden und habe er die Geldstrafe am 3.3.2008 bezahlt, somit sei dieses Gesetz erfüllt. Die Achsenzahl stelle man einmal richtig und nicht für jeden Ort, Stadt oder Gemeindegebiet neu ein, aber jedes Gemeindegebiet wolle abkassieren.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

Mit Schreiben des UVS vom 14.10.2008 sei dem Bw die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, da aus der der Berufung beigelegten Einzelleistungsinformation ersichtlich sei, dass er am 3.9.2007 um 11.46 Uhr in P/B S und um 21.01 Uhr im Bereich K W gewesen sei. Aufgrund der zeitlichen Lücke gehe der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw die Autobahn verlassen habe. Weiters sei dem Bw mitgeteilt worden, dass aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei.

Dazu wurde vom Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die A- und S-F-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und er eine falsche Einstellung der Kategorie/Achsenzahl bei der GO-Box vorgenommen hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw geht davon aus, dass es sich bei drei Verwaltungsübertretungen um ein fortgesetztes Delikt handle und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammen zu fassen seien.

 

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbstständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 v. 18.3.2004).

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Jedes Abfahren von der Autobahn ermöglicht nicht nur das An- bzw. Abhängen von Anhängern etc. sondern macht deshalb ggf. eine Umstellung (bzw. jedenfalls eine Kontrolle) der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box erforderlich. Mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke beginnt somit eine neuerliche Deliktsverwirklichung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung vor jeder Fahrt auf einer Mautstrecke u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat.

 

Zur Strafverfügung der Stadt Wels ist festzuhalten:

Aus der den vorliegenden Einzelleistungsinformationen ersichtlichen Fahrtrichtungen bzw. –strecken ist ersichtlich, dass der Bw am 3.9.2007 um 11.07 Uhr die Staatsgrenze S – S passiert habe, um 11.46 Uhr sich in P/B S und um 21.01 Uhr im Bereich K W befunden habe. Aufgrund der zeitlichen Lücke – und auch im Hinblick auf die Nichtbeantwortung des gewährten Parteiengehörs durch den Bw – geht der Unabhängige Verwaltungssenat von einem Verlassen der Autobahn aus.

 

Hinsichtlich der Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist festzuhalten, dass diese die Fahrt vom 5.9.2007 um 12.43 Uhr in G betrifft. Der gegenständliche Tatvorwurf betrifft jedoch den 3.9.2007 um 11.07 Uhr, A8 bei km 74,293, Gemeinde S. M.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass von keinem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, da nicht davon auszugehen ist, dass eine ununterbrochene Fahrt vom 3.9.2007, 11.07 Uhr bis 5.9.2007 um 12.43 Uhr, stattgefunden hat.

 

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Hinsichtlich der Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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