Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163161/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 27.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn K Z, vom 15. April 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 2008, GZ VerkR96-1122-2007-BS, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 8 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 7. Jänner 2008, GZ VerkR96-1122-2007-BS, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"1) Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG 1991 eingestellt.

 

2) Sie haben auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes Ihren Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 22,385.

Tatzeit: 09.03.2007, 11:06 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 letzter Satz FSG

 

3) Sie haben trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht den Zulassungsschein für das gelenkte Kraftfahrzeug nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

 

Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 22,385.

Tatzeit: 09.03.2007, 11:06 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen xx, Personenkraftwagen M1, Land Rover LMAMC014, grau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                         ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

 

2) 20 Euro             12 Stunden                                § 37 Abs.2a FSG

3) 20 Euro             12 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 44 Euro."

2. Gegen dieses Straferkenntnis, rechtswirksam zugestellt am 5. April 2008, richtet sich die am 17. April 2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung persönlich eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass Herr E sein Fahrzeug auf der Umfahrungsstraße O gestoppt habe. Dort sei er kontrolliert worden und seine ausländische Verlobte zum Aussteigen und Warten auf ihn gezwungen worden, während er zurück zu seinem österreichischen Haus fahren habe müssen, um ihren Pass vorweisen zu können. Eine Bürgschaft seinerseits und ein Vorbeibringen beim Posten sei abgelehnt worden, obwohl der Beamte genau gewusst hätte, wer er sei. Seine Verlobte und sein Zulassungs- und Führerschein seien beim Beamten verblieben.

Auf dem Weg nach Hause, um den Pass zu holen, sei es zur zweiten Kontrolle gekommen. Nachdem habe er die Fahrt zum Haus fortgesetzt, den Pass geholt und er sei zur Kontrollstelle an der O Umfahrungsstraße zurückgefahren. Dort sei er nach ca. einer Stunde wieder eingetroffen, habe aber weder seine Verlobte noch Herrn E, noch seine Papiere dort vorfinden können.

Auf gut Glück sei er zum Posten O gefahren. Dort habe er seine Verlobte gefunden. Den Wunsch den Pass seiner Verlobten vorzulegen, habe er erfüllt. Es habe fast eine weitere Stunde gedauert, bis man ihm nach einer Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Posten seine Papiere nach x-facher Durchleuchtung zurückgegeben habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat           (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. März 2007 um 11.06 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen xx in Herzogsdorf, auf der B127 in Richtung Rohrbach, nachdem es zuvor durch KI E der Polizeiinspektion O zu einer polizeilichen Anhaltung kam, bei welcher seine Verlobte aufgefordert wurde, ihre Reisedokumente vorzuweisen. Der Berufungswerber war dabei auf dem Weg zu seinem Anwesen in Partenstein, um von dort das nicht mitgeführte Reisedokument seiner Verlobten abzuholen und KI E vorzuweisen. Im Zuge dieser Anhaltung durch KI E wurde der Berufungswerber auch aufgefordert seinen Zulassungs- und Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen. Nachdem er dieser Aufforderung schließlich nachkam, wurden ihm diese Dokumente nach Überprüfung wieder ausgefolgt.

 

Zur gleichen Zeit führte GI B - ebenfalls Polizeiinspektion O - auf der B127 beim Bahnhof Gerling mit einem Kollegen Lasermessungen durch. Als der Berufungswerber auf der Fahrt zu seinem Anwesen am Standort der Beamten vorbeikam, überfuhr er im dortigen Bereich eine Sperrlinie und fuhr anschließend mit seinem Fahrzeug auf den Gehsteig und stellte dort den Motor des Fahrzeuges ab. Der Berufungswerber begab sich aus dem Fahrzeug in Richtung GI B und verlangte dessen Dienstnummer. Der Beamte verweigerte die Bekanntgabe seiner Dienstnummer und forderte den Berufungswerber auf den Zulassungs- und Führerschein vorzuweisen und das Fahrzeug vom derzeitigen Abstellort zu entfernen, da dies verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Ohne die geforderten Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen, verließ der Berufungswerber schließlich mit seinem Fahrzeug den Standort der Beamten in Richtung Rohrbach.  

 

GI B traf den Berufungswerber in der Folge auf der Polizeiinspektion O persönlich an, wo er ihn über die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aufklärte, eine Sicherheitsleistung eingehoben und Anzeige erstattet wurde.

 
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der als Zeugen einvernommenen Exekutivbeamten KI E und GI B im erstinstanzlichen Verfahren. 
 
In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass diese zur Wahrheit verpflichtet waren und bei einer falschen Aussage sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hatten. Dem Berufungswerber ist es letztlich nicht gelungen, die Angaben der Polizeibeamten zu widerlegen. Insbesondere aus den Angaben des KI E ergibt sich eindeutig, dass dem Berufungswerber nach Aufforderung zur Aushändigung der Dokumente diese wieder zurückgegeben wurden. Der Berufungswerber hätte zwar den Führerschein als Pfand hinterlassen und erst am Abend die Reisedokumente seiner Verlobten vorbeibringen wollen, dies war aber nicht möglich. 
 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, zur Überprüfung auszuhändigen.

 

6.2. Der Berufungswerber händigte trotz Verlangens durch GI B diesem am 9. März 2007 um 11.06 Uhr den Führerschein und den Zulassungsschein nicht zur Überprüfung aus. Diese Weigerung zur Aushändigung der Dokumente ist aufgrund der oben angeführten glaubwürdigen Zeugenaussagen als gegeben anzusehen.

 

Die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer durch ein Straßenaufsichtsorgan berechtigt einen Lenker nicht, seinerseits den ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (vgl. z.B. VwGH 20. Oktober 1999, 99/03/0265).

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgenommene Spruchkonkretisierung im Straferkenntnis - betreffend Übertretung 3) des angefochtenen Straferkenntnisses - dahingehend, als dem Berufungswerber nunmehr vorgeworfen wird, den Zulassungsschein trotz Verlangens eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben, war auch außerhalb der in § 31 Abs.2 VStG bezeichneten Frist zulässig, da lediglich eine Einschränkung des Spruches und keine Auswechslung der Tat an sich vorgenommen wurde.

 

Der Berufungswerber hat damit die beiden zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. 

 

7. Strafbemessung:  

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die Verwaltungsübertretung nach              § 102 Abs.5 lit.b KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. 5.000 Euro.

 

Gemäß § 37a Abs.2 FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des   § 14 Abs.1 und 4 leg.cit.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.500 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Diesen Werten wurde vom Berufungswerber in keinster Weise entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber – soweit aus dem Akt ableitbar – verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Aus dem beigeschlossenen Auszug vom 21. April 2008 ist ersichtlich, dass er bereits eine rechtskräftige Verwaltungsvormerkung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aufweist. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso wie ein Straferschwerungsgrund nicht vor.

 

In Anbetracht dieser Umstände sind die verhängten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 20 Euro, welche im untersten Bereich angesiedelt wurden, tat- und schuldangemessen und auch geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen kam nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG liegen nicht vor. 

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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