Linz, 18.12.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W R, M, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 16. April 2008 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 26. März 2008, VerkR96-9265-2007-Kb, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Tatzeit auf 2. Oktober 2007 berichtigt wird. Die Geldstrafe wird jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a iVm der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. Oktober 2007 um 8.13 Uhr den Lkw xx (A) mit dem Anhänger xy (A) im Gemeindegebiet Frankenmarkt auf der B1 bei Strkm 261.652 in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt und als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg aufweise, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" nicht beachtet habe.
Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf die zunächst beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nach Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, im Zusammenhang mit einer von einem Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung in einem gleich gelagerten Verfahren (Tonbandprotokoll vom 21.11.2008, VwSen-163213/17ad/Br/RSt) ausdrücklich verzichtet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das für die die B1 auf eine Strecke von ca 7 km unbeschränkt geltende Lkw-Fahrverbot sei gesetzwidrig. Zur Fernhaltung von Lärm, Geruch und Schadstoffen sei es ungeeignet; es reduziere diese nur in geringem Ausmaß. Die B1 bestehe schon viele Jahrzehnte in der derzeitigen Streckenführung als wichtigste Verkehrsverbindung zwischen Salzburg und Wien neben der A1. Der von ihm gelenkte Lkw sei lärmarm und ihn in das Fahrverbot miteinzubeziehen, sei unsachlich, was der Verfassungsgerichtshof beim Nachtfahrverbot auf der B312 Lofererstraße als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend festgestellt habe. Die Erwägungen gelten auch für die B1 bei Frankenmarkt. Die B1 verbinde Wirtschaftszentren mit hoher Wertschöpfung und vielen Arbeitsplätzen. Eine funktionierende Güterversorgung über die Bw sei für den Wirtschaftsstandort und die Nahversorgung unerlässlich; das Fahrverbot gefährde auch die örtlichen Nahversorger. Die Verordnung lasse eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Bevölkerung und der verkehrspolitischen Bedeutung der Bw in diesem Bereich vermissen. Lärmarme Lkw entsprechend dem Stand der Technik seien keine unzumutbare Lärmbelästigung; auch das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung sei verletzt. Der Kundmachungsmangel durch den umfangreichen klein geschriebenen Text auf der Zusatztafel, der von einem Lkw-Lenker mit zulässigen 85 km/h Annäherungsgeschwindigkeit unmöglich zu lesen oder gar auf einen Ausnahmetatbestand, zB den nicht definierten Ziel- und Quellverkehr, zu prüfen sei, sei gravierend. Beantragt wird die Beischaffung des Verordnungsaktes zur Prüfung eines ev. Ermittlungsverfahrens in Bezug auf Anhörungsrechte der gesetzlichen Interessenvertretungen. Mit dem Hinweis auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren wird Verfahrenseinstellung beantragt und die Einbringung eine VO-Prüfungsantrages gemäß Art 139 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof angeregt.
Ergänzend führt der Bw im Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 aus, die in der Judikatur nach logischen Gesichtspunkten geforderte Lesbarkeit der Zusatztafeln sei nicht gegeben, daher könne von einer Kundmachung nicht gesprochen werden. Die Buchstabengröße betrage nur 8,5 cm, wie bei einer mündlichen Verhandlung festgestellt worden sei; bei den erlaubten 70 km/h seien die Zusatztafeln daher nicht lesbar. Unter den Verbotszeichen befänden sich mitunter bis zu drei Zusatztafeln, was nicht rechtmäßig sei.
Die sachliche Rechtfertigung für die Verordnung fehle, weil das verfolgte Ziel, nämlich die entsprechende Reduzierung der Lärmbelästigung der Anrainer der B1 in Frankenmarkt, nicht erreicht werde, wie sich dem Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik beim Amt der Oö. Landesregierung vom 29.6.2007 entnehmen lasse, in dem der Lärmpegel an den beiden gemessenen Stellen nur um 1,4 dB falle, wenn sich der Lkw-Verkehr durch das Verbot auf die Hälfte reduziere; bei Reduktion um 1/3 ergebe sich eine Verminderung um 1,9 bzw 2,1 dB - schalltechnische Maßnahmen würden laut SV aber erst bei einer Änderung um mehr als 3 dB als merkbare Verbesserung empfunden. Die Änderung hier um 2 dB sei zwar messbar, führe aber kaum zu einer Verbesserung (mit Ausnahme der Pausen zwischen den Lkw). Im Übrigen habe des Fahrverbot gravierende negative Auswirkungen auf die Anrainer der Ausweichrouten, die Ökologie, Infrastruktur, Volks- und Betriebswirtschaft. Der Erlassung der ggst Verordnung sei kein Ermittlungsverfahren vorangegangen. Eine Kostenerhöhung bei Verwendung der Ausweichrouten pro Lkw-Kilometer und zusätzliche CO2-Emissionen, wie im Gutachten dargelegt, seien nicht berücksichtigt worden. Die Wirkungen des Verbots widersprächen der Oö. Landesverfassung, nach deren Art.10 das Land Oö. Umwelt und Natur als Lebensgrundlage des Menschen vorschädlichen Einwirkungen schütze.
In mehreren Parallelverfahren habe die Erstinstanz "in jenen Fällen, in welchen bezogen auf den Tag der Vorankündigung des Lkw-Fahrverbots noch nicht aufgestellt" gewesen sei, eine Ermahnung ausgesprochen. Dazu werden Unterlagen vorgelegt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Unbestritten ist, dass der Bw am 2. Oktober 2007 – nicht am 1. Oktober 2007, wie im Straferkenntnis ausgeführt – den genannten Lkw-Zug auf der B1 bei km 261.562 in Richtung Vöcklabruck gelenkt hat. Er wurde vom Meldungsleger, einem Beamten der PI F, im Ortschaftsbereich Floßstatt angehalten und hatte Haus- und Sperrmüll geladen, den er über die kürzeste Strecke, nämlich die B1, von Munderfing über Frankenmarkt nach Wels zur Verbrennungsanlage bringen sollte. Wie der Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. Oktober 2007 ausführte, verursache die Fahrt über die A1 einen Umweg von 70 km und er brauche eine Stunde länger. Für ihn sei bei der Art der Kundmachung nicht klar gewesen, ob er nicht doch die Strecke für den Transport wählen könne, weil er ja kein "Mautflüchtling" sei.
Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, VerkR01-1156-1-2006, betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der B1 Wienerstraße in Frankenmarkt, Pöndorf und Vöcklamarkt, wird gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258.543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266.216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA ausgenommen.
Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg aH, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen adV, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen iA" auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.
Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26. Juni 2007, VT-090215/521-2007-Ham/Wt, wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anrainerverkehr) auf der B1 zwischen der Abzweigung L540 und der Abzweigung 1281 befürwortet.
Darin heißt es im Wesentlichen, dass auf dem Straßenabschnitt der B1 festgestellt werden habe können, dass die Landesstraße auf Parallelstrecken zur Autobahn in einem nicht notwendigen Ausmaß von Lastkraftfahrzeugen benützt werde. Der Grund dazu sei nicht die verkehrsrechtliche Situation, sondern im Wesentlichen die Einsparung von Mautgebühren. Durch eine Fahrverbotsverordnung für Lkw über 3,5t zwischen km 258.543 und km 266.216 auf der B1 würden nicht notwendige großräumige Durchfahrten wirkungsvoll verhindert. Durch das formulierte Verbot werde sich der Schwerverkehr auf den Zubringerstraßen der B1 verringern und dieser auf die Autobahn verlagert. Damit liege auch auf der Hand, dass sich die Verkehrssicherheit insgesamt erhöhen werde, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Straßen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg sei. Es gebe auf Richtungsfahrbahnen weniger Konfliktstellen und -situationen. Die Unfallereignisse im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr würden damit auf den Betrachtungsstrecken insgesamt zurückgehen. Hier gebe es auch einen tatsächlichen Handlungsbedarf, da neben statistischen Unfalldaten die Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit der Einführung der Lkw-Maut um fast 10% zugenommen hätten. Außerdem würden auf der Autobahn bestimmte Unfalltypen wie zB Konflikte mit Fußgängern und Radfahrern, die in Verbindung mit Schwerfahrzeugen in der Regel mit einer hohen Verletzungswahrscheinlichkeit und –schwere einhergehen, gänzlich fehlen.
Mit Beschluss vom 23. September 2008, B 19/08-8, B 923/08-6, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, welche gegen Bescheide, denen die oben angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007 zugrundelag, abgelehnt. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof in der Begründung dieses Beschlusses aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B1 von Straßenkilometer 258.543 bis Straßenkilometer 266.216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Unbestritten ist, dass der Bw am Vorfallstag ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t innerhalb des von der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck umfassten Bereiches gelenkt hat. Dass die Ausnahmebestimmung der in rede stehenden Verordnung zutreffen würde, wurde nicht einmal behauptet – die Fahrt wurde laut Bw in Munderfing bzw Mattighofen angetreten; Ziel war Wels. Im ggst Fall ist ein allfälliger Umweg bzw dessen Länge und Zumutbarkeit bei Einhaltung des Fahrverbotes nicht von Bedeutung, da nur Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr in bestimmten Gemeinden erlaubt und vom Fahrverbot ausgenommen sind.
Unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergeben sich im ggst Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung einer gesetzlichen Deckung entbehre oder nicht ordnungsgemäß kundgemacht wäre. Mit dem Berufungsvorbringen vermag der Bw weder rechtfertigende noch entschuldigende Umstände darzutun. Abgesehen davon ist seinen ergänzenden Ausführungen entgegenzuhalten, dass wohl jede Verminderung von Lärm, CO2-Belastung und Gestank – und sei es auch "nur" durch Verlängerung der Pausen zwischen den Lkw – positiv empfunden wird und der Bw als Arbeitnehmer wohl keinen wirtschaftlichen Schaden durch den Umweg erleidet; finanzielle Interessen seines Arbeitgebers oder der Volks- oder Betriebswirtschaft im Allgemeinen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Es war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der Berichtigung des ursprünglich richtig vorgeworfenen Datums – erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Der Bw hat sich darauf berufen, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe bei Fehlen der Vorankündigung des Fahrverbotes Ermahnungen ausgesprochen, und dazu eine Kopie des Straferkenntnisses vom 11. Juli 2007, VerkR96-19678-2007, in einem ähnlich gelagerten Fall vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Vorankündigung in Straßwalchen erst am 9. November 2007 erfolgte. Dazu ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Hinblick auf ein geringfügiges Verschulden bei Fehlen einer Vorankündigung eines Verbotes nicht geteilt werden kann – seriöserweise wären dann nämlich alle Verstöße gegen ein nicht vorangekündigtes Verbot automatisch von allen Lkw-Lenkern als mit geringfügigem Verschulden begangen anzusehen. Verbotszeichen gelten ab dem Standort des Zeichens und das ggst Verbot war am 2. Oktober 2007 aufgrund der Verordnung vom 31. Juli 2007 (als Nachfolge der bisherigen Verordnung mit weniger Ausnahmen) in Kraft, sodass beim Bw, der bei der Anhaltung nicht nur das gut sichtbar unmittelbar nach der Abzweigung der L1281 aufgestellte Verbotszeichen passiert, sondern den Verbotsbereich bereits zur Hälfte durchfahren hatte, ein geringfügiges Verschulden nicht erblickt werden kann.
Allerdings war bei den Überlegungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Bw unbescholten ist und das Fehlen der Verbots-Vorankündigung einer Herabsetzung der nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für das von der Erstinstanz unwidersprochen mit 1.000 Euro netto geschätztem Einkommen eines Arbeitnehmers doch relativ hoch angesetzten Strafe nicht entgegensteht. Die Ersatzfreiheitsstrafe war analog herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw schon im eigenen Interesse zur Beachtung des Fahrverbotes anhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger