Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100114/2/Fra/Kf

Linz, 05.09.1991

VwSen - 100114/2/Fra/Kf Linz, am 5. September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die rechtzeitig erhobene Berufung des H S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Juli 1991, Zl. III-St-183/91/G, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des Meldegesetzes 1972, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 i.V.m. § 63 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1991, Zl. III-St-183/91/G, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 97 Abs.5 StVO 1960 2.) § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 und 3.) § 3 Abs.1 Meldegesetz in Anwendung der §§ 1.) 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2.) 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 3.) 16 Meldegesetz Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 11. Jänner 1991 um 22.36 Uhr das Fahrrad auf der F in östlicher Richtung gelenkt hat und vor der Kreuzung W - K M Straße der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes anzuhalten (Haltezeichen wurde mit einer roten Taschenlampe gegeben) nicht Folge geleistet hat und 2.) er sich um 22.38 Uhr in W, in Höhe des Hauses F geweigert hat, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte und 3.) am 27. März 1990 in W, I.-B Straße Nr. Unterkunft genommen und er es bis 11. Jänner 1991 unterlassen hatte, sich bei der Meldebehörde anzumelden.

2. Ferner wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG 1.040 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt. Danach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 26. Juli 1991 mündlich verkündet.

Es stützt sich laut Begründung auf den in der Anzeige dargestellten Sachverhalt und das vom Beschuldigten erklärte Geständnis.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine orgnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Der Beschuldigte wurde gemäß § 13a AVG mit der Rechtswirkung eines Rechtsmittelverzichtes belehrt. Diese Belehrung ist vom Leiter der Amtshandlung sowie vom Beschuldigten unterfertigt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die Erklärung des Beschuldigten, nach Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Einbringung einer Berufung zu verzichten. Diese Erklärung ist wiederum vom Beschuldigten sowie vom Leiter der Amtshandlung eigenhändig unterfertigt.

4. Über diesen sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Nach § 66 Abs.4 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung unter anderem nicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

Weder aus der Berufung noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich irgendein Anhaltspunkt, welcher auf die Unwirksamkeit des Berufungsverzichtes schließen lassen könnte. Derartige Umstände werden auch vom Berufungswerber nicht behauptet.

Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei einer Unterfertigung eines Berufungsverzichtes davon auszugehen ist, daß der Unterfertiger seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat.

Nachdem der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage völlig klar ist, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden und war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf das Berufungsvorbringen selbst eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner 6

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