Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100112/3/Gf/Kf

Linz, 13.09.1991

VwSen - 100112/3/Gf/Kf Linz, am 13. September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des des H K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juli 1991, Zl. VU/S/915/91-R, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben; im übrigen wird diese abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist demnach schuldig, es als Lenker eines KFZ nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl der Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben ist; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.5 StVO begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 1.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

II. Für das Strafverfahren in I. Instanz ist gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag von 100 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1 . Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 11. März 1991 verursachte der Beschwerdeführer um 00.30 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in L, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Dieser wurde vom geschädigten Unfallgegner am selben Tag um 9.25 Uhr Organen der Bundespolizeidirektion Linz angezeigt. Vom Beschwerdeführer war bis dahin keine Unfallsmeldung erstattet worden.

1.2. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Mai 1991, Zl. VU/S/915/91-R, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen sowie dieses Fahrzeug nicht entsprechend weit rechts gelenkt zu haben, und wurde hiefür mit einer Geldstrafe von insgesamt 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 7 Tage) belegt.

1.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch erhoben.

1.4. Die Bundespolizeidirektion Linz hat diesen Einspruch mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1991, Zl. VU/S/915/91-R, abgewiesen und über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der in § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990 (im folgenden: StVO), normierten Anhaltepflicht eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO (Rechtsfahrgebot) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

1.5. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 17. Juli 1991 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verletzung der Anhaltepflicht allein schon dadurch begangen habe, daß er - nachdem er zunächst angehalten und den vorgefundenen Sachschaden (geknickter Betonpfeiler eines Gartenzaunes) begutachtet hatte - ohne weitere Maßnahmen zu setzen sein Fahrzeug vom Unfallsort entfernt hat, selbst wenn dies nur deshalb geschehen sei, um den Verkehr nicht zu behindern. Da der Beschwerdeführer daraufhin auch weder dem geschädigten Unfallgegner seinen Namen und seine Auskunft nachgewiesen noch ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hätte, sei auch die Verletzung der gesetzlich gebotenen Verständigungspflicht erwiesen. Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot müsse dem Beschwerdeführer schließlich deshalb zum Vorwurf gemacht werden, weil dadurch die Sachbeschädigung erst habe eintreten können.

Bei der Strafbemessung sei ein durchschnittliches Monatseinkommen von 10.000 S zugrundegelegt und die bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet wurden; Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2.2. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auch auf die Begründung seines Einspruches gegen die Strafverfügung und bringt insgesamt vor, daß er wegen der vorgerückten Nachtzeit erst am folgenden Morgen mit dem Geschädigten in Kontakt habe treten wollen; daher habe er auch die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle unterlassen; da sein Fahrzeug nun mitten auf der Straße zum Stehen gekommen sei, habe er es gegenüber der Unfallstelle geparkt, was zusätzlich für seine Absicht gesprochen habe, am nächsten Morgen mit dem Unfallgegner in Kontakt treten zu wollen; schließlich sei es nicht infolge Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot, sondern beim Rückwärtsfahren zum Unfall und der daraus resultierenden Sachbeschädigung gekommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. VU/S/915/91-R; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und der Beschwerdeführer dies im übrigen nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.5 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldet - es sei denn, er hätte selbst dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen -, und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) zu bestrafen.

Dem Verursacher eines Verkehrsunfalles ist es damit in der Regel anheimgestellt, entweder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle zu verständigen oder dem Geschädigten selbst seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Entscheidet sich der Verursacher dafür, nach der zweiten dieser Alternativen vorzugehen, so hat diesfalls - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 4 Abs.5 StVO ergibt - aber auch die Bekanntgabe seiner Personaldaten an den Geschädigten ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Will der Verursacher den Geschädigten hingegen - weil es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, spät in der Nacht war - nicht sofort verständigen, dann ist dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber selbst dann dazu verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsdienststelle Meldung zu erstatten, wenn ihm der Geschädigte bekannt ist (vgl. z.B. VwGH vom 5.5.1964, Zl. 336/63 = ZVR 48/1965); umsomehr besteht diese Verständigungspflicht daher dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Geschädigte dem Verursacher nicht bekannt ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 99 Abs.3 litb i.V.m. § 4 Abs.5 StVO ausgegangen. Da zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten hinreicht und gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten - um eine solche handelt es sich beim Delikt des § 99 Abs.3 lit.b StVO Fahrlässigkeit ohne weiteres deshalb angenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Schuldausschließungsgründe glaubhaft machen konnte, war dessen Bestrafung durch die belangte Behörde auch insoweit rechtmäßig. Auch hinsichtlich der Höhe der Strafbemessung, die im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, ist dem unabhängigen Verwaltungssenat kein fehlerhaftes Vorgehen der belangten Behörde erkennbar, sodaß deren Strafausspruch bezüglich der Verletzung der gesetzlichen Verständigungspflicht insgesamt zu bestätigen war.

4.2. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.1 lit.a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Lenker, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht sofort anhält, und ist hiefür mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis 6 Wochen) zu bestrafen.

Daß der Beschwerdeführer sofort nach dem Anprall am Gartenzaun angehalten hat, wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt; sie wirft dem Beschwerdeführer aber vor, nicht auch weitere Maßnahmen (wie Absicherung der Unfallstelle und Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) vorgenommen und dadurch die Anhaltepflicht verletzt zu haben.

Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Nach dem eigenen und von der Behörde auch unbestritten gelassenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat dieser die Beschädigung des Gartenzaunes festgestellt, sein Alleinverschulden einbekannt (und in der Folge auch niemals bestritten) und sein mitten auf der Fahrbahn zum Stehen gekommenes Kraftfahrzeug am gegenüberliegenden Straßenrand abgestellt. Danach konnte die belangte Behörde nicht mit Grund davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 4 Abs.1 StVO nicht nachgekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit als unbegründet aufzuheben.

4.3. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, und ist hiefür mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bist zu zwei Wochen) zu bestrafen.

Inwieweit die gegenständliche Sachbeschädigung durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot verursacht worden sein soll, läßt sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt nicht entnehmen. Die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO pönalisiert nicht schlechthin jeden Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, sondern bezieht dieses - wie sich schon aus der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" ergibt ausschließlich auf den fließenden Verkehr. Sie gilt daher nach ständiger Rechtsprechung z.B. nicht für eine Rückwärtsfahrt (vgl. z.B. OGH vom 24.1.1974, 2 Ob 1/74 = ZVR 177/1974), wie sie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall behauptet und von der belangten Behörde auch unbestritten gelassen wurde, bzw. nicht (unbedingt) auf Parkplätzen (vgl. z.B. OGH vom 8.7.1982, 8 Ob 149/82 = ZVR 205/1983). In Verkennung dieser Rechtslage hat daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Übertetung des § 99 Abs.3 lit.a i.V.m. § 7 Abs.1 StVO bestraft, weshalb das angefochtene Straferkenntnis auch insoweit aufzuheben war.

5. Da der Beschwerde - wenn auch nur teilweise - Folge gegeben wurde, war für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben und der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.2 VStG auf 100 S herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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