Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251985/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 16.12.2008

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des A B, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2008, GZ 43967/2008, wegen zwei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II.        Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2008, GZ 43967/2008, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 112 Stunden) verhängt, weil er als Gewerbeinhaber seiner Firma am 28. Juni 2008 zwei Personen als Aushilfe bei einem Stadtfest beschäftigt gehabt habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe er jeweils eine Übertre­tung des § 33 Abs. 1 und 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des örtlich zuständigen Finanzamtes als erwiesen anzusehen und dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 21. November 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. November 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ihm eine der beiden Personen, die mit ihm befreundet sei, auf Grund einer Grippeerkrankung seiner Frau freiwillig und ohne hiefür ein Entgelt bekommen zu haben ausgeholfen habe. Bei der anderen Person habe es sich um den Halbbruder seines Freundes gehandelt, der sich bloß von Letzterem Geld leihen wollte, aber keinesfalls irgendwelche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtet habe.

Da somit in beiden Fällen kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, habe auch keine Meldepflicht bestanden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu GZ 43967/2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG begeht jener Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung und ist dieser hiefür mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der eine von ihm beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Dienstnehmer) nicht vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmeldet.

Unter „Dienstnehmer“ iS. dieser Strafnorm ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich jeder zu verstehen, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass sich schon aus der Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf/Perg/Steyr vom 12. September 2008, GZ 51/15101/6/2008, kein Hinweis darauf entnehmen lässt, ob bzw. in welcher Weise die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Personen vom Rechtsmittelwerber zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich beschäftigt waren. Hinsichtlich beider findet sich nämlich sowohl unter der Überschrift „Sachverhalt“ als auch unter der Rubrik „Ausgeübte Tätigkeit“ lediglich der lapidare Hinweis, dass diese „im Grill-Catering-Stand“ bzw. im „Grill-Catering-Wagen“ des Rechtsmittelwerbers „angetroffen wurden“ (vgl. S 2 und 3 dieser Anzeige).

Ein bloßer Aufenthalt in Räumlichkeiten des Unternehmens stellt jedoch per se noch keine Beschäftigung i.S.d. § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG dar. Da sich – wie bereits ausgeführt – auch aus den übrigen Aktenteilen keinerlei Hinweise auf eine konkrete Tätigkeit, die allenfalls gegen Entgelt ausgeübt wurde und somit als eine Beschäftigung im Unternehmen des Beschwerdeführers angesehen werden könnte, ergeben, war sohin im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) zugunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass der ihm angelastete Tatbestand nicht erfüllt ist.

3.3. Da sohin kein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.d. § 111 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG vorlag, war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen; ob bzw. in welchem Umfang das Strafverfahren weiterzuführen ist, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-251985/2/Gf/Mu/Ga vom 16. Dezember 2008

 

§ 33 Abs. 1 ASVG; § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG:

 

Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung nicht erfüllt, wenn sich aus dem Akt, insbesondere aus der Anzeige des Finanzamtes nur ergibt, dass die betretenen Personen im Bereich des Unternehmens angetroffen wurden, aber ansonsten kein Hinweis dafür vorliegt, worin die Tätigkeit dieser Personen für den Unternehmer gegen Entgelt bestanden haben soll.

 

 

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