Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163096/8/Kei/Bb/Ps

Linz, 24.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn W L, , vertreten durch Rechtsanwälte S & B, , vom 10. März 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Oktober 2007,  GZ VerkR96-1949-2006, wegen Übertretungen der Verordnung (EG)                    Nr. 3821/85, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird betreffend Punkt 1) stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und Punkt 2) wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Verfahrenskosten in Höhe von  nunmehr 4 Euro (= 10 % der zu Punkt 2) verhängten Geldstrafe) zu leisten. Für das Berufungsverfahren hat er einen Kostenbeitrag von 8 Euro (= 20 % der zu Punkt 2) verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

         Betreffend Punkt 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines         Verfahrenskostenbeitrages.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 31. Oktober 2007, GZ VerkR96-1949-2006, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1) Es wurde festgestellt wurde, dass Sie das Schaublatt am 06.02.2006 um 23.00 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B 310 bei Strkm. 55,270, GPI Wullowitz, Einreise.

Tatzeit: 08.02.2006, 04:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.15/2 EG-VO 3821/85

 

2) Es wurde festgestellt wurde, dass Sie das Schaublatt am 07.02.2006 um 20.30 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B 310 bei Strkm. 55,270, GPI Wullowitz, Einreise.

Tatzeit: 08.02.2006, 04:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.15/2 EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen Sattelzugfahrzeug N3, VOLVO, FM/FH-4x2T, blau

Kennzeichen, Anhänger O4, Schwarzmüller SPA 3/E, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                         ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

40,00                   14 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

40,00                   14 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro               88,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, rechtswirksam zugestellt am 3. März 2008, richtet sich die am 11. März 2008 – und somit rechtzeitig – durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorab per Telefax eingebrachte Berufung vom 10. März 2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass das Schaublatt am 6. Februar 2006 um 23.00 Uhr bei einem Kilometerstand von 107.848 km entnommen worden sei und am 7. Februar 2006 das neue Schaublatt um 8.10 Uhr bei einem Kilometerstand von 107.849 km eingelegt worden sei. Die Differenz betrage also nur 1 km, was durch das Umspringen des Kilometerstandes bedingt sei. Fakt sei daher, dass er in der Zeit von 23.00 Uhr am 6. Februar 2006 bis um 8.10 Uhr am 7. Februar 2006 nicht gefahren sein könne.

 

Da der Kilometerstand insoweit eindeutig sei, liege es auf der Hand, dass er die vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht überschritten habe. Denn zwischen der Entnahme des Schaublattes um 23.00 Uhr und der Einlegung des neuen Schaublattes um 08.10 Uhr am Folgetag lägen mehr als 9 Stunden. Der Kilometerstand hingegen sei unverändert. Damit könne er keine Lenkzeitüberschreitung begangen haben.

 

Gleiches gelte für die Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2006. Am 7. Februar 2006 sei das Schaublatt um 20.30 Uhr entfernt worden, und zwar bei einem Kilometerstand von 108.255 km. Am 8. Februar 2006 sei das neue Schaublatt um 02.10 Uhr in der Nacht eingelegt worden, und zwar bei identischem Kilometerstand. Auch hier sei also nachgewiesen, dass er in der Zwischenzeit nicht gefahren sein könne. Dies bedeute aber auch, dass eine Lenkzeitenüberschreitung tatbestandlich nicht erfüllt sein könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat           (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 8. Februar 2006 um 04.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, Sattelanhänger, Kennzeichen, in Leopoldschlag, auf der B 310 bei km 55.270 zur Einreise nach Österreich. Anlässlich einer im Zuge dieser Fahrt erfolgten polizeilichen Anhaltung und Kontrolle der Schaublätter stellte der Exekutivbeamte Insp. M W der Grenzpolizeiinspektion W fest, dass der Berufungswerber am 6. und 7. Februar 2006 das Schaublatt jeweils vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben soll.

 

5.2. Die im Berufungsverfahren durchgeführte Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen für Verkehrstechnik, Herrn TAR Ing. R K, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, vom 27. Oktober 2008, GZ Verk-210002/45-2008-Kob, ergab im Wesentlichen, dass der Berufungswerber am 6. Februar 2006 das Tachographenschaublatt um 23.00 Uhr entnommen habe, es würden jedoch die Aufzeichnungen für diese Ruhezeit fehlen. Der Endkilometerstand auf dem Schaublatt vom 6. Februar 2006 (107.848) in H stimme mit dem Abfahrtskilometerstand am Schaublatt vom 7. Februar 2006 (107.849) nahezu überein. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass das gegenständliche Fahrzeug außer einer Rangierbewegung nicht bewegt worden sei. Ob er Ruhezeit eingehalten, ein anderes Fahrzeug gelenkt oder sonstige Arbeiten verrichtet habe, könne den vorliegenden Tachographenschaublättern nicht entnommen werden. Die Angaben des Berufungswerbers seien aber nachvollziehbar, sodass aus technischer Sicht davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber tatsächlich Ruhezeit konsumiert habe. Er habe damit das Schaublatt am 6. Februar 2006 um 23.00 Uhr erst nach Ablauf des Arbeitstages entnommen.

 

Am 7. Februar 2007 habe der Berufungswerber das Schaublatt um 20.25 Uhr entnommen. Es folge eine Lenkzeitunterbrechung in der Dauer von 5 Stunden 43 Minuten. Diese Zeitspanne sei jedoch zu kurz für eine tägliche Ruhezeit. Es fehlen Aufzeichnungen für diese Lenkzeitunterbrechung. Der Endkilometerstand auf dem Tachographenschaublatt vom 7. Februar 2006 (108.255) Prag stimme mit dem Abfahrtskilometerstand am Schaublatt vom 8. Februar 2006 überein. Die Tageslenkzeit beginne am 7. Februar 2006 um 08.10 Uhr und ende erst am 8. Februar 2006 um 05.35 Uhr. Der Berufungswerber habe damit das Schaublatt am 7. Februar 2006 um 20.25 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen.

 

5.3. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für einen Zweifel an dem vorliegenden Sachverständigengutachten, welches dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dieser hat sich dazu aber nicht geäußert. Die Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen TAR Ing. R K ist schlüssig und nachvollziehbar und kann damit der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung lautet:

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 
6.2. Entsprechend Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 darf der Lenker das Schaublatt erst nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnehmen. 
 
Aus dem im Akt befindlichen Schaublatt vom 6. Februar 2006 ergibt sich, dass der Berufungswerber dieses Schaublatt am Abend (23.00 Uhr) entnommen und die Fahrt dann nicht unmittelbar fortgesetzt hat. Es ist daher naheliegend, dass seine Arbeitszeit zu jenem Zeitpunkt, als er das Schaublatt entnommen hat, tatsächlich endete und er bis 7. Februar 2006, 08.10 Uhr eine Ruhezeit von              9 Stunden und 10 Minuten eingelegt hat. Jedenfalls kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Die Entnahme des Schaublattes am 6. Februar 2006 um 23.00 Uhr stellt damit keinen Verstoß gegen Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 dar. Richtig ist, dass der Berufungswerber wegen der Entnahme des Schaublattes seine Ruhezeit nicht aufgezeichnet hatte, ein derartiger Vorwurf wurde ihm aber nicht gemacht. Hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses war daher im Zweifel der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
 

Am 7. Februar 2006 beginnt - laut entsprechendem Schaublatt - die Tageslenkzeit des Berufungswerbers um 08.10 Uhr und endet erst am 8. Februar 2006 um 05.35 Uhr. Um ca. 20.30 Uhr des 7. Februar 2006 hat der Berufungswerber jedoch das Schaublatt entnommen und nach einer Lenkzeitunterbrechung bis 02.08 Uhr des 8. Februar 2006 die Fahrt bis 05.35 Uhr wieder fortgesetzt. Die Entnahme des Schaublattes am 7. Februar 2006 um 20.30 Uhr stellt damit einen Verstoß gegen Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 dar, da das Schaublatt vor Ablauf des Arbeitstages entnommen wurde. Der Berufungswerber hat die ihm in Punkt 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit in objektiver Hinsicht verwirklicht. Umstände, welche Zweifel an seinem Verschulden begründen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist.  Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 
Die geringfügige, im Bereich weniger Minuten liegenden, Abweichung des angelasteten Zeitpunktes der Entnahme des Schaublattes im Straferkenntnis (20.30 Uhr) und jenem durch den Sachverständigen ermittelten (20.25 Uhr) ergibt sich insbesondere aus der überaus exakten und genauen Auswertung des Schaublattes durch den Sachverständigen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses. Der Berufungswerber ist durch den im Straferkenntnis – ohnehin – später angelasteten Zeitpunkt der Entnahme des Schaublattes um 20.30 Uhr im Ergebnis keinesfalls beschwert und überdies wird dadurch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt (vgl. z.B. auch VwGH 7. Juni 2000, 2000/03/0027, 0028). 
 

7. Strafbemessung zu Punkt 2):  

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung nach Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

7.2. Der Zweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der relativ häufig passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgehen, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Gemäß den Annahmen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.090 Euro, hat kein relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Werten wurde in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Berufungswerber weist keine Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

Die verhängte Strafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 0,8 % der möglichen Höchststrafe. Angesichts der genannten Umstände erscheint diese Strafe als tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG liegen nicht vor.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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