Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100117/8/Fra/ka

Linz, 08.11.1991

VwSen - 100117/8/Fra/ka Linz, am 8. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Juli 1991, Zl. III-St-2323/91/S, wegen der Verwaltungsübertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht:

I. Die Berufung wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.2 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.: 1.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er am 19. Juni 1991 um 22.25 Uhr in W auf der H-S-Straße unmittelbar vor der Kreuzung mit der E Klein-LKW stadteinwärts gelenkt hat, ohne im Besitze eine für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

1.2. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 400 S - d.s. 10 % der Strafe - zu leisten hat.

1.3. Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels, Wachzimmer P, vom 24. Juni 1991, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Demnach stehe fest, daß er am 19. Juni 1991 um 22.25 Uhr den LKW in W auf der H-S-Straße nächst der Kreuzung mit der E stadteinwärts gelenkt hatte und bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten festgestellt worden sei, daß er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war. Dem Beschuldigtenladungsbescheid habe der Beschuldigte unentschuldigt keine Folge geleistet, weshalb das Strafverfahren - wie angedroht ohne seine Anhörung durchgeführt werden mußte.

2.1. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß er sich bei der Kontrolle mit einer Kopie seines zweiten Führerscheines ausgewiesen habe. Die Kopie dieses Führerscheines, den ihm "der Just von der Polizei" bei einer Führerscheinkontrolle ohne Bescheid abgenommen und nicht wieder herausgegeben habe, habe er nach dem Verlust des Führerscheines 10 - 15 Jahre wieder in Besitz gehabt. Wenn man davon ausgehe, daß ihm der erste Führerschein vor 20 Jahren bei einer Kontrolle abgenommen wurde und mehrmalige Ersuchen und Berufungen ebenso abgewiesen wurden, sei diese Sache als verjährt zu betrachten und zwar schon deshalb, weil er den zweiten Führerschein 10 15 Jahre im Besitz hatte. Eine Kopie seines Führerscheines lege er der Berufung bei. Weiters ersuche er für dieses Verfahren sämtliche Akten herbeizuschaffen und das Straferkenntnis einzustellen. Auch wegen der Strafhöhe berufe er, weil er mit einer kleinen Pension noch Unterhalt zahlen müsse und durch die schweren Mißhandlungen noch immer finanzielle Einbußen habe sowie für Unkosten aufzukommen habe. Die schweren Mißhandlungen, welche durch die falschen Akten bei der Polizei und bei Gericht entstanden seien, gehen bereits in die Millionenhöhe. Auf nähere Umstände wolle er jedoch in diesem Verfahren nicht eingehen.

2.2. Aufgrund dieser Ausführungen wurde die Erstbehörde ersucht, einen allfälligen Bescheid sowie ev. vorhandene Berufungsbescheide und höchstgerichtliche Entscheidungen betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung des Beschuldigten vorzulegen.

2.3. Die Erstbehörde legte daraufhin den Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 4. November 1971, Zahl: III-FE-124/71, den Bescheid der BPD Wels vom 7. Februar 1985, Zahl: III-FE-124/71, sowie den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 1985, VerkR-1283/5-1985-I/Si, dem unabhängigen Verwaltungssenat vor.

3. Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Mit dem erstgenannten Bescheid vom 4. November 1971, Zl.III-FE-124/71, entzog das Bundespolizeikommissariat Wels dem Beschuldigten seine Lenkerberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 20. September 1968, für die Gruppen A, B, C, E, F und G, für die Dauer der ihm anhaftenden Schizophrenie. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr geistig geeignet sind, gemäß § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung zu entziehen ist. Die Behörde stützt sich auf eine vom Bezirksgericht Wels durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchung, bei welcher festgestellt wurde, daß der Beschuldigte unter paranoider Schizophrenie leidet, welche eine weitgehende Veränderung seiner Persönlichkeit sowie starke geistige Abbauerscheinungen mit sich bringe. Aufgrund eines Antrages des Berufungswerbers wurde auch eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt, bei welcher der Polizeiarzt Dr. H ebenfalls eine paranoide Schizophrenie mit Persönlichkeitsveränderungen und fortschreitenden geistigen Abbauerscheinungen festgestellt habe. Nach Ansicht des Polizeiarztes sei die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beim Berufungswerber daher nicht mehr gegeben.

3.2. Am 7. Februar 1985 erließ die Bundespolizeidirektion Wels wiederum einen Bescheid mit dem Inhalt, daß der Antrag des Berufungswerbers vom 24. November 1984 um Ausfolgung seines zweiten Führerscheines (grau) gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Begründet wird dieser Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Der Aktenlage sei zu entnehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft Eferding dem Berufungswerber am 26. März 1954 unter der Zahl VerkR-1209/48-FS/54 eine Lenkerberechtigung für die Gruppen b), c)1, c)2 und d) erteilt habe und als Bestätigung hierüber einen grauen Führerschein ausgestellt habe. Am 26. März 1968 habe der Berufungswerber die Anzeige, daß er diesen Führerschein verloren habe, erstattet, worauf ihm unter der Zahl VerkR-394/68, L.Nr.337/68, am 20. September 1968 die Bezirkshauptmannschaft Eferding für die Gruppen A, B, C, E, F und G eine Zweitschrift (rosa Führerschein) ausgestellt habe. Mit Bescheid des Bundespolizeikommissariates Wels vom 4. November 1971, (siehe oben) sei dem Berufungswerber gemäß § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G rechtskräftig auf Dauer entzogen worden, womit gleichzeitig die Führerscheine grau und rosa ex lege ihre Gültigkeit verloren haben. Die vom Berufungswerber verlangte Ausfolgung des grauen Führerscheines sei somit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Wie der Berufungswerber in seiner Eingabe anführe, sei kurze Zeit nach Abnahme seines rosa Führerscheines am 13. September 1971 in seinem LKW eingebrochen und dabei alle seine Privat- und Geschäftspapiere, die er ständig im LKW mitgeführt habe, herausgeworfen worden. Er habe daraufhin alle diese Papiere und Gegenstände zusammengesammelt und den dabei von ihm als verloren gemeldeten grauen Führerschein, den er in der Folge ständig bis zur Abnahme durch die Gendarmerie am 3. Juli 1984 im Besitz hatte, gefunden. Der Berufungswerber habe es also unterlassen, den von ihm als verloren gemeldeten grauen Führerschein nach dessen Auffindung unverzüglich der Behörde abzuliefern und er habe somit bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzuges seiner Lenkerberechtigung am 4. November 1971 bzw. bis zur Abnahme des rosa Führerscheines am 13. September 1971 rechtswidrig zwei Führerscheine in seinem Besitz gehabt. Gemäß § 71 Abs.4 KFG 1967 wäre er verpflichtet gewesen, den aufgefundenen grauen Führerschein, der mit der Ausstellung des neuen rosa Führerscheines seine Gültigkeit verloren habe, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Diesem gesetzlichen Auftrag sei er jedoch nicht nachgekommen und zwar auch dann nicht, als ihm die Lenkerberechtigung am 4. November 1971 rechtskräftig auf Dauer abgesprochen, der rosa Führerschein abgenommen wurde und er damit keine Berechtigung mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen besessen habe. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er der Behörde verschwiegen, daß er noch im Besitze des von ihm aufgefundenen, in der Zwischenzeit ungültig gewordenen, grauen Führerscheines gewesen sei. Seit 4. November 1971 sei er somit nicht mehr im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen und jeder in seinem Besitz befindlich gewesene Führerschein sei seit diesem Zeitpunkt ungültig gewesen. Mit Schreiben, eingelangt am 12. Februar 1980, habe er die Wiederausfolgung des ihm seinerzeit entzogenen Führerscheines beantragt, ohne sich dem gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungsverfahren zur Feststellung der erforderlichen Voraussetzungen zu unterziehen, weshalb das Amt der O.ö. Landesregierung seinen Antrag um Wiederausfolgung des Führerscheines (Devolutionsantrag) mit Bescheid vom 5. Juni 1981, VerkR-26.141/7-1981-I/Z, abgewiesen habe. Gegen diesen Bescheid habe er Berufung eingebracht, welche jedoch mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr am 14. August 1981, Zl.92045/2-IV/7/81, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. In der Folge habe über sein Betreiben der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1983, Zl. 82/11/0106, 0107, 0108 seinen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr vom 14. August 1981 (Zurückweisung einer Beschwerde) des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 1981 (Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines) zurückgewiesen. In einem weiteren von ihm durch Rechtsanwalt Dr.O T beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Bescheide des 1) Bundesministers für Verkehr vom 14. August 1981 und 2) des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 1981, hat dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1983, Zl. 82/11/01909, 0110 den Antrag zurückgewiesen. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdesache gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 1981 wegen Wiederausfolgung des Führerscheines unter Zl. 82/11/0112/11 die Beschwerde mit Beschluß zurückgewiesen. Aus den dargelegten Fakten gehe somit eindeutig hervor, daß in der gegenständlichen Causa bereits das Höchstgericht rechtskräftig endgültig entschieden habe und daher eine weitere Berufungsmöglichkeit nicht mehr möglich sei.

3.3. Aus dem ebenfalls dem Akt beigelegten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 1985, VerkR-1283/5-I/Si, geht hervor, daß der Berufung des Herrn Wagner vom 22. Februar 1985 gegen den oben angeführten Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 7. Februar 1985, mit dem der Antrag vom 24. November 1984 um Ausfolgung seines zweiten Führerscheines (grau) gemäß § 68 Abs.1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

3.4. Die oben genannten Bescheide wurden dem Berufungswerber - obwohl sie ihm bekannt sein müßten seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht, wobei nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Da der Berufungswerber - wie zu erwarten gegen den klar sich aus der Aktenlage gegebenen Sachverhalt keine stichhältigen Einwände vorbringen konnte, ist als Ergebnis - weil entscheidungsrelevant festzuhalten, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 1991 bringt der Berufungswerber im wesentlichen lediglich abfällige Äußerungen gegen die Bundespolizeidirektion Wels vor, ohne im eigentlichen auf die Sache einzugehen. So führt Herr Wagner in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1991 aus, daß ihm seitens der Bundespolizeidirektion Wels wegen abgefahrener Reifen Strafen verhängt wurden, obwohl nicht einmal eine Anzeige seitens der Gendarmerie vorgelegen habe. Da er sich dies nicht gefallen lassen habe, sei ihm die Polizei aufsässig geworden. Er bezeichnet das Vorgehen der Polizei bezüglich der Abnahme seines Führerscheines als barbarisch. Mit dieser Vorgangsweise habe die Polizei seinen Betrieb in Gefahr gebracht. Als er den grauen Führerschein verlegt hatte, habe er ihn nach längerer Zeit erst wiederum gefunden. So ging das "Führerscheinmartyrium" jahrelang weiter. Als er wieder einmal um Herausgabe seines Führerscheines ersucht habe, habe auch sein Rechtsanwalt im diesbezüglichen Verfahren die Frist vor dem Verwaltungsgerichtshof versäumt. Er wurde (gemeint: offensichtlich die Beschwerde) kommentarlos abgelehnt, weil Berufsfahrer schikaniert gehören. Er, als bester Berufskraftfahrer in einem Zeitraum von 25 Jahren, wurde von den Baufirmen niemals beanstandet. Er sei nicht nur bei Tag, sondern auch die halbe Nacht gefahren, sodaß er fast eingeschlafen wäre. Da habe er keine Zeit mehr gehabt, alle Tage zur Polizei um den Führerschein zu laufen. Diese zwei: Just und Höller (gemeint offenbar: Beamte der Bundespolizeidirektion Wels) und andere Schuldhafte, haben ihn mindestens um 20 Millionen Schilling geschädigt, außerdem haben sie seine Familie in Gefahr und fast in die Verwahrlosung gebracht. Die Polizei habe ihn "in menschenrechtsverbrecherische Weise zum KZ Niedernhart, total grundlos in gewaltanmaßenderweise heimtückisch aufs Ärgste mißhandelt". Aus all diesen Gründen ersuche er die Berufungsbehörde seinen rosa oder grauen Führerschein endlich herauszugeben, weil Verjährung eingetreten sei und er solange auf den grauen Führerschein zu warten hatte.

4. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß die Ausführungen des Berufungswerbers - welche erst mit dem unter Punkt 3. geschilderten Sacherhalt einen sinnvollen Zusammenhang ergeben - ins Leere gehen (müssen).

4.1. Es kann völlig dahingestellt bleiben, ob - wie der Berufungswerber behauptet - der Umstand, daß er sich bei der verfahrensgegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einer Kopie seines zweiten Führerscheines ausgewiesen hat, den Tatsachen entspricht oder nicht. Selbst wenn er sich bei dieser Kontrolle mit einer Kopie seines zweiten Führerscheines ausgewiesen hätte, kann er - wie oben ausgeführt - das Vorliegen einer gültigen Lenkerberechtigung nicht dartun.

4.2. Der unabhängige Vewaltungssenat sieht sich abgesehen von den aufgezeigten Umständen - mangels Zuständigkeit auch nicht in der Lage, dem Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines näherzutreten. Wie dem Berufungswerber bekannt sein wird, wäre ein entsprechender Antrag um Erteilung einer Lenkerberechtigung bei der Bundespolizeidirektion Wels zu stellen. Diese Behörde wird auch das Vorliegen der - im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für eine allfällige Erteilung der Lenkerberechtigung zu prüfen und das entsprechende Verfahren einzuleiten haben.

4.3. Es liegt aufgrund der Aktenlage völlig klar auf der Hand, daß der Berufungswerber keine gültige Lenkerberechtigung besitzt. Ein Aufleben der Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedenfalls nicht in der Lage, - da ihm die gesetzliche Kompetenz fehlt - dem Berufungswerber einen "Führerschein herauszugeben." 4.4. Da sich die seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Argumente, welche ausschließlich rechtlicher Natur sind, als nicht stichhaltig erwiesen, war aus den oben genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung: Auch hinsichtlich der verhängten Strafe kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen, daß die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes angewendet hätte. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung zählt zu den schwersten Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weil dadurch Leben und Gesundheit von Menschen im besonderen Maße gefährdet werden können. Derartige Übertretungen sind mit besonderer Strenge zu ahnden. Im Hinblick auf den im Kraftfahrgesetz 1967 vorgesehen Strafrahmen (bis zu 30.000 S) ist somit die verhängte Geldstrafe sicherlich dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angepaßt, wobei festzustellen bleibt, daß die verhängte Strafe sich ohnehin im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt. Die Erstbehörde hat als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt; mildernde Umstände traten nicht zutage. Es wurden somit auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Auch im Hinblick auf die berücksichtigten Einkommens-, Familiens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (monatliche Pension ca. 8.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ist die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen.

Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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