Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231019/6/Ste

Linz, 17.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über den Antrag des G Z, L, auf Beigebung eines Verteidigers zu Recht erkannt:

         Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 2008, GZ II/S-43.872/07-2 SE, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem im Spruch genannten (dem Antragsteller am 25. November 2008 durch Hinterlegung zugestellten) Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Antragsteller bestraft, weil er (kurz zusammengefasst) als verantwortlicher Leiter einer genau bezeichneten Versammlung nicht für die Wahrung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung gesorgt habe, da mehrere Personen ihre Gesichtszüge durch schwarze Kapuzen und Schals verhüllt hatten und somit gegen das bei Versammlungen geltende Vermummungsverbot verstoßen wurde.

Gegen den Antragsteller wurde deswegen von der Behörde erster Instanz eine Verwaltungsstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

1.2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 (zur Post gegeben am 4. Dezember 2008) und damit rechtzeitig iSd. § 51a Abs. 2 VStG wurde vom Antragsteller – ohne jede weitere Begründung – die Beigabe eines Verteidigers für das genannte Verfahren beantragt.

1.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 wurde der Antragsteller vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert, ua. seinen Antrag näher zu begründen. Darüber hinaus wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass nach vorläufiger Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sein dürfte, insbesondere weil die zur fraglichen Verwaltungsstrafbestimmungen und die im Verfahrens sonst bestehenden Rechtsfragen nicht besonders schwierig und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinreichend klargestellt sein dürfte sowie wegen der geringen Höhe der drohenden Strafe auch keine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Antragsteller anzunehmen sei. Im Übrigen dürfte seine finanzielle Situation jedenfalls nicht so sein, dass er außerstande wäre, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte der Antragsteller seine Erinnerung über den Zustellzeitpunkt mit. Darüber hinaus bemerkte er, dass er die vorläufige Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht beurteilen können, da ihm die Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht bekannt ist. Gerade deswegen stelle er ja den Antrag auf Verfahrenshilfe. Eine darüber hinausgehende Begründung für den Antrag auf Verfahrenshilfe enthält das Schreiben nicht.

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erhob darüber hinaus Beweis durch Einsicht in den von der Bundespolizeidirektion Linz angeforderten Zustellnachweis, aus dem sich der Hinterlegungszeitpunkt (Beginn der Abholfrist: 25. November 2008) ergibt.

2.1. § 51a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, andrerseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Besondere Gründe in der Person des Beschuldigten wurden von ihm nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 180 Euro, die sich sowohl im unteren Bereich des Strafrahmens (von 720 Euro) bewegt, als auch absolut gering ist (vgl. auch § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG), führt zu keinem anderen Ergebnis. In seinem Antrag vermochte der Antragsteller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

Der (alleinige) Hinweis auf die ihm nicht bekannte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist jedenfalls nicht tauglich, die genannte Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, weil diese gegebenenfalls ohnehin von Amts wegen vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu berücksichtigen sein wird und die Verfahrensgesetze auch andere Instrumente zum „Schutz“ einer nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Person enthalten (vgl. etwa § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet).

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine detaillierte Prüfung und Darstellung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit, die im Übrigen ebenfalls nicht gegeben ist, verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach § 51 Abs. 5 letzter Satz VStG im Fall der Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrags auf Beigebung eines Verteidigers die Berufungsfrist im Hauptverfahren mit der Zustellung des abweisenden Bescheids an den Antragsteller (als Beschuldigten im Hauptverfahren) zu laufen beginnt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

Rechtssatz:

 

VwSen-231019/6 vom 17. Dezember 2008

 

(VStG, § 51a - Verfahrenshilfe):

 

Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verteidigers mangels Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und mangels Mittellosigkeit; einfacher Sachverhalt, einfache Rechtsnorm, geringe Strafhöhe.

 

Der (alleinige) Hinweis auf die ihm nicht bekannte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist jedenfalls nicht tauglich, die Bewilligungsvoraussetzungen zur Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erfüllen, weil diese gegebenenfalls ohnehin von Amts wegen vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu berücksichtigen sein wird und die Verfahrensgesetze auch andere Instrumente zum „Schutz“ einer nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Person enthalten (vgl. etwa § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet).

 

 

 

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